Rechtsprechung / BPatG / 9. Senat / 2012
BPatG Beschluss vom 16.01.2012 – 9 W (pat) 31/06
9. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) Verkündet am 16. Januar 2012 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 197 06 116 … …
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Paetzold und Dipl.-Ing. Univ. Nees
beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I. Die Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung des Einspruchs das am 17. Februar 1997 angemeldete Patent mit der Bezeichnung "Vorrichtung zur Pulsationsminderung an hydrostatischen Verdrängereinheiten" durch Beschluss vom 1. Juni 2006 beschränkt aufrechterhalten, weil der geänderte Patentanspruch 1 formal zulässig und die darin bezeichnete Vorrichtung zur Pulsationsminderung patentfähig sei.
Dagegen wendet sich die Beschwerde. Die Beschwerdeführerin vertritt unter Hinweis auf den Stand der Technik nach den Druckschriften D1: DE 42 29 544 A1 D5:
JP 08-284 805 A D5A: JP 08-284 805 A (Abstract) D5B: JP 08-284 805 A (Beglaubigte Übersetzung der D5) die Auffassung, der Streitgegenstand sei aus der D5 neuheitsschädlich vorbekannt. Zumindest ergebe er sich für einen Fachmann in nahe liegender Weise bereits aus der D5 allein oder aus einer Kombination der D1 mit der D5. Darüber hinaus sei sowohl der Schutzbereich als auch der Gegenstand des angegriffenen Patents in der beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung unzulässig erweitert. Außerdem sei die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Schließlich genüge das Streitpatent nicht dem Klarheitserfordernis für Anspruchsänderungen, weil die Beschreibung des Streitpatents einen Widerspruch enthalte. Die Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss der Patentabteilung 15 vom 1. Juni 2006 aufzuheben und das Patent 197 06 116 zu widerrufen. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit der geänderten Beschreibung in Spalte 6, eingereicht mit Schriftsatz vom 6. Januar 2012, und die Beschwerde im Übrigen zurückzuweisen.
Sie widerspricht dem Beschwerdevorbringen in allen Punkten und meint, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei neu und durch den Stand der Technik nicht nahegelegt. Außer den vorgenannten Druckschriften sind im Verfahren noch die folgenden Druckschriften zu berücksichtigen:
D2: DE-AS 12 11 943 D3: DE-OS 1 528 367 D4: DE 33 19 822 C2 D6:
JP 62-135 674 A D6A: JP 62-135 674 A (Abstract) D7: HYDAC Technology GmbH: Hydro-Membranspeicher. 66273 Sulzbach/Saar, 1993 (Prospekt Nr. 3.100.14/10.93 Katalog 1 Rubrik 2). Seiten 3 bis 11. – Firmenschrift D8: MATTHIES: Einführung in die Ölhydraulik. 3. Auflage. Stuttgart : Teubner, 1995. S. 133. – ISBN 3-519-26318-1. Der Patentanspruch 1, welcher der beschränkten Aufrechterhaltung zugrunde liegt, lautet:
"Vorrichtung zur Pulsationsminderung an einer hydrostatischen Verdrängereinheit (1), insbesondere einer als Pumpe sowie als Motor einsetzbaren Radial- oder Axialkolbenmaschine mit umkehrbarer Drehrichtung, wobei mindestens ein Kolben in einer Zylinderbohrung (4a) längsverschieblich gelagert ist und einen Zylinderraum (4) bildet, und wobei die Vorrichtung ein mit der Hochdruckseite in Verbindung stehendes Speicherelement (9) aufweist, das mit dem Zylinderraum (4) in Verbindung bringbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass in einem Verbindungskanal (10) des Speicherelements (9) mit dem Zylinderraum (4) ein in Richtung zum Zylinderraum (4) öffnendes Rückschlagventil (11) angeordnet ist, wobei der Verbindungskanal (10) eine Mündung zur Verbindung mit dem Zylinderraum (4) und zwei parallel angeordnete Kanalabschnitte (14a, 14b) aufweist, wobei in einem ersten Kanalabschnitt (14a) das Rückschlagventil (11) und in einem zweiten Kanalabschnitt (14b) eine drosselnde Einrichtung (15) angeordnet ist."
