Rechtsprechung / BPatG / 3. Senat / 2011

BPatG Beschluss vom 15.11.2011 – 3 Ni 17/10 (EU)

3. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent … (DE …)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 15. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Schramm, den Richter Guth sowie der Richterin Dipl.-Chem. Zettler

beschlossen:

Der Streitwert wird auf 1.000.000 € festgesetzt.

G r ü n d e

Der für das vorliegende Patentnichtigkeitsverfahren gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 PatKostG i. V. m. § 63 GKG festzusetzende Streitwert für die Gerichtsgebühren ist nach dem wirtschaftlichen Interesse der Allgemeinheit an der Vernichtung des angegriffenen Patents für die restliche Laufzeit zu bestimmen. Er entspricht im Verfahren vor dem Bundespatentgericht im allgemeinen dem gemeinen Wert des Patents bei Erhebung der Klage, d. h. der aufgrund Eigennutzung und Lizenzen zu erwartenden Erträge zuzüglich des Betrages der bis zur Klageerhebung eventuell entstandenen Schadensersatzansprüche (BGH GRUR 1957, 79; 1985, 511 - Stückgutverladeanlage; BlPMZ 1991, 190 - Unterteilungsfahne).

Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass das Streitpatent eine Mehrschichtenstruktur aus Kunststoff für medizinische Produkte wie medizinische Lösungsbehälter, Schläuche, Blutbeutel etc., also überwiegend für Massenartikel, betrifft und dass nach sehr vorsichtiger Schätzung des Senats der Jahresumsatz mit diesen Produkten in der Bundesrepublik Deutschland mindestens 3 Millionen € beträgt, veranschlagt der Senat die anteilige Summe bei einem für medizinische Produkte üblichen Lizenzsatz von etwa 5 % auf etwa 150.000 € jährlich. Angesichts einer Restlaufzeit des Streitpatents zum Zeitpunkt der Klageerhebung von ungefähr 8 Jahren hält der Senat darum den Streitwert von 1.000.000 € für angemessen. Schramm Guth Zettler Pr/Cl