Rechtsprechung / BPatG / 26. Senat / 2011

BPatG Beschluss vom 07.06.2011 – 26 W (pat) 49/10

26. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2008 027 688.6

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin Dr. Schnurr

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 8. Januar 2009 und 29. April 2010 aufgehoben.

Gründe§

I.

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Mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung der Wort-Bildmarke 30 2008 027 688.9 / 39

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u. a. für die Dienstleistungen

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„Klasse 35: Unternehmensverwaltung; Marktforschung und Marktanalyse; Verteilung von Waren zu Werbezwecken;

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Klasse 39: Verpackung und Lagerung von Waren;

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Klasse 41; Erziehung; Ausbildung“

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mit der Begründung zurückgewiesen, dass dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft fehle, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Es vermittle insgesamt die Bedeutung einer Internetseite, die eine Such- und Buchmöglichkeit für Urlaubsreisen anbiete. In dieser Eigenschaft sei es für einen Teil der beanspruchten Dienstleistungen glatt beschreibend. Auch die übrigen Dienstleistungen wie etwa „Erziehung“ und „Ausbildung“ könnten über das Internet buchbare Urlaubsreisen zum Thema haben. Die grafische Ausgestaltung des Zeichens beschränke sich auf werbeübliche Gestaltungsmittel und sei für sich genommen nicht geeignet, seine Schutzfähigkeit zu begründen.

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Gegen diese Entscheidung richtet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie hat das Dienstleistungsverzeichnis in der Beschwerdeinstanz beschränkt und vertritt die Auffassung, die im Wortbestandteil des Zeichens verwendete lange Wortfolge sei zur Kennzeichnung einer Internetdomain untypisch. Der sich reimende Wortbestandteil „suchen, buchen und verreisen“ werde durch die abstrakte Darstellung einer im Meer untergehenden Sonne ergänzt und verhelfe dem Zeichen ebenso zu Originalität und Prägnanz wie das farblich abgesetzte Ausrufezeichen, welches als stark abstrahierte Palme ins Meer rage.

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Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

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die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 8. Januar 2009 und 29. April 2010 aufzuheben.

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Ergänzend wird auf die Akte des Amtes Az. 30 2008 027 688.6 Bezug genommen.

II.

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Die gem. § 66 Abs. 1, 2 MarkenG zulässige Beschwerde erweist sich nach Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses als begründet.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-07/26-w-pat-49-10#rd_13

Einer Eintragung der angemeldeten Wort-/Bildmarke 30 2008 027 688.6 „ab-in-den-urlaub!de suchen, buchen und verreisen“ steht für die nunmehr allein noch beanspruchten Dienstleistungen „Klasse 35: Unternehmensverwaltung; Marktforschung und Marktanalyse; Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Klasse 39: Verpackung und Lagerung von Waren; Klasse 41; Erziehung; Ausbildung“ weder das von der Markenstelle angenommene Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, noch besteht insoweit ein Freihaltebedürfnis, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-07/26-w-pat-49-10#rd_14

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG können Marken nicht eingetragen werden, denen für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (BGH GRUR 2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2005, 258, 259 - Roximycin). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d. h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie in Anspruch genommen wird, kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st. Rspr., BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – Cityservice; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rn. 74 m. w. N.). Werden zwei rein beschreibende Begriffe zu einem einzigen zusammengesetzt, so bleibt der Gesamtbegriff ungeachtet des Vorliegens einer Wortneuschöpfung von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sich durch die Wortkombination kein über den bloß beschreibenden Inhalts jedes einzelnen Wortbestandteils hinausgehender weitergehender Sinngehalt ergibt (EuGH GRUR 2004, 680, 682, EG 43 – biomild). Nach diesen Grundsätzen kann der hier zu beurteilenden Wort-/Bildmarke die Eignung zur Identifizierung des Erbringers der beanspruchten Dienstleistungen für die nunmehr noch beanspruchten im Dienstleistungen nicht abgesprochen werden.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-07/26-w-pat-49-10#rd_15

Die durch graphische Gestaltungselemente hervorgehobene Aufforderung zur Auswahl und Buchung von Pauschalreisen, Flügen und anderen Reiseleistungen aus dem Angebot eines Internet-Reisebüros beschreibt weder die Art, Bestimmung, Beschaffenheit oder sonstige Merkmale der nunmehr noch beanspruchten, in den Klassen 35 und 39 vorwiegend an Geschäftskunden gerichteten Dienstleistungen, noch weist sie einen engen sachlich beschreibenden Bezug zu ihnen auf. Die in Klasse 41 angemeldeten Dienstleistungen „Erziehung“ und „Ausbildung“ können sich zwar thematisch sowohl mit Reisen als auch mit entsprechenden Buchungsvorgängen beschäftigen. In seiner spezifischen Bedeutung als graphisch gestaltete Aufforderung zur Auswahl und Buchung von Reiseleistungen aus dem Angebot eines Internet-Reisebüros kann dem angemeldeten Zeichen das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft jedoch auch für diese Dienstleistungen nicht abgesprochen werden. Dass die insoweit u. a. angesprochenen Endverbraucher „ab-in-den-urlaub!de suchen, buchen und verreisen“ im Zusammenhang mit diesen Waren zumindest auch als Herkunftshinweis auffassen werden, ist nicht auszuschließen. Die angemeldete Marke kann daher nicht mangels Unterscheidungskraft von der Eintragung für die nunmehr noch beanspruchten Dienstleistungen ausgeschlossen werden.

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Ebenso wenig ist insoweit ein Freihaltebedürfnis i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG feststellbar. Es sind nach dem oben Gesagten keine Umstände ersichtlich, derentwegen die Bezeichnung "ab-in-den-urlaub! suchen, buchen und verreisen" mit der angemeldeten grafischen Gestaltung als konkret beschreibende Angabe zugunsten von Mitbewerbern der Anmelderin freigehalten werden müsste.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-07/26-w-pat-49-10#rd_17

Aus diesen Gründen hatte die Beschwerde nach Beschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses Erfolg.