An ihn schließen sich die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9 an. Zum Wortlaut der Unteransprüche und weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Die Beschwerde ist unbestritten zulässig. Sie hat aber keinen Erfolg, denn der Senat konnte nicht feststellen, dass einer der geltend gemachten Widerrufsgründe vorliegt. Die Beteiligten des Verfahrens haben sich geändert. Zwar ist eine solche Änderung ohne Zustimmung der jeweiligen Gegenseite nur unter engen Voraussetzungen möglich, die hier aber erfüllt sind:
Die Einsprechende war ursprünglich die B… GmbH in E…- …. Deren Beteiligtenstellung ist im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durch Verschmelzung übergegangen auf die B… AG in S…. Die Patentinhaberin war ursprünglich die L… AG in W…. Deren Beteiligtenstellung ist im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durch Verkauf eines abgrenzbaren Unternehmensbereichs und nachfolgende Umwandlung übergegangen auf die L… Handling GmbH in A….
Damit ist auf beiden Seiten in zulässiger Weise eine Änderung der Beteiligtenstellung eingetreten, was in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich nicht in Zweifel gezogen worden ist.
1. Als Durchschnittsfachmann sieht der Senat einen Fachhochschul-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau an, der über langjährige Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von hydrostatischen Verdrängereinheiten, insbesondere von Radial- und Axialkolbenmaschinen verfügt.
2. Zulässigkeit der Änderungen des Streitpatents (§ 21 (1) Nr. 4 und § 22 PatG) Die beschränkte Aufrechterhaltung des Streitpatents ist mit Patentansprüchen 1 bis 9 erfolgt, deren sämtliche Merkmale offenbart sind. Sie ergeben sich ohne Weiteres aus dem Streitpatent sowie aus den Ursprungsunterlagen.
Gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 ist die Vorrichtung zur Pulsationsminderung gemäß dem Patentanspruch 1 auf einen Verbindungskanal beschränkt, in dem ein in Richtung zum Zylinderraum öffnendes Rückschlagventil angeordnet ist. Dieses Merkmal ist in der erteilten Anspruchsfassung nur fakultativ ("insbesondere") enthalten. Dem im Einspruchsverfahren geänderten Patentanspruch 1 sind außerdem die Merkmale aus dem erteilten Patentanspruch 2 hinzugefügt worden, dass der Verbindungskanal zwei parallel angeordnete Kanalabschnitte aufweist, wobei in einem ersten Kanalabschnitt das Rückschlagventil und in einem zweiten Kanalabschnitt eine drosselnde Einrichtung angeordnet ist. Diese Merkmale sind in der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 nicht enthalten, sondern im erteilten Patentanspruch 2. Darüber hinaus ist die zusätzliche Angabe aus Sp. 8 Z. 55 bis Sp. 9 Z. 5 i. V. m. Figur 1 und 3 der Streitpatentschrift aufgenommen worden, wonach der Verbindungskanal eine Mündung zur Verbindung mit dem Zylinderraum aufweist. Aus den Figuren 1 und 3 geht, anders als die Beschwerdeführerin meint, eindeutig hervor, dass der Verbindungskanal 10 genau eine Mündung zur Verbindung mit dem Zylinderraum 4 aufweist. So ist insbesondere in Figur 1 die einzige Mündung 10 klar offenbart.
Die Patentansprüche 2 bis 9 stimmen mit den erteilten Patentansprüchen 3 bis 8 und 10 bis 11 überein. Sie sind nach Wegfall des erteilten Patentanspruchs 2 und ersatzloser Streichung des erteilten Patentanspruchs 9 lediglich in Nummerierung und Rückbezug angepasst.
