Rechtsprechung / BPatG / 11. Senat / 2011
BPatG Beschluss vom 28.11.2011 – 11 W (pat) 315/11
11. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 103 00 384
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. November 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Univ. Fetterroll und Dipl.-Ing. Univ. Hubert
beschlossen:
Das Patent wird aufrechterhalten.
G r ü n d e
I. Gegen das am 9. Januar 2003 angemeldete Patent 103 00 384 mit der Bezeichnung „Abgasanlage“, dessen Erteilung am 1. Dezember 2005 veröffentlicht wurde, hat die B… GmbH & Co. KG in A… am 1. März 2006 Einspruch erhoben. Der Einspruch wurde darauf gestützt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber der offenkundigen Vorbenutzung OV1 und OV2 nicht neu sei und darüber hinaus im Hinblick auf eine Kombination der E1 mit der E2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Zur Begründung ihres Einspruchs hat die Einsprechende auf die bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigten Druckschriften E1 DE 198 24 428 A1 E2 DE 44 08 130 A1 E3 DE 39 03 803 A1 E4 DE 94 21 332 U1 E5 EP 0 724 070 A1 und zum Nachweis der offenkundigen Vorbenutzung auf die nachfolgenden Dokumente OV1 Zeichnung mit der Nummer 1-04665.75 Lieferschein vom 18.02.1998 OV2 Zeichnung mit der Nummer 1-05419.41 Lieferschein vom 02.10.2002 OV3 Eidesstattliche Versicherung des Herrn Rainer Diez vom 15. März 2006 Bezug genommen.
Die Einsprechende hat beantragt, das Patent vollständig zu widerrufen. Am 31. August 2011 ist der Einspruch zurückgenommen worden. Die Patentinhaberin hat dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen. Sie beantragt sinngemäß, den Einspruch als unzulässig zu verwerfen, andernfalls das Patent aufrecht zu erhalten, hilfsweise das Patent gemäß Hilfsantrag vom 10. März 2009 beschränkt aufrecht zu erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II. Nach der Rücknahme des Einspruchs war das Verfahren von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG). Der Einspruch ist trotz der Bedenken der Patentinhaberin zulässig. Das Patent ist aufrecht zu erhalten. Der Nachweis der von der Einsprechenden geltend gemachten Vorbenutzung wird hier unterstellt.
Die Prüfung der Vorbenutzung hat jedoch ergeben, dass den Gegenständen der Vorbenutzung sowohl nach der Zeichnung OV1 als auch nach der OV2 zumindest das Merkmal des streitigen Gegenstandes fehlt, wonach das Mündungsende (12) in einer Ebene (21) liegt, deren Normale gegenüber der Längsmittellinie (14) des Abgasrohrs (2) im Mündungsende (12) geneigt ist. Die vorbenutzten Gegenstände nehmen daher - entgegen der Auffassung der Einsprechenden - dem streitigen Patentgegenstand nicht die Neuheit.
Auch die weitere sachliche Prüfung des Einspruchsvorbringens und der Entgegenhaltungen hat das Vorliegen eines Widerrufsgrundes nicht ergeben. Das Patent erweist sich mit den erteilten Patentansprüchen 1 bis 4 als rechtsbeständig, der Hilfsantrag erübrigt sich daher. Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. §§ 59 Abs. 4 PatG ohne sachliche Begründung, da am Einspruchsverfahren nach der Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt ist und ihrem Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird (vgl. Beschluss des Senats vom 5. August 2003; BPatGE 47, 168 ff. - fehlende Begründungspflicht). Dr. Hartung v. Zglinitzki Fetterroll G. Hubert Fa