Rechtsprechung / BPatG / 33. Senat / 2011

BPatG Beschluss vom 27.09.2011 – 33 W (pat) 539/10

33. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

…

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 029 802.5

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Bender, den Richter Kätker und die Richterin Dr. Hoppe am 27. September 2011

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 28 vom 7. Juni 2010 wird aufgehoben soweit die Eintragung für die Waren „Brillen und Kontaktlinsen“ versagt wurde.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe§

I.

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Am 19. Mai 2009 hat die Anmelderin die Wortmarke

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Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Brillen; Kontaktlinsen; Ferngläser;

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Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen; Rechenmaschinen; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte; Telefone; PC-Hardware; PC-Software; Solaranlagen zur Stromerzeugung

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Fahrzeuge sowie deren Teile und Zubehör, soweit in Klasse 12 enthalten; Räder für Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder zu Wasser

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Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Spiele.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-09-27/33-w-pat-539-10#rd_11

Die Markenstelle für Klasse 28 hat die Anmeldung mangels hinreichender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mit Beschluss vom 7. Juni 2010 zurückgewiesen. Sie hat hierzu ausgeführt, dass es sich um eine beschreibende Angabe handele, die vom Verkehr auch als solche verstanden werde.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-09-27/33-w-pat-539-10#rd_12

Die Bestandteile „Eco“ und „RIDE“ entstammten der englischen Sprache und würden die Waren dahingehend beschreiben, dass diese dazu bestimmt seien, eine ökologische bzw. ökonomische Fahrt zu gewährleisten.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-09-27/33-w-pat-539-10#rd_13

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, dass das begehrte Wortzeichen unterscheidungskräftig sei, weil es nicht lexikalisch nachweisbar und kein gebräuchlicher Ausdruck für die angemeldeten Waren sei. Es handele sich daher um eine originelle Fantasiebezeichnung, der keine konkrete Aussage über die Waren entnommen werden könne.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-09-27/33-w-pat-539-10#rd_14

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

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den angefochtenen Beschluss vom 7. Juni 2010 aufzuheben.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-09-27/33-w-pat-539-10#rd_16

Der Senat hat die Anmelderin mit Schreiben vom 17. August 2011 auf das Vorliegen von Eintragungshindernissen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG hingewiesen und entsprechende Anlagen aus der Internetrecherche des Senats (im Folgenden zitiert als „Anlagen“) übersandt.

II.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-09-27/33-w-pat-539-10#rd_17

Die zulässige Beschwerde ist nur im Hinblick auf die Waren „Brillen und Kontaktlinsen“ erfolgreich.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-09-27/33-w-pat-539-10#rd_18

Der angemeldeten Marke stehen hinsichtlich der übrigen begehrten Waren die Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bzw. nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Die Anmeldung ist daher insoweit zu Recht nach § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen worden.

1.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-09-27/33-w-pat-539-10#rd_19

Zu dem von den begehrten Waren angesprochenen Verkehr zählen sowohl Endverbraucher als auch der Fachverkehr.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-09-27/33-w-pat-539-10#rd_20

Die Wortkombination „ECORIDE“ wird vom angesprochenen Verkehr als Kurzform für ökologische bzw. ökonomische Fahrt/Antrieb verstanden.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-09-27/33-w-pat-539-10#rd_21