Auch der Schutzbereich des Streitpatents ist nachträglich nicht erweitert worden. Dies weist ein Vergleich des erteilten Patents mit derjenigen Fassung nach, die es im Einspruchsverfahren erhalten hat, BGH GRUR 2010, S. 1084, Rdn. 24 - Windenergiekonverter. Die den Anspruchsänderungen entsprechende Anpassung der Beschreibung des Streitpatents bemängelt die Beschwerdeführerin dahingehend, dass die Fig. 3 in der erteilten Fassung gestrichen gewesen sei. Durch Wiederaufnahme der Fig. 3 ergebe sich eine unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs. Dieser Einwand geht ins Leere, denn bei den diagonalen Strichen durch die Fig. 3 in der Streitpatentschrift handelt es sich um einen nachvollziehbaren Fehler bei der Erstellung der Patentschrift. Ausweislich der Erteilungsakte des Deutschen Patent- und Markenamtes sind im Erteilungsbeschluss vom 18. September 2000 (Anlage Vordruck P 2480, Bl. 44) die Figuren 1 bis 11, eingegangen am 17. Februar 1997, als Druckunterlagen für die Patentschrift bestimmt. Darin sind diagonale Striche durch die Fig. 3 nicht enthalten. Da allein der Erteilungsbeschluss den Inhalt des Patents bestimmt, ist die Fig. 3 ohne diagonale Striche Bestandteil des erteilten Patents. Insoweit geht mit der Korrektur dieses Ausfertigungsfehlers der Streitpatentschrift im Zuge der beschränkten Aufrechterhaltung keine Erweiterung des Schutzbereichs einher.
3. Hinreichende Offenbarung des Streitpatents (§ 21 (1) Nr. 2 PatG) Schon die im Patentanspruch 1 enthaltenen Merkmale versetzen den eingangs definierten Fachmann ohne Weiteres in die Lage, die Erfindung auszuführen. Ausgehend von der Angabe des Zwecks der Erfindung und den fachüblich bekannten Gegebenheiten einer hydrostatischen Verdrängereinheit im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 enthält dessen kennzeichnender Teil das grundsätzliche Prinzip des erfindungsgemäßen Gedankens. Es besteht in der Verbindung des Speicherelements mit dem Zylinderraum durch einen Kanal und dessen spezielle Ausbildung. Diese Angaben reichen dem eingangs definierten Fachmann aus, um die Erfindung auszuführen.
Dagegen wendet die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ein, im Patentanspruch 1 fehle es an einer Positionsangabe für den Verbindungskanal, ohne die die gestellte Aufgabe nicht gelöst werden könne. Diese Auffassung teilt der Senat nicht, denn ein Patentanspruch muss bekanntlich keine Detailanweisungen enthalten. Im vorliegenden Fall reicht bereits die Angabe des vorstehend erläuterten Prinzips im Patentanspruch 1 aus, um beispielsweise eine Verbindungskanalanordnung zu verwirklichen, wie sie in Fig. 3 des Streitpatents dargestellt ist. Im Zweifel wird der Fachmann insbesondere die Beschreibung des Ausführungsbeispiels gemäß Fig. 3 zur Erläuterung beiziehen. Spätestens damit kann er ohne jeden Zweifel die Erfindung ausführen.
Weiter argumentiert die Beschwerdeführerin, dass die Pulsationsminderung nicht zugleich für eine Pumpe als auch für einen Motor wirken könne. Dabei übersieht sie offenbar, dass in der Beschreibung (Sp. 7 Z. 35 bis 38) diesbezüglich ausgeführt ist, das Speicherelement je nach Betrieb der Verdrängereinheit in den Bereichen A bis D oder an mehreren dieser Bereiche anzuordnen. Hierdurch ergibt sich dann zweifellos der gewünschte Effekt einer Pulsationsminderung für verschiedene Betriebsweisen. Insbesondere kann durch geeignete Anbringung des Speicherelements auch bei einem Motor mit umgekehrter Drehrichtung eine Entlastungsverbindung zum Niederdruckniveau realisiert werden.
