Rechtsprechung / BPatG / 3. Senat / 2011

BPatG Beschluss vom 16.11.2011 – 3 Ni 36/10 (EP)

3. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache …

betreffend das europäische Patent … (DE …)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 16. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Schramm, des Richters Guth und der Richterin Dipl.-Chem. Zettler

beschlossen:

Der Streitwert wird vorläufig auf 5.000.000 € festgesetzt.

G r ü n d e

Der für das vorliegende Patentnichtigkeitsverfahren gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 PatKostG i. V. m. § 63 GKG festzusetzende Streitwert für die Gerichtsgebühren ist nach dem wirtschaftlichen Interesse der Allgemeinheit an der Vernichtung des angegriffenen Patents für die restliche Laufzeit zu bestimmen. Er entspricht im Verfahren vor dem Bundespatentgericht im Allgemeinen dem gemeinen Wert des Patents bei Erhebung der Klage, d. h. der aufgrund Eigennutzung und Lizenzen zu erwartenden Erträge zuzüglich des Betrages der bis zur Klageerhebung eventuell entstandenen Schadensersatzansprüche (BGH GRUR 1957, 79; 1985, 511 - Stückgutverladeanlage; BlPMZ 1991, 190 - Unterteilungsfahne).

Im vorliegenden Fall ist wegen der im parallelen zivilgerichtlichen Verletzungsverfahren in Frage stehenden hohen Schadensersatzforderungen mit der Klägerin von einem Streitwert von 5.000.000 € auszugehen. Schramm Guth Zettler Pr/Cl