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BPatG Beschluss vom 03.11.2011 – 21 W (pat) 56/08

21. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) Verkündet am 3. November 2011 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 82 052.2-55 …

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Kätker, Dipl.-Phys. Dr. Müller und der Richterin Dipl.-Phys. Zimmerer

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 M des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. April 2008 aufgehoben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zur weiteren Prüfung auf der Grundlage der Ansprüche 1-5 gemäß Hilfsantrag 1 zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Die Beschwerdegebühr wird zurückgezahlt.

G r ü n d e

I Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 197 82 052.2-55 wurde am 5. August 1997 unter der Bezeichnung "Perfusionssystem mit Perfusionsschaltungsanzeige" unter Inanspruchnahme der US-Priorität 08/724,520, Prioritätsdatum 30. September 1996 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 12. August 1999. Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 M hat die Anmeldung durch Beschluss vom 24. April 2008 zurückgewiesen.

Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften genannt:

D1 WO 95/23620 A1 D2 DE 43 32 070 A1. Im Zurückweisungsbeschluss hat die Prüfungsstelle ausgeführt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 vom 7. Januar 2008 aus der WO 95/23620 A1 (D1) bekannt sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die ihr Patentbegehren auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 6 vom 2. Juni 2009 als Hauptantrag und der Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 1, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2011, weiterverfolgt.

Der mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (mit kursiv gekennzeichneten korrekturenoffensichtlicher Schreibfehler):

M1 Medizinisches Perfusionssystem zur Verwendung in Verbindung mit der medizinischen Behandlung eines Patienten, mit:

M2 einer ersten Perfusionsvorrichtung (50), die von einem ersten Typ ist und die eine Blutpumpe (50c oder 50g) aufweist, die dazu geeignet ist, Blut durch eine mit dem Patienten verbundene Fluidleitung zu pumpen; M3 einer zweiten Perfusionsvorrichtung (50), die von einem zweiten Tag ist und die dazu geeignet ist, einen Zustand zu erfassen und ein mit dem Zustand in Beziehung stehendes Sensorsignal zu erzeugen; M4 wobei die erste und die zweite Perfusionsvorrichtung (50) imstande sind, in verschiedenen Konfigurationen verbunden zu sein, die verschiedener medizinischer Behandlung zugeordnet sind; M5 einer Steuerungseinrichtung, die betrieblich mit der ersten und der zweiten Perfusionsvorrichtung (50) gekoppelt ist, wobei die Steuerungseinrichtung eine Eingabeeinrichtung zum Empfangen von Steuerbefehlen aufweist, die in Beziehung mit der ersten und zweiten Perfusionsvorrichtung (50) von einer Bedienungsperson stehen, M6 einer Anzeigevorrichtung (114) zum Erzeugen von sich auf das Perfusionssystem beziehenden Sichtanzeigen; und M7 einer mit der Anzeigeeinrichtung (114) gekoppelten Einrichtung zum Erzeugen von einem Perfusionsschaltungsbild (232, 248), wobei das Perfusionsschaltungsbild (232, 248) ein Bild von jeder der Perfusionsvorrichtungen (50) und eine Bild einer Fluidleitung aufweist, und einer aus den verschiedenen Konfigurationen ausgewählten Konfiguration für eine der ausgewählten medizinischen Behandlungen entspricht.

Der mit Gliederungspunkten versehene, ansonsten wörtlich wiedergegebene Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:

M1 Medizinisches Perfusionssystem zur Verwendung in Verbindung mit der medizinischen Behandlung eines Patienten, mit:

M2 einer ersten Perfusionsvorrichtung (50), die von einem ersten Typ ist und die eine Blutpumpe (50c oder 50g) aufweist, die dazu geeignet ist, Blut durch eine mit dem Patienten verbundene Fluidleitung zu pumpen; M3 einer zweiten Perfusionsvorrichtung (50), die von einem zweiten Typ ist und die dazu geeignet ist, einen Zustand zu erfassen und ein mit dem Zustand in Beziehung stehendes Sensorsignal zu erzeugen; M4’ wobei das Perfusionssystem in verschiedene Konfigurationen versetzt werden kann, die verschiedenen medizinischen Behandlungen zugeordnet sind; M5’ einer Steuerungseinrichtung, die betrieblich mit der ersten und der zweiten Perfusionsvorrichtung (50) verbunden ist, wobei die Steuerungseinrichtung eine Eingabeeinrichtung zum Empfangen von mit der ersten und der zweiten Perfusionsvorrichtung (50) in Beziehung stehenden Steuerbefehlen von einer Bedienungsperson aufweist; M6 einer Anzeigeeinrichtung (114) zum Erzeugen von sich auf das Perfusionssystem beziehenden Sichtanzeigen; M7’ einer mit der Anzeigeeinrichtung (114) gekoppelten Einrichtung zum Erzeugen von einem Perfusionsschaltungsbild (232, 248), wobei das Perfusionsschaltungsbild (232, 248) ein Bild von jeder der Perfusionsvorrichtungen (50) und ein Bild einer Fluidleitung aufweist und einer ausgewählten Konfiguration des Perfusionssystems entspricht; und M8 einer Einrichtung zum Auswählen und Darstellen einer von mehreren Konfigurationsoptionen für das Perfusionssystem, M9 wobei die Konfigurationsoptionen ein Hinzufügen einer Perfusionsvorrichtung, ein Konfigurieren einer Perfusionsvorrichtung und ein Darstellen von Daten für die Perfusionsvorrichtungen sind, M10 und wobei nach dem Hinzufügen einer Perfusionsvorrichtung ein Bild der Perfusionsvorrichtung an einer gewählten Position im Perfusionsschaltungsbild dargestellt wird.