4. Patentfähigkeit der streitpatentgemäßen Vorrichtung (§ 21 (1) Nr. 1 PatG) Die streitpatentgemäße Vorrichtung zur Pulsationsminderung an einer hydrostatischen Verdrängereinheit ist zweifellos gewerblich anwendbar und neu, denn im Stand der Technik ist keine derartige Vorrichtung mit sämtlichen Merkmalen nachgewiesen, die im Patentanspruch 1 des Streitpatents enthalten sind. Aus der D5 (siehe nachfolgende Figuren 4 und 5) ist eine Vorrichtung zur Pulsationsminderung an einer Axialkolbenmaschine bekannt, bei der mehrere Kolben 8 in Zylinderbohrungen 7 längsverschieblich gelagert sind und Zylinderräume bilden. Die Vorrichtung weist weiter ein mit der Hochdruckseite in Verbindung stehendes Speicherelement 18 auf, das im Betrieb mit jeweils einem Zylinderraum in Verbindung bringbar ist. In einem Verbindungskanal des Speicherelements 18 mit dem Zylinderraum ist ein in Richtung zum Zylinderraum öffnendes Rückschlagventil 22 angeordnet. Der Verbindungskanal weist zwei parallel angeordnete Kanalabschnitte 20, 23 auf, wobei in einem ersten Kanalabschnitt 20 das Rückschlagventil 22 und in einem zweiten Kanalabschnitt 23 eine drosselnde Einrichtung 24 angeordnet ist. Beide Kanalabschnitte 20, 23 münden separat in der Steuerplatte 13, wodurch jeweils eine Verbindung vom Speicherelement 18 zum Zylinderraum herstellbar ist. Dies ist in der D5 als ein wesentliches Hauptmerkmal hervorgehoben. Denn die Anordnung von zwei Mündungen ermöglicht, sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten freizugeben. Ausdrücklich fordert die D5, dass der Kanal 23 mit der Drosselung durch den Zylinderblock 6 später als der Kanal 20 mit dem Rückschlagventil geöffnet wird, wenn bereits eine Verbindung mit der hochdruckseitigen Öffnung 15 vorhanden ist (siehe Zusammenfassung, S. 8 letzter Satz bis S. 9 Abs. 1, S. 16 Abs. 0047 und 0048 i. V. m. mit der oben dargestellten Figur 5).
Von dieser bekannten Vorrichtung unterscheidet sich die Vorrichtung nach dem Streitpatent dadurch, dass der Verbindungskanal mit zwei parallelen Kanalabschnitten nur eine Mündung zur Verbindung mit dem Zylinderraum aufweist. Die Beschwerdeführerin bestreitet diesen Unterschied und interpretiert den Streitgegenstand dahingehend, dass der im Kennzeichen des Patentanspruchs 1 definierte Verbindungskanal eine oder mehrere Mündungen zum Zylinderraum aufweisen könne. Als Grund führt sie an, mit "eine" (Mündung) sei ein unbestimmter Artikel bezeichnet. Dieses Verständnis teilt der Senat nicht, denn der Wortlaut des Patentanspruchs 1 definiert den Verbindungskanal 10 unter anderem durch folgende Eigenschaften:
"wobei der Verbindungskanal (10) eine Mündung zur Verbindung mit dem Zylinderraum (4) und zwei parallel angeordnete Kanalabschnitte (14a, 14b) aufweist, ….." Die Bezeichnung von einer Mündung und von zwei Kanalabschnitten im selben Satz ergibt für den Fachmann - nach Überzeugung des Senats - zwingend einen zahlenmäßigen Unterschied. Damit ist im Zusammenhang mit den übrigen Merkmalen des Patentanspruchs 1 nämlich deutlich gemacht, dass der Verbindungskanal mit nur einer einzigen Mündung in den Zylinderraum mündet, obwohl er zwei parallel angeordnete Kanalabschnitte aufweist. Dieses technisch sinnvolle Verständnis findet eine Stütze in sämtlichen Ausführungsbeispielen des Streitpatents. Denn dort münden alle Verbindungskanäle, die zwei parallele Kanalabschnitte aufweisen, mit jeweils nur einer einzigen Mündung in den Zylinderraum, vgl. insb. Figuren 3 bis 5 und 8 bis 11 i. V. m. der jeweils zugehörigen Beschreibung.