a) Das Kürzel „eco“ lässt sich von zwei englischsprachigen Begriffen ableiten, zum einen von dem Adjektiv „ecological“, was ökologisch bedeutet und zum anderen vom Wort „economic“, welches mit ökonomisch übersetzt wird (vgl: Anlage 1: Pons: Kompaktwörterbuch, Teil 1, Englisch-Deutsch, 1997, S. 165/166). Dabei besteht ein gewisser Bedeutungszusammenhang zwischen beiden Worten, denn Ökonomie bezeichnet die Wirtschaftswissenschaft, von ihr leitet sich das Adjektiv ökonomisch ab. Ökonomisch wird dabei als ein sparsames und wirtschaftliches Handeln verstanden (vgl: Anlage 4: Duden: Fremdwörterbuch, 2002, S. 366). Von dem Wort Ökologie lässt sich ökologisch ableiten, welches die Wissenschaft von den Beziehungen der Organismen zueinander und mit ihrer Umwelt beschreibt. Darüber hinaus hat der Begriff in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts eine Erweiterung erfahren und wird nun auch als Synonym für Umweltschutz und Nachhaltigkeit verwendet (vgl. Anlage 3; http://de.wikipedia.org/wiki%C3%96kologie). Daraus haben sich z. B. auch eine ökologische Bewegung und Ökopartei gebildet. Der einst rein wissenschaftliche ökologische Ansatz hat sich in politische und soziale Bereiche übertragen und wird nun als Argument für die Sorge um die Umwelt benutzt. Daraus schlussfolgernd kommt beiden Begriffen, also ökologisch und ökonomisch, auch eine Bedeutung der Sparsamkeit und Nachhaltigkeit zu. Dementsprechend wird z. B. der Begriff „Eco-Produkte“ als Gattungsbegriff genutzt (vgl. Anlagenkonvolut 6). So existieren heute eine Vielzahl an Produkten aller Art, die den Zusatz „eco“ auf ihrer Etikettierung tragen (vgl. Anlagenkonvolut 6, Anlagen A - X). Diese Produkte werben meist mit einer hohen Energieersparnis oder einem geringem Ressourcenverbrauch. Z. B. bedeutet der Zusatz „eco“ bei Autos eine kraftstoffsparende Variante. Bei Computern und Monitoren soll im „eco“-Modus (eco-mode/eco-Funktion) Strom gespart werden. „Eco“-Schuhe sind aus nachhaltig produziertem Material hergestellt und verpackt und mit „eco“ gekennzeichnete Lebensmittel stammen aus einem ökologischen und nachhaltigen Anbau. Insgesamt kann somit davon ausgegangen werden, dass „eco“ und „öko“ gleichbedeutend von breiten Verkehrskreisen auch ohne weitergehende Englischkenntnisse verstanden und verwendet werden.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-09-27/33-w-pat-539-10#rd_22

Der zweite Wortbestandteil „RIDE“ entstammt ebenfalls der englischen Sprache. „RIDE“ bedeutet demnach „Fahrt, Ritt, Lauf bzw. fahren gleiten, reiten, rutschen“ wobei der Substantiv mit der Verbform identisch ist. Im technischen Sinne bedeutet es auch „laufen“ im Sinne von antreiben (vgl. Anlage 7).

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-09-27/33-w-pat-539-10#rd_23

In der Gesamtschau bedeutet die Wortkombination damit „ökologische (r)/ökonomische(r) Fahrt/Lauf/Antrieb“.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-09-27/33-w-pat-539-10#rd_24

Auch die - bei Zeichen, die aus mehreren Worten oder Wortbestandteilen zusammengefügt sind - vorzunehmende Gesamtbetrachtung (vgl. dazu: EuGH GRUR 2004, 943 (Nr. 28) - SAT.2; EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 96) - Postkantoor; BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 13) - VISAGE) führt vorliegend nicht zu einem Eindruck oder Bedeutungsgehalt, der über die Summe der Einzelbestandteile des Wortzeichens hinausgehen würde. Zwar handelt es sich um eine lexikalisch nicht nachweisbare, neue Wortkombination. Dies allein genügt indes nicht, um von dem beschreibenden Gehalt wegzuführen, vielmehr wäre darüber hinaus erforderlich, dass die Wortzusammensetzung zu einem von der Summe ihrer Einzelbestandteile abweichenden Eindruck führt, der wesentliche Elemente wie die Form des Zeichens oder seine Bedeutung betrifft. Eine derartige Abweichung des Gesamteindrucks von der Summe der Einzelbestandteile des angemeldeten Wortzeichens ist hier indes nicht zu erkennen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-09-27/33-w-pat-539-10#rd_25

b) Vielmehr werden durch die Zeichenkombination Merkmale der angemeldeten Waren beschrieben, weil diese einen Öko-Antrieb haben können, bzw. einen solchen ermöglichen können (vgl. auch „eco-drive“ Anlagenkonvolut X). Dementsprechend ist die Begriffskombination zur Beschreibung verschiedenster Waren geeignet und wird auch bereits entsprechend benutzt:

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-09-27/33-w-pat-539-10#rd_26

