Rechtsprechung / BPatG / 2. Senat / 2011
BPatG Beschluss vom 20.07.2011 – 2 ZA (pat) 21/11
2. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
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BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache …
betreffend das Nichtigkeitsverfahren 2 Ni 42/05 (hier: Antrag auf Akteneinsicht)
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 20. Juli 2011 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Sredl, des Richters Merzbach und des Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert
beschlossen:
Den Antragstellern wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 42/05 gewährt.
G r ü n d e
I. Der Antragstellerin hat Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 42/05 begehrt. Während die Nichtigkeitsbeklagte hiergegen keine Einwände erhoben hat, hat die Nichtigkeitsklägerin dem Antrag widersprochen mit der Begründung, der Antragsteller habe ein berechtigtes Interesse i. S. d. § 31 PatG nicht hinreichend dargelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Der Antrag auf Akteneinsicht hat Erfolg, da die Antragsgegnerinnen als Parteien des Ausgangsverfahrens kein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan haben, § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG. Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren ist grundsätzlich frei. Es bedarf entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin II in der Regel weder der Geltendmachung eines eigenen berechtigten Interesses des Antragstellers noch der Darlegung, für wen um Akteneinsicht nachgesucht wird, § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG (vgl. BGH GRUR 1972, 441 - Akteneinsicht IX; BPatGE 25, 34, 35; BGH GRUR 2001,
143 - Akteneinsicht XV; BGH GRUR 2007, 133 - Akteneinsicht XVII; BGH GRUR 2007, 815 - Akteneinsicht XVIII; Schulte, PatG, 8. Aufl., § 99 Rdnr. 27). Soweit auch der Nichtigkeitsklägerin ein Widerspruchsrecht zusteht (vgl. BGH GRUR 1972, 441 – Akteneinsicht IX), ist es deren Sache, substantiiert ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung der Akten darzulegen (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl., § 99 Rdnr. 28). Die Antragsgegnerin zu II hat jedoch ein entgegenstehendes, überwiegendes schutzwürdiges Interesse an einer vollständigen oder teilweisen Versagung der Akteneinsicht nicht dargetan.
Sredl Merzbach Hubert Pü