Die Vorrichtung zur Pulsationsminderung nach der D1 (siehe nebenstehende Figur 1) ist grundsätzlich anders aufgebaut als diejenige der D5. Durch eine Kerbe 5 am Steuerschlitz 4 wird der Kanal 6, der mit dem Vorkompressionsvolumen 7 unter hohem Druck verbunden ist, freigelegt und daher eine Vorkompression des Mediums in dem zugehörigen Zylinder sowie ein Druckausgleich vor dem Transfer an die Hochdruckseite erzeugt (Sp. 4 Z. 12 bis 21).
Die Verbindung zwischen dem Vorkompressionsvolumen 7 und der Hochdruckseite 3 bei der im Pumpbetrieb arbeitenden Vorrichtung erfolgt jedoch nicht über den Steuerschlitz 4, sondern über eine von diesem unabhängige Rohrverbindung 9, 11, die über ein Ventil 10 geöffnet wird. Folglich ist bei dieser Axialkolbenmaschine nur ein Verbindungskanal 6 mit einer Mündung vorhanden (siehe Fig. 1). Dieser Verbindungskanal weist jedoch, im Gegensatz zum Streitgegenstand, keine zwei parallel angeordneten Kanalabschnitte auf. Bei der Axialkolbenpumpe nach der D2 (siehe nebenstehende Figur 2) liegt im Trennsteg des Steuerspiegels 19 eine Druckausgleichsöffnung 26. Die Öffnung 26 ist durch einen Umgehungskanal 27 mit dem Druckschlitz 23 verbunden. Im Umgehungskanal ist ein Rückschlagventil 28 angebracht, das sich in Richtung zum Druckschlitz hin öffnet (Sp. 3 Z. 52 bis Z. 61). Nach Beendigung des Saughubes beginnt die Komprimierung der im Zylinder 9 enthaltenen Flüssigkeit. Wird ihr Druck größer als der Förderdruck, so wird Flüssigkeit durch die Druckausgleichsöffnung 26 und den Umgehungskanal 27 zum Auslass 22 hin ausgeschoben (Sp. 4 Z. 13 bis Z. 16). Ein Speicherelement mit der streitpatentgemäßen Anbindung an den Zylinderraum ist hier nicht vorgesehen. Die Vorrichtung nach der D2 unterscheidet sich somit vom Aufbau her grundsätzlich vom Streitgegenstand.
Auch die hydraulische Pumpen- und Motorvorrichtung nach der D3 (siehe nebenstehende Figur 1) unterscheidet sich bereits vom Aufbau her grundsätzlich vom Streitgegenstand. Wenn die Vorrichtung als Motor betrieben wird, erfolgt über die Vorverdichtungsöffnung 51 und dem druckempfindlichen Ventil 52 ein Druckausgleich zwischen dem Zylinderraum und dem Auslass 42 (S. 14 letzter Absatz). Im Pumpbetrieb ist das Ventil 52 geschlossen, und es findet kein Druckausgleich statt (S. 15 Abs. 2). Auch hier ist kein Speicherelement vorhanden.
