Rechtsprechung / BPatG / 26. Senat / 2011

BPatG Beschluss vom 01.08.2011 – 26 W (pat) 72/10

26. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2008 000 048.1

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin Dr. Schnurr

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-08-01/26-w-pat-72-10#rd_1

In zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Eintragung der für die Waren

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-08-01/26-w-pat-72-10#rd_2

„Klasse 20: Möbel; Spiegel; Bilderrahmen; Waren aus Kork, Holz, Binsen, Rohr, Horn, Knochen, Elfenbein, Perlmutter, Bernstein, Meerschaum, deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-08-01/26-w-pat-72-10#rd_3

Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Putzzeug; rohes und teilweise bearbeitetes Glas (ohne Bauglas); Glaswaren, Porzellanwaren, Steingut soweit nicht in anderen Klassen enthalten

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-08-01/26-w-pat-72-10#rd_4

Klasse 24: Webstoffe und Textilwaren, soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Bett- und Tischdecken

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-08-01/26-w-pat-72-10#rd_5

in schwarz-weiß angemeldeten Wort-/Bildmarke 30 2008 000 048.1

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6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-08-01/26-w-pat-72-10#rd_6

mit der Begründung zurückgewiesen, dass dem angemeldeten Zeichen für die beanspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft fehle, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Bezeichnung „WOHN HAUS“ beschreibe für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres verständlich die Bestimmung der beanspruchten Waren als „für ein Wohnhaus“, „zum Wohnen“ oder „zur wohnlichen Einrichtung des Hauses“. Der Verkehr werde das Zeichen, dessen grafischer Bestandteil nicht schutzbegründend wirke, als inhaltlich beschreibende Aussage, nicht jedoch als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-08-01/26-w-pat-72-10#rd_7

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde. Er beruft sich auf seiner Ansicht nach einschlägige Voreintragungen und weist darauf hin, dass die angemeldeten Waren nicht nur zur Ausstattung von Wohnräumen, sondern auch zur Gestaltung von Büros, Messeständen, Schaufenstern oder Ausstellungen im öffentlichen Raum geeignet seien. Der Umstand, dass man die angemeldeten Waren auch in einem Wohnhaus verwenden könne, betreffe deren Verwendungsmöglichkeit und nicht ihren Charakter. Der Anmelder ist der Ansicht, dass jedenfalls die graphische Ausgestaltung des Zeichens geeignet sei, als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-08-01/26-w-pat-72-10#rd_8

Der Anmelder beantragt,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-08-01/26-w-pat-72-10#rd_9

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 2. Mai 2008 und 7. Mai 2010 aufzuheben.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-08-01/26-w-pat-72-10#rd_10

Ergänzend wird auf den Inhalt der Akte des Deutschen Patent- und Markenamtes 30 2008 000 948.1 Bezug genommen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2011 hat der Anmelder seine Auffassung erläutert.

II.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-08-01/26-w-pat-72-10#rd_11

Die gemäß § 66 Abs. 1, 2 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil für das angemeldete Zeichen ein Freihaltebedürfnis besteht, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, und ihm das gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG notwendige Mindestmaß an Unterscheidungskraft fehlt.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-08-01/26-w-pat-72-10#rd_12

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können. Mit der durch die Markenstelle zutreffend ermittelten Bedeutung weist „WOHN HAUS“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Klassen 20, 21 und 24 auf die Bestimmung dieser Gegenstände und Materialien zur Einrichtung eines Wohnhauses hin. Dass es sich dabei nur um eine von mehreren denkbaren Verwendungszwecken handelt, ist unschädlich (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., Rn. 232 zu § 8).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-08-01/26-w-pat-72-10#rd_13

Dem angemeldeten Zeichen fehlt zugleich jegliche Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, denn die angesprochenen Verkehrskreise, am Möbelkauf Interessierte sowie Fachhändler für Einrichtungsgegenstände und Haushaltswaren, werden in dem angemeldeten Zeichen lediglich einen Sachhinweis auf die Eignung und Bestimmung der beanspruchten Waren zur Einrichtung eines Wohnhauses, aber keinen betrieblichen Herkunftshinweis erblicken.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-08-01/26-w-pat-72-10#rd_14

Seine graphische Gestaltung ist nicht geeignet, die Schutzfähigkeit des in seiner Gesamtheit zu beurteilenden Wort-/Bildzeichens für die beanspruchten Waren zu begründen. Wie bereits die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, zählen Unterstreichungen und zwischen Wortbestandteilen angeordnete Punkte zu den werbeüblichen, dekorativen Gestaltungsmitteln, an die der Verkehr gewöhnt ist (vgl. BPatG, GRUR 1998, 1023 – K.U.L.T.; BPatG, PAVIS PROMA, 20 W (pat) 159/01 – info.portal; BPatG, PAVIS PROMA, 26 W (pat) 195/02 - floor.mat; BGH GRUR 2010, 640 - 641 (Rz. 16) - hey!). Darüber hinausgehende charakteristische Merkmale, in denen der Verkehr einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sieht (vgl. BGH GRUR 2004, 331, 332 - Westie-Kopf; GRUR 2004, 683, 684 - Farbige Arzneimittelkapsel; GRUR 2005, 257, 258 - Bürogebäude; Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., Rn. 126 f. zu § 8) weist das angemeldete Zeichen nicht auf.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-08-01/26-w-pat-72-10#rd_15

Soweit sich der Anmelder auf die Eintragung seiner Ansicht nach vergleichbarer Drittmarken beruft, ändert dies nichts an der fehlenden Schutzfähigkeit für die hier zu beurteilende Anmeldemarke. Aus der Schutzgewährung für andere Marken kann ein Anmelder keinen Anspruch auf Eintragung ableiten. Voreintragungen führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben, denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke ist keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage (vgl. EuGH MarkenR 2008, 163, 167 [Rz. 39] - Terranus; GRUR 2004, 674, Nrn. 43, 44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428, Nr. 63 - Henkel; BPatG MarkenR 2007, 351, 352 f. - Topline; GRUR 2007, 333, 335 ff. - Papaya; GRUR 2010, 423 amazing discoveries; GRUR 2010, 425 - Volksflat).

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-08-01/26-w-pat-72-10#rd_16

Die Beschwerde des Anmelders war aus diesen Gründen zurückzuweisen.