Rechtsprechung / BPatG / 5. Senat / 2011

BPatG Berichtigungsbeschluss vom 17.10.2011 – 5 Ni 69/09 (EU)

5. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) B E R I C H T I G U N G S - B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache … …

betreffend das europäische Patent 0 362 537 (DE 589 06 098) (hier: Berichtigung des Urteils) hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 17. Oktober 2011 durch die Richterin Dr. Mittenberger-Huber als Vorsitzende, den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin Martens sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Musiol

beschlossen:

Das Urteil vom 20. Juli 2011 wird - wie folgt - berichtigt:

Statt "Die Klage wird abgewiesen." muss Ziffer 1 des Tenors wie folgt lauten:

"Die Klage wird abgewiesen, mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 1 des Streitpatents folgende Fassung erhält:

Verfahren zur Kompensation des Erdmagnetfeldes in einer Bildröhre eines fernsteuerbaren Fernsehempfängers mit Hilfe einer Kompensationsspule, dadurch gekennzeichnet, dass ein Fernsteuerkanal des Fernsehempfängers für die Erzeugung einer Gleichspannung (US) im Fernsehempfänger vorgesehen ist, die an die Kompensationsspule (5) gelegt ist, deren anderes Ende an eine stabile Gleichspannung (UB/2) gelegt ist, wobei die Spannung (US) zwischen dem Wert 0 und UB veränderbar ist."

G r ü n d e

I. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 2011 das Streitpatent zu Protokoll unbedingt beschränkt und im Patentanspruch 1 nur mehr insoweit verteidigt, als das - nach der Merkmalsgliederung als Merkmal d) bezeichnete Merkmal - nicht mehr "eine stabile Spannung", sondern "eine stabile Gleichspannung" heißen sollte. Der Beklagtenvertreter hat insoweit auf einen Hinweis des Senats reagiert, wonach andernfalls eine unzulässige Erweiterung gegenüber der Ursprungsoffenbarung vorgelegen hätte. Der Senat hatte nämlich erläutert, dass er den Begriff "Spannung" als den allgemeineren verstehe, da - neben der Gleichspannung - z. B. auch eine Wechselspannung, eine Rechteckspannung oder eine gepulste Spannung darunter zu verstehen sei. Ursprungsoffenbart sei hingegen nur die Gleichspannung gewesen.

Das Patent wurde - mit Ausnahme dieser Einschränkung - aufrecht erhalten. Die Klage erwies sich daher in überwiegendem Umfang als unbegründet. Im verkündeten Urteilstenor hat sich diese beschränkte Verteidigung des Streitpatents versehentlich nicht niedergeschlagen.

II. Der Tenor in Ziffer 1 war gem. § 95 Abs. 1 PatG i. V. m. 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen. Eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit kommt in Betracht, wenn eine Entscheidung falsch verkündet ist, das Versehen aber aus dem Zusammenhang des Urteils nach außen hervorgetreten und damit auch für die Parteien ersichtlich ist. Die Berichtigung muss der Entscheidung den wahren, schon bei Erlass gewollten Inhalt geben. Ein berichtigungsfähiger Tenorierungsfehler kann sich aus einem Vergleich zwischen Tenor, Gründen und Protokoll ergeben (Schulte, Patentgesetz,

8. Auflage, § 95 Rn. 4 und 6; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Auflage, § 319 Rn. 13; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 32. Auflage, § 319 Rn. 4). Bei falscher Verkündung ist die fehlerhaft verkündete Formel in das schriftliche Urteil aufzunehmen und sodann zu berichtigen. Bei sofortiger Aufnahme der wirklich gemeinten Formel - ohne Berichtigungsbeschluss - in das schriftlich abgefasste Urteil läge ein neues, nicht verkündetes Urteil vor, das eben wegen dieses Mangels im Instanzenzug wieder aufgehoben werden müsste (RGZ 5, 357, 358). Aufgrund der unbedingten Beschränkung von Patentanspruch 1 durch Eingrenzung des Begriffs "Spannung" auf "Gleichspannung" war das Patent insoweit teilnichtig und die Klage - in geringem Umfang - begründet, was sich aus der Urteilsformel hätte ergeben müssen. Mittenberger-Huber Hartung Martens Gottstein Musiol Pü