Ähnliches gilt für die Axialkolbenpumpe nach der D4 (siehe nebenstehende Figuren 2 und 3), bei der eine Vorkompressionszone 11 vorgesehen ist, in der jeder Kolben 4 die Flüssigkeit vorkomprimieren kann, bevor sich die Zylinder zum Auslass 7 öffnen. Ein Loch 12 stellt eine Verbindung der Vorkompressionszone 11 zu einem in Fig. 3 dargestellten Vorkompressionsventil, bestehend aus einem Federelement 13 und einer Dichtfläche 14 her (Sp. 2 Z. 59 bis Z. 64). Mangels eines Speicherelements unterscheidet sich diese Axialkolbenpumpe von der streitpatentgemäßen Vorrichtung.
Das Gleiche gilt für die hydraulische Pumpe nach der D6, bei der ein Druckausgleich zwischen dem hochdruckseitigen Auslass und dem Zylinderraum mittels Druckdetektoren und Schaltventilen erfolgt, allerdings ohne Verwendung eines Speicherelements (siehe Abstract i. V. m. Figur 1). Dementsprechend liefert auch diese Druckschrift kein Vorbild für die streitpatentgemäße Vorrichtung.
Die D7 betrifft den Einsatz von Membranspeichern, wobei keine Hinweise gegeben werden, wie diese an hydrostatischen Verdrängereinheiten angeordnet werden können. Bei D8 handelt es sich um einen Auszug aus einem allgemeinen Lehrbuch über Ölhydraulik. Diese Druckschrift wurde von der Beschwerdeführerin lediglich zum Nachweis von Drosselrückschlagventilen genannt. Die streitpatentgemäße Vorrichtung nimmt sie unbestritten nicht vorweg. Die streitpatentgemäße Vorrichtung zur Pulsationsminderung an einer hydrostatischen Verdrängereinheit gemäß Patentanspruch 1 ist durch den Stand der Technik nicht nahegelegt, denn der zu berücksichtigende Stand der Technik vermittelt dem Durchschnittsfachmann keine Anregung, eine Vorrichtung mit den im Patentanspruch 1 des Streitpatents enthaltenen Merkmalen auszubilden. Das wesentliche Hauptmerkmal der D5 besteht wie vorstehend erläutert darin, dass zwei Mündungen des Verbindungskanals vorgesehen sind, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten freigegeben werden. Davon abzuweichen hat der Fachmann keinerlei erkennbare Veranlassung. Das gilt auch im Hinblick auf den Beschwerdevortrag, das Abstandsverhältnis des Kanalabschnitts 23 zu den Hoch- und Niederdrucksteuernieren 14 und 15 sei in etwa gleich groß wie dasjenige der Mündung beim Streitgegenstand. Folglich ergebe sich kein besonderer technischer Vorteil in der Zusammenlegung der Öffnungen der Kanalabschnitte in einer einzigen Mündung des Verbindungskanals. Diese Argumentation vernachlässigt die zweite Mündung des Kanals 20, die nach D5 unverzichtbar vorgesehen ist, weil nur dadurch die vorteilhafte Wirkung der Vorrichtung gegeben ist. Sie kann daher nicht überzeugen.
Anders als die Einsprechende meint, wird der Fachmann auch keine Anregung aus dem Stand der Technik nach der D1 auf die Vorrichtung nach der D5 übertragen, um zu einem Verbindungskanal mit nur einer Mündung zu gelangen. Denn der vorstehend erläuterte, grundsätzlich andere Aufbau der Vorrichtung nach D1 verwehrt es dem Fachmann, daraus ein einzelnes Merkmal willkürlich herauszugreifen. Zu einer derartigen Vorgehensweise hätte es eines konkreten Anlasses bedurft, den der Senat in dem zu berücksichtigenden Stand der Technik nicht gefunden hat und der auch von der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen worden ist. Die Ansicht der Beschwerdeführerin resultiert daher offensichtlich aus der Kenntnis des Streitgegenstandes.
