Rechtsprechung / BPatG / 27. Senat / 2012

BPatG Beschluss vom 31.01.2012 – 27 W (pat) 508/11

27. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2008 078 078.9

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 31. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin Werner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

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Die am 11. Dezember 2008 für die Waren und Dienstleistungen

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„Trikotkleidung, soweit in Klasse 25 enthalten; Sportbekleidung; Dienstleistungen eines Fitness- und Wellnesscenters, nämlich Fitness-Training, Fitness-Gymnastik; medizinische Dienstleistungen, therapeutische Maßnahmen, Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen, Durchführung von kosmetischen Behandlungen und Massagen, Betrieb von Saunen, Dampfbädern, Whirlpools, Schwimmbädern, Solarien, Eukalyptusräumen, Ruheräumen, Ernährungsberatung“

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angemeldete Wortmarke

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hat die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 17. November 2010 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, in der Gesamtheit werde der interessierte Kunde das angemeldete Zeichen als einen werbeüblich verkürzten Hinweis auf einen Erbringungsort von Gesundheits- und Fitness-Dienstleistungen verstehen. Bezüglich der Klasse 25 handle es sich um typische Merchandising-Waren, welche üblicherweise in derartigen Fitnessoasen vertrieben würden.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-31/27-w-pat-508-11#rd_6

Die o. g. Bedeutung werde durch eine Internetrecherche bestätigt. Es könne festgestellt werden, dass es eine große Anzahl von Anbietern gebe, die unter dem Begriff Well-Fit-Oase Wellness- und Fitnessdienstleistungen in einem Club oder in einer anderen Freizeiteinrichtung erbrächten, wie sich aus mehreren dem Beanstandungsbescheid beigefügten Internetausdrucken ergebe.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-31/27-w-pat-508-11#rd_7

Auf die Eintragung von seiner Auffassung nach vergleichbaren Marken könne sich der Anmelder nicht berufen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-31/27-w-pat-508-11#rd_8

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er (sinngemäß) beantragt,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-31/27-w-pat-508-11#rd_9

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. November 2010 aufzuheben und die angemeldete Marke einzutragen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-31/27-w-pat-508-11#rd_10

Der Anmelder hält die angemeldete Marke für unterscheidungskräftig. Der Begriff „Well-Fit-Oase“ sei dadurch gekennzeichnet, dass sich die zur Anmeldung gestellte Wortmarke aus drei Begriffen zusammensetze und ihr damit eine konkrete Unterscheidungskraft zugewiesen werden müsse. Jedes einzelne Wort möge zwar für sich betrachtet wenig Unterscheidungskraft haben, aber in dieser Dreierkonstellation sei dies anders zu beurteilen. Der Anmelder verweist auf die Eintragung von seiner Ansicht nach vergleichbaren Marken wie „wellfit health talk“, „Getränke Oase“, „fun + sun Oase“ und „Well & fit“. Da diese Wortmarken einer höchstrichterlichen Prüfung standgehalten hätten, stelle sich die Frage, warum „Well-Fit-Oase“ nunmehr „diffus“ sein solle.

II.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-31/27-w-pat-508-11#rd_11

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-31/27-w-pat-508-11#rd_12

1. Das Bundespatentgericht entscheidet über Beschwerden in Markensachen grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (§ 69 MarkenG) und ohne zeitliche Bindung. Der Anmelder hat eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach Wertung des Senats ist diese auch nicht erforderlich.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-31/27-w-pat-508-11#rd_13

2. Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Markenstelle hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, angenommen, dass der Eintragung des angemeldeten Zeichens für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-31/27-w-pat-508-11#rd_14

a) Unterscheidungskraft im Sinn dieser Vorschrift ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen. Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR Int. 2005, 1012, Nrn. 27 ff. - BioID; BGH GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Die Schutzfähigkeit als Marke ist dabei stets anhand der angemeldeten Bezeichnung in ihrer Gesamtheit zu beurteilen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rn. 24).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-31/27-w-pat-508-11#rd_15

Die Prüfung, ob das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft vorliegt, muss - seitens der Markenstelle ebenso wie in der Beschwerdeinstanz - streng, vollständig, eingehend und umfassend sein (vgl. EuGH GRUR 2004, 644 - Postkantoor). Enthält eine Marke - wie hier - einen beschreibenden Begriffsinhalt, der von einem normal informierten angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 - Henkel), ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, so ist ihr die Registrierung als Marke zu versagen. Solche beschreibenden Angaben versteht der Verbraucher nicht als Unterscheidungsmittel hinsichtlich der betrieblichen Herkunft (vgl. BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch).

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-31/27-w-pat-508-11#rd_16

b) Das angemeldete Zeichen setzt sich zusammen aus den zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörenden Wörtern „well“ (= gesund,. wohl sein), „fit“ (= in guter Form) und dem deutschen Wort „Oase“ (= Stelle mit einer Quelle, mit Wasser und üppiger Vegetation inmitten einer Wüste; vgl. Duden, - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., Mannheim 2006).

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-31/27-w-pat-508-11#rd_17

Das angesprochene Publikum wird der Bezeichnung „Well-Fit-Oase“ in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur einen beschreibenden werbeüblichen Sinngehalt entnehmen. Es wird die Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als einen Hinweis auf deren Ziel (well und fit) sowie Erbringungsort (ruhiger Ort) verstehen. Sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen können dazu einen Bezug haben bzw. an einem Ort angeboten oder erbracht werden, der als Oase bezeichnet wird. Zu Recht hat die Markenstelle insoweit auf die Bedeutung des Wortes „Oase“ als Etablissementbezeichnung gerade im Wellness- und Fitnessbereich hingewiesen. Ein entsprechendes Verständnis hat der Anmelder im Amtsverfahren selbst eingeräumt, indem er dort vorgetragen hat:

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-31/27-w-pat-508-11#rd_18

„Gerade im Kontext mit dem Wort „Oase“ wird klar, dass es sich hierbei um einen Platz handelt, an dem für die Gesundheit etwas getan wird (Well-Fit).“

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-31/27-w-pat-508-11#rd_19

Für ein entsprechendes Verständnis sprechen auch die von der Markenstelle ermittelten und dem Beanstandungsbescheid beigefügten Internetbelege, die eine entsprechende Verwendung der Wortfolge „Well-Fit-Oase“ durch Dritte belegen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-31/27-w-pat-508-11#rd_20

c) Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen der Auffassung des Anmelders auch nicht aus der Eintragung von seiner Ansicht nach vergleichbaren Marken, bei denen es sich nicht - wie der Anmelder vorgetragen hat - „um höchstrichterliche zulässig erachtete Wortmarken“ handelt. Die Eintragung dieser Marken beruht nämlich nicht auf einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, sondern auf der Entscheidung eines Prüfers des Deutschen Patent- und Markenamts.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-31/27-w-pat-508-11#rd_21

Aus der Schutzgewährung für andere, seiner Ansicht nach ähnlich gebildete deutsche Marke kann der Anmelder keinen Anspruch auf Eintragung ableiten. Voreintragungen - selbst identischer Marken - führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben (BGH BlPMZ 1998, 248 - Today). Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar. Im Recht der Europäischen Gemeinschaft (MarkenRL, GMV) gilt nichts Abweichendes, wie der Europäische Gerichtshof in den letzten Jahren mehrfach festgestellt hat (vgl. MarkenR 2009, 201 - Schwabenpost; GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 428 - Henkel).

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-31/27-w-pat-508-11#rd_22

3. Ob der Eintragung in genau der angemeldeten Reihenfolge der Wörter zusätzlich das Schutzhindernis der Merkmalsbezeichnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.