Hinsichtlich des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 6 gemäß Hauptantrag und der Unteransprüche 2 bis 5 gemäß Hilfsantrag 1 wird auf den Akteninhalt verwiesen. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der am 2. Juni 2009 eingegangenen Patentansprüche 1 - 6, einer noch anzupassenden Beschreibung, im Übrigen gemäß der Veröffentlichung der Patentanmeldung zu erteilen, hilfsweise das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung eingereichten Ansprüchen 1 - 5 gemäß Hilfsantrag 1, im Übrigen gemäß Hauptantrag zu erteilen.

Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt (§ 73 Abs. 1, Abs. 2 PatG). Die Beschwerde hat insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Patentamt zur weiteren Prüfung auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 5 nach Hilfsantrag 1 führt (§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG).

1. Wie aus der Beschreibungseinleitung hervorgeht, betrifft die Erfindung ein medizinisches Perfusionssystem, das dazu geeignet ist, die selektive Sauerstoffanreicherung, die Filtration und Rezirkulation von Blut in Verbindung mit verschiedenen medizinischen Behandlungen zu steuern (siehe Offenlegungsschrift S. 1, Z. 9-13). Ein herkömmliches Perfusionssystem kann mehrere Fluidleitungen zur Leitung des Bluts vom und zum Patienten, ein oder mehrere Blutpumpen und mehrere Sensorvorrichtungen, z. B. Durchflusssensoren, Pegelsensoren, Luftemboliesensoren, Temperatursensoren, Durchflussokkludatoren usw. aufweisen (siehe Offenlegungsschrift S. 1, Z. 15-28). Typischerweise hat ein Perfusionssystem eine verwendungsspezifische Struktur (z. B. Vollfunktions-Herz-Lungenmaschine, Ventrikelunterstützungssystem). Ein Umbau für einen anderen Zweck ist im Allgemeinen schwierig und/oder zeitaufwendig (vgl. Offenlegungsschrift S. 1, Z. 29-35). Dem Anmeldungsgegenstand liegt daher die objektive Aufgabe zugrunde, ein Perfusionssystem zur Verfügung zu stellen, das schnell und einfach für verschiedene Anwendungszwecke konfiguriert werden kann.

2. Hauptantrag Die Zulässigkeit des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag kann dahingestellt bleiben, da der Gegenstand des Anspruchs 1 in der Fassung des Hauptantrags nicht patentfähig ist. Das im Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag angegebene medizinische Perfusionssystem beruht in Anbetracht der Druckschrift D1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des hier zuständigen Fachmanns, eines Dipl.-Ingenieurs oder Dipl.-Physikers mit langjähriger Erfahrung in der Entwicklung von Perfusionssystemen. In der Druckschrift D1 ist ein medizinisches Perfusionssystem ("blood mixture fluid delivery system") zur Verwendung in Verbindung mit der medizinischen Behandlung eines Patienten offenbart (vgl. D1 S. 1 Z. 2-5, S. 6 Z. 2-5) [= Merkmal M1]. Dieses Perfusionssystem besitzt mehrere Perfusionsvorrichtungen (pump mechnism 30, second pump 32, third pump 41, pump 33) von einem ersten Typ (Aktuatoren), wobei die Pumpe 30 als Blutpumpe dient, die dazu geeignet ist, Blut durch die mit dem Patienten verbundenen Fluidleitungen (line 12, return line 16) zu pumpen (vgl. D1 Fig. 1, S. 11 Z. 27-31, S. 14 Z. 5-29). Diese Blutpumpe entspricht der ersten Perfusionsvorrichtung vom ersten Typ gemäß Merkmal M2. Bei dem System werden die Myokard (Herzmuskel)-Temperatur, der Blutdruck an der Aorta am Herzen und der Druck im Koronarsinus gemessen (vgl. D1 S. 12 Z. 27-30). Der Fachmann liest dabei mit, dass die Messung mittels Sensoren erfolgt. Die jeweiligen Werte werden über die Signalleitungen (signal path 42, 45, 44) an den Steuerungsprozessor (microprocessor control section 46) übertragen (vgl. D1 Z. 27-30, Fig. 1). Das Perfusionssystem besitzt demzufolge mehrere Perfusionsvorrichtungen von einem zweiten Typ in Form von Sensoren, die dazu geeignet sind, einen Zustand zu erfassen und ein dem Zustand in Beziehung stehendes Sensorsignal an den Signalleitungen 42, 45 und 44 zu erzeugen [= Merkmal M3].