Der Fachmann wird den Einbau eines aus der D8 bekannten Drosselrückschlagventils in die Vorrichtung nach der D5 nicht in Erwägung ziehen. Die Beschwerdeführerin hat dazu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, der Fachmann erhalte bereits in der D5 auf Seite 18, Absatz 53 hierzu eine Anregung. Dort sei ein Hinweis auf eine Zusammenfassung der beiden Kanäle 20, 23 gegeben. Dieser Interpretation folgt der Senat nicht, denn der behauptete Sachverhalt geht aus der betreffenden Textstelle nicht hervor. Vielmehr sind in dem betreffenden Absatz lediglich "spezielle Anschlussstücke" genannt, die nicht mehr erforderlich sind auf Grund der direkten Anbindung beider Enden 20B und 23B der ersten bzw. zweiten Ölleitung 20, 23 am Umschaltbereich der Steuerplatte 13. Dadurch wird eine konstruktive Vereinfachung erreicht. Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften D2, D3, D4, D6 und D7 hat die Beschwerdeführerin zu Recht weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung zur Frage der erfinderischen Tätigkeit aufgegriffen. Denn deren Gegenstände liegen vom Streitgegenstand noch weiter ab als der zuvor berücksichtigte Stand der Technik. Sie können daher ebenfalls keine Anregungen zum Patentgegenstand geben. Aus alledem folgt, dass der insgesamt in Betracht gezogene Stand der Technik - in welcher Art Zusammenschau auch immer - dem Fachmann eine Vorrichtung zur Pulsationsminderung an einer hydrostatischen Verdrängereinheit mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nicht hat nahelegen können.
Die Vorrichtung zur Pulsationsminderung gemäß Patentanspruch 1 ist daher patentfähig. Mit ihr sind es die konkrete Weiterbildungen der Vorrichtung nach den darauf zurückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 9. 5. Klarheit der Erteilungsunterlagen Außerhalb der gesetzlichen Widerrufsgründe macht die Beschwerdeführerin geltend, der Gegenstand für den Schutz begehrt werde, ergebe sich nicht klar und eindeutig aus den geänderten Unterlagen, weil die Fig. 2 einmal als erfindungsgemäß (Sp. 6 Z. 19) und an anderer Stelle als nicht zur Erfindung gehörig (Sp. 7 Z. 39) bezeichnet sei. Daher sei das dem Beschluss der Einspruchsabteilung zugrunde liegende Patentbegehren unklar, was zu Problemen bei der Auslegung des Patentanspruchs bzw. bei der Beurteilung des Schutzumfangs führen würde. Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzugestehen, dass die jeweils gültige Patentverordnung (PatV) auch bei der Entscheidung über das Patent im Einspruchs- bzw. Einspruchsbeschwerdeverfahren zu berücksichtigen ist. Dies hat der Senat in seiner Spruchpraxis wiederholt bestätigt, vgl. insb. 9W (pat) 49/04, 9W (pat) 45/04, 9W (pat) 8/05, 9W (pat) 397/03 jeweils in der Entscheidungssammlung auf www.bpatg.de. Demzufolge ist insb. § 10 (3) PatV beachtlich mit der Maßgabe, dass in die Beschreibung keine Angaben aufzunehmen sind, die zum Erläutern der Erfindung offensichtlich nicht notwendig sind.
Im vorliegenden Fall bereitet der reklamierte Sachverhalt nach Auffassung des Senats kein Auslegungsproblem. Denn der Fachmann erkennt ohne Weiteres, dass das Ausführungsbeispiel nach der Fig. 2 nicht vom Patentanspruch 1 umfasst ist, weil in der Fig. 2 zwei parallel angeordnete Kanalabschnitte nicht dargestellt sind. Somit ist offensichtlich, dass es sich bei der Angabe "erfindungsgemäß" in Spalte 6 Zeile 19 der Beschreibung des Streitpatents um einen Fehler handeln muss. Von einer Änderung der Beschreibung konnte daher abgesehen werden.
Pontzen Bork Paetzold Nees Pü