So gibt es z. B. einen „Eco Ride Indicator“, der über Spritverbrauch informiert und eine Hilfe zum spritsparenden Fahren bietet sowie eine „Eco-Ride-Anzeige“ (Anlage A, B). Darüber hinaus wird der Begriff „EcoRide“ genutzt, um Lösungen zu kennzeichnen, die einen effektiven Beitrag zur Verbrauchseinsparung leisten (Anlage C). Zahlreiche Fahrzeuge (Bus, Zug, Fahrrad), die ökologische Antriebsmöglichkeiten offerieren, werden mit dem Zusatz „Ecoride“ gekennzeichnet (Anlagen D-J). Bei Telefonen und verschiedenen anderen elektrischen Geräten gibt es einen „eco-Modus“, durch den der Energieverbrauch reduziert werden kann und zudem sogenannte „eco-Telefone“ (Anlagen K-N). Des Weiteren wird das Attribut „eco“ z. B. auch für Registrierkassen, Feuerlöscher, Fitnessgeräte und Spiele verwendet (Anlagen O-T). Demzufolge wird der angesprochene Verkehr die Wortkombination für alle Waren, die im Zusammenhang mit einem Antrieb bzw. einem Lauf oder einer Fahrt stehen, dahingehend verstehen, dass diese über besonders ökologisch oder ökonomische Antriebs- bzw. Fahreigenschaften verfügen oder derartige ermöglichen. Abgesehen von Brillen und Kontaktlinsen stehen nämlich alle begehrten Waren in einem so engen Zusammenhang mit Antriebs- oder Laufeigenschaften, dass ein entsprechendes Verkehrsverständnis naheliegt. So verfügen viele Instrumente, Geräte, Automaten, Telefone, Computer und Apparate über einen Batterie- oder Netzstromantrieb. Auch Spiele, Sportgeräte und integrierte Zusatzfunktonen bei Ferngläsern werden zum Teil elektrisch angetrieben. Fahrzeuge sowie deren Teile und Zubehör können durch Kraftstoffzufuhr oder elektrisch angetrieben werden. Schallplatten können von besonders ökonomischen Musikgeräten angetrieben werden.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-09-27/33-w-pat-539-10#rd_27

Ungeachtet der bereits nachgewiesenen Verwendung der Begriffskombination, genügt im Übrigen bereits die bloße Eignung einer Angabe oder eines Zeichens zur Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, um den Tatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu erfüllen, wenn - wie hier - zukünftig mit ihrer Nutzung zu rechnen ist (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 (Nr. 30) - Chiemsee; EuGH GRUR 2004, 146 (Nr. 32) - DOUBLEMINT; EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 97) - Postkantoor; BGH GRUR 2008, 900 (Nr. 12) - SPA II). Hintergrund ist die Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der Freihaltung der jeweiligen Angabe im Hinblick auf deren mögliche künftige beschreibende Verwendung (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rd. 241), die sich vorliegend schon daraus ergibt, dass das Zeichen für bestimmte Waren bereits genutzt wird.

2.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-09-27/33-w-pat-539-10#rd_28

Zudem fehlt der Wortmarke auch die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Einer Wortmarke, die im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, fehlt nach der Rechtsprechung des EuGH nämlich zwangsläufig auch die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen (EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 86) - Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 19) - BIOMILD), weil es bei derartigen beschreibenden Angaben keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür gibt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 16) - VISAGE; BGH GRUR 2006, 850 (Nr. 19) - FUSSBALL WM 2006 m. w. N.).

3.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-09-27/33-w-pat-539-10#rd_29

Im Hinblick auf Brillen und Kontaktlinsen liegen indes keine Eintragungshindernisse vor. Diese Waren verfügen üblicherweise nicht über einen irgendwie gearteten Antrieb und ermöglichen auch keinen solchen. Deshalb kann der Begriff „Eco“ zwar auf ökologische Materialien oder Verarbeitungen hinweisen, der Gesamtbegriff „ECORIDE“ erscheint jedoch nicht geeignet, in einer für den Verkehr erkennbaren Weise Merkmale dieser Waren zu bezeichnen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-09-27/33-w-pat-539-10#rd_30

Da es sich insoweit auch nicht um einen gebräuchlichen Ausdruck oder um einen Fachbegriff handelt, kann dem Zeichen für diese speziellen Waren auch nicht die Unterscheidungskraft abgesprochen werden.