Die Pumpe kann in Abhängigkeit von den Sensorwerten konfiguriert und gesteuert werden (vgl. D1 Fig. 7, S. 29 Z. 5-9, S. 30 Z. 27-31, S. 31 Z. 1-3). Hierzu kann beispielsweise ein Schalter (switch 260) verwendet werden, mit dem ein gleichbleibender Druck eingestellt werden kann, der dann über eine variable Flußrate der Pumpe erreicht wird (vgl. D1 S. 31 Z. 1-3). Auch kann beispielsweise ein Dauer- oder Intervallbetrieb konfiguriert werden (vgl. D1 S. 14 Z. 12-14).

Damit sind die erste und die zweite Perfusionsvorrichtung imstande, in verschiedenen Konfigurationen verbunden zu sein. Dabei weiß der Fachmann aufgrund seines Fachwissens, dass unterschiedliche Konfigurationen – wie beispielsweise unterschiedliche Flußraten – unterschiedliche medizinische Behandlungen darstellen [= Merkmal M4].

Der Steuerungsprozessor 46 stellt eine Steuerungseinrichtung gemäß Merkmal M5 dar. Er ist betrieblich mit der ersten Perfusionseinrichtung (30) und der zweiten Perfusionseinrichtung (den Sensoren) u. a. über die Signalleitungen 54, 42, 45 und 44 gekoppelt (vgl. D1 Fig. 1, S. 12 Z. 30 - S. 13 Z. 1, S. 14 Z. 1-4). Über die Eingabeeinrichtungen (Schalter und Drehknöpfe) am Anzeige- und Steuerungselement (display/control panel 52) kann der Steuerungsprozessor 46 Steuerbefehle einer Bedienungsperson empfangen (vgl. D1 Fig. 1 und 7), die in Beziehung mit der ersten und zweiten Perfusionsvorrichtung stehen (vgl. D1 Fig. 7) [= Merkmal M5].

Das Anzeige- und Steuerungselement 52 stellt eine Anzeigeeinrichtung zur Anzeige von sich auf das Perfusionssystem beziehenden Sichtanzeigen (u. a. information display column 272, delivery pressure display area 212, digital display area 214, display area 148, digital display area 164) dar (vgl. D1 Fig. 7) [= Merkmal M6]. Die auf dem Anzeige- und Bedienelement 52 gezeigte Abbildung (vgl. D1 Fig. 7) kann dabei als Perfusionsschaltungsbild bezeichnet werden, da eine Fluidleitung (vgl. D1 Fig. 7 display area 212, indicator 220, indicator 222) und die Bilder der ersten und zweiten Perfusionsvorrichtungen gezeigt werden (vgl. D1 Fig. 7). Hierbei stellt beispielsweise das schematische Modul 162 (flow rate display area) das Bild für die Blutpumpe (vgl. D1 S. 22 Z. 15 ff.) und das schematische Modul 232 (limit display section) (vgl. D1 S. 28 Z. 25 ff.) das Bild für den Drucksensor dar. Damit wird auf dem Anzeige- und Steuerungselement 52 nach Fig. 7 das Perfusionsschaltungsbild gemäß Merkmal M7 erzeugt und angezeigt. Die anzeigte Konfiguration entspricht dabei der ausgewählten Konfiguration. Eine medizinische Behandlung auszuwählen ist in der Druckschrift D1 nicht gezeigt, jedoch wird das Bedienpersonal aufgrund der medizinischen Fragestellung eine geeignete medizinische Behandlung und die hierfür erforderliche Konfiguration auswählen, ohne erfinderisch tätig zu werden. Damit ist auch das Merkmal M7 aus der Druckschrift D1 nahe gelegt. Mit diesen Überlegungen ist der Fachmann aber bereits beim Gegenstand des Anspruchs 1 in der Fassung des Hauptantrags angelangt, ohne erfinderisch tätig zu werden.

Mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag fallen auch die auf ihn rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6 gemäß Hauptantrag.

3. Hilfsantrag Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ist neu im Vergleich mit dem entgegengehaltenen Stand der Technik und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns. A Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 findet eine ausreichende Stütze in der ursprünglichen Offenbarung.

Die Merkmale M1, M6 waren bereits im ursprünglichen Anspruch 1 vorhanden. Die Merkmale M2 und M3, M5' stammen ebenfalls aus dem ursprünglichen Anspruch 1, wurden geringfügig umformuliert und sind ohne inhaltliche Änderungen. Das Merkmal M4’ ist auf S. 5 Z. 12-15 der Offenlegungsschrift offenbart.

Das Merkmal M7' basiert auf der Beschreibung S. 15 Z. 14-15. Das Merkmal M8' ist auf die Beschreibung S. 16 Z. 8 ff. gestützt. Die Konfigurationsoptionen nach Merkmal M9 zeigt die Figur 13A (Bezugszeichen 212, 220, 226). Das Merkmal M10 findet seine Stütze auf S. 16 Z. 30-33. B Die Vorrichtung nach dem Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1 ist neu und beruht unter Berücksichtigung des bisher im Verfahren befindlichen Standes der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, denn aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften ist ein Perfusionssystem bekannt oder nahegelegt, bei dem eine Konfigurationsoption zum Hinzufügen einer Perfusionsvorrichtung vorhanden ist, wie sie in den Merkmalen M8 bis M10 beansprucht ist.

B.1 Keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen lehrt ein Verfahren mit sämtlichen in Anspruch 1 enthaltenen Merkmalen. Es ist in der Druckschrift D1 nicht vorgesehen, als Konfigurationsoption dem Perfusionssystem eine Perfusionsvorrichtung hinzuzufügen und die neue Perfusionsvorrichtung an einer gewählten Position im Perfusionsschaltungsbild anzuzeigen. In der Vorrichtung nach der Druckschrift D1 wird an dem Anzeige- und Bedienelement 52 nach Fig. 7 immer die gleiche Perfusionsschaltung dargestellt. Die Druckschrift D2 liegt noch weiter ab, denn sie zeigt zwar ein medizinisches Perfusionssystem zur druckkontrollierten Perfusion von Flüssigkeiten in Körperhöhlen (vgl. D2 Sp. 1 Z. 1-10, Anspruch 1), eine Anzeige eines Perfusionsschaltungsbildes ist jedoch nicht offenbart. Aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften ist somit eine Konfigurationsoption zum Hinzufügen einer Perfusionsvorrichtung vorhanden, wobei eine Perfusionsvorrichtung zum Perfusionssystem hinzugefügt und die neue Perfusionsvorrichtung an einer gewählten Position im Perfusionsschaltungsbild angezeigt wird [Merkmale M8, M9, M10]. B.2 Die Merkmale M8 bis M10 werden dem Fachmann durch die im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 und D2 auch nicht nahe gelegt, auch nicht in Verbindung mit seinem allgemeinen Fachwissen.

Zwar ist es – wie auch die Druckschriften D1 und D2 zeigen – grundsätzlich bekannt, Perfusionsvorrichtungen in einem Perfusionssystem zu konfigurieren. In der Vorrichtung nach der Druckschrift D1 kann über das Anzeige- und Bedienelement 52 mit mehreren Eingabeeinrichtungen (Schalter und Drehknöpfe vgl. D1 Fig. 7) eine Konfiguration des Perfusionssystems vorgenommen werden (vgl. D1 S. 14 Z. 12-14, S. 29 Z. 5-9, S. 30 Z. 27-31, S. 31 Z. 1-3).

Auch das Perfusionssystem nach der Druckschrift D2 kann vom Bedienpersonal per Eingabeeinrichtung (Tastatur, kodierter Schalter) konfiguriert werden (vgl. D2 Sp. 4 Z. 4-8). Für das Hinzufügen einer Perfusionsvorrichtung zum Perfusionsystem zusammen mit der Darstellung in einem geänderten Perfusionsschaltungsbild fehlt dem Fachmann aber jeglicher Hinweis, da die Verschaltungen in den Perfusionssystemen nach den Druckschriften D1 und D2 nicht verändert werden. Für diese Maßnahme sind dem Stand der Technik somit keinerlei Vorbilder oder Anregungen zu entnehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, aufgrund welcher Überlegungen der Fachmann unter weiterer Berücksichtigung seines allgemeinen Fachwissens zum Gegenstand nach dem Anspruch 1 gelangen könnte, ohne erfinderisch tätig zu werden. Somit lässt sich mit dem bisher in Betracht gezogenen Stand der Technik eine Zurückweisung der Anmeldung nicht begründen.

C Das Verfahren ist jedoch noch nicht zur Entscheidung reif, so dass die Anmeldung mit den Ansprüchen 1 bis 5 nach Hilfsantrag 1 zur weiteren Prüfung an das Patentamt zurückzuverweisen ist, da deren Patentfähigkeit noch nicht geprüft worden ist. § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG bestimmt, dass das Patentgericht die angefochtene Entscheidung aufheben kann, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn das Patentamt noch nicht in der Sache selbst entschieden hat. Eine Zurückverweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Begehren im Beschwerdeverfahren in zulässiger Weise so geändert wird, dass es nunmehr an einer Sachentscheidung des Patentamts fehlt, weil das geänderte Begehren vom Patentamt noch nicht geprüft war (vgl. Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 79 Rdn. 22 m. w. N.). Dies ist vorliegend der Fall, da die in dem Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1 aufgenommenen zusätzlichen Merkmale M8 bis M10 ersichtlich im bisherigen Prüfungsverfahren noch keine Rolle gespielt haben und dementsprechend auch nicht recherchiert wurden. Da die Recherche insoweit als vorläufig anzusehen ist, ist nicht auszuschließen, dass bei einer Nachrecherche bezüglich der Merkmale M8 bis M10 des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 noch entscheidungserheblicher Stand der Technik ermittelt wird.

Angesichts der Notwendigkeit einer weiteren Prüfung auf Patentfähigkeit hat der Senat von einer Überarbeitung der übrigen Unterlagen abgesehen, die sinnvollerweise erst dann erfolgen sollte, wenn ein gewährbarer Hauptanspruch vorliegt.

4. Rückzahlung der Beschwerdegebühr Die Billigkeit der antragsgemäßen Zurückzahlung der Beschwerdegebühr ergibt sich vorliegend daraus, dass die Prüfungsstelle die beantragte Anhörung abgelehnt hat, ohne dass die von ihr dafür genannten, oder auch andere Gründe dies rechtfertigen könnten.

Eine einmalige Anhörung ist grundsätzlich in jedem Verfahren sachdienlich (Schulte, PatG, 8. Aufl., § 46 Rdnr. 8 sowie aktuell BPatG, Beschl. v. 28. April 2009 - 21 W (pat) 41/05 m. w. Nachw.). Die Anmelderin hat mit ihrer Eingabe auf den Erstbescheid überarbeitete Patentansprüche eingereicht und die von der Prüfungsstelle beanstandeten Mängel bezüglich des Anspruchs 2 beseitigt. Sie hat des Weiteren begründet, warum ihrer Meinung nach die Druckschrift D1 den Gegenstand des überarbeiteten Patentanspruchs 1 weder neuheitsschädlich vorwegnehme noch dem Fachmann nahelege. Ihre Argumentation stützte die Anmelderin im Kern auf die Auffassung, dass beim Anmeldungsgegenstand eine Anzeigeeinrichtung vorhanden ist, die unterschiedliche Schaltungen darstellen kann, die für unterschiedliche medizinische Behandlungen verwendet werden können, während die Druckschrift D1 immer die gleiche Schaltung zeige und auch keine Konfiguration vorgenommen werden könne, um andere Schaltungen darzustellen. Mit der Eingabe hat die Anmelderin deutlich gemacht, welche Merkmale sie für erfindungswesentlich hält. Die Darstellung der unterschiedlichen Perfusionsschaltungsbilder sah die Prüfungsstelle aber nicht in durch den Wortlaut des Anspruchs 1 gestützt. Bei einem solchen Verfahrensstand ist eine Anhörung in der Regel sachdienlich, denn sie kann das Verfahren fördern, indem der Anmelderin und dem Prüfer die Möglichkeit geboten ist, ihre gegensätzlichen Auffassungen ausführlich in Rede und Gegenrede zu erörtern und so eventuell zu einem Einvernehmen bezüglich einer gewährbaren Anspruchsfassung zu gelangen.

Damit leidet das Prüfungsverfahren an einem gravierenden Verfahrensfehler, der auch ursächlich für die Beschwerdeeinlegung war. Denn bei fehlerfreier Sachbehandlung wäre die Beschwerde nicht zwangsläufig erforderlich geworden. Dr. Winterfeldt Kätker Dr. Müller Zimmerer Pü