Rechtsprechung / BPatG / 26. Senat / 2010

BPatG Beschluss vom 01.12.2010 – 26 W (pat) 192/09

26. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

…

betreffend die Markenanmeldung 305 43 279.6

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 1. Dezember 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin Dr. Schnurr

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/26-w-pat-192-09#rd_1

Mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Eintragung der zuletzt für die Dienstleistungen

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/26-w-pat-192-09#rd_2

„Handel mit und Vermarktung von Kommunikations-Business-Anwendungen, nämlich von Kommunikationsdienstleistungen für gewerbliche Nutzer; Kommunikationsdienstleistungen für gewerbliche Nutzer aller Art und Telekommunikationsdienstleistungen aller Art, jeweils soweit in Klasse 38 enthalten, für bzw. im Zusammenhang mit Tagungen, Messen, Meetings und Ausstellungen aller Art, insbesondere Bereitstellung von Telekommunikation; Entwicklung, Produktion und Gestaltung von Kommunikationsdienstleistungen und Telekommunikationsdienstleistungen aller Art, jeweils soweit nicht in Klasse 38 enthalten, für bzw. im Zusammenhang mit Tagungen, Messen, Meetings und Ausstellungen aller Art; Gestaltung von Veranstaltungen wie Tagungen, Messen, Meetings und Ausstellungen aller Art einschließlich der organisatorischen Unterstützung sowie der Durchführung solcher Veranstaltungen“

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/26-w-pat-192-09#rd_3

angemeldeten Wortmarke 305 43 279.6/38

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/26-w-pat-192-09#rd_5

unter Vorlage von Belegen mit der Begründung zurückgewiesen, dass ihr für sämtliche beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehle. Ebenso wie der Begriff „Kabelkonferenz“ bezeichne „cableconference“ einerseits als feststehender Ausdruck Konferenzen, die sich mit kabelspezifischen Themen, insbesondere dem Tätigkeitsfeld von Kabelnetzbetreibern befassen. In analoger Begriffsbildung zum allgemein bekannten Begriff „Kabelfernsehen“ sowie zu den Begriffen „Cable-Internet“, „Cable-Modem“ oder „Cableweb“ beschreibe „cablekonference“ zugleich den Gegenstand der angemeldeten Dienstleistungen. Diese könnten sich jeweils auf Konferenzen beziehen, die über das ursprünglich zur Verbreitung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen konzipierte Kabelfernsehnetz übertragen werden oder kabelspezifische Themen zum Inhalt haben.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/26-w-pat-192-09#rd_6

Gegen diese Entscheidungen wendet sich Anmelderin mit ihrer Beschwerde und beantragt sinngemäß,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/26-w-pat-192-09#rd_7

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 28.11.2006 und 29.9.2009 aufzuheben.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/26-w-pat-192-09#rd_8

Eine Beschwerdebegründung hat sie nicht zur Akte gereicht.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/26-w-pat-192-09#rd_9

Wegen der Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Akte der Anmeldung Az. 305 43 279.6 Bezug genommen.

II.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/26-w-pat-192-09#rd_10

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil die angemeldete Marke gemäß §§ 37, 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Mit der durch die Markenstelle zutreffend ermittelten und durch Nachweise belegten Bedeutung „Kabelkonferenz“ beschreibt „cableconference“ die angemeldeten Telekommunikationsdienstleistungen und die Dienstleistung „Gestaltung und Durchführung von Veranstaltungen wie Tagungen und Messen“ unmittelbar. Auch der Senat ist der Auffassung, dass die Bezeichnung „cableconference" eine sprachüblich zusammengesetzte Bestimmungsangabe darstellt, mit der darauf hingewiesen wird, dass sich die darüber hinaus beanspruchten weiteren Dienstleistungen jeweils auf Konferenzen beziehen, die über das ursprünglich zur Verbreitung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen konzipierte Kabelfernsehnetz übertragen werden. Sowohl der aufmerksame Durchschnittsverbraucher als auch die am Handel für Kommunikations- und Veranstaltungsdienstleistungen beteiligten Fachkreise werden „cableconference" daher als beschreibenden Sachhinweis, aber nicht als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/26-w-pat-192-09#rd_11

Da die Anmelderin ihre Beschwerde nicht begründet hat, ist nicht ersichtlich, unter welchen tatsächlichen und/oder rechtlichen Gesichtspunkten sie die im Ergebnis zutreffende Entscheidung der Markenstelle vom 29.9.2009 für angreifbar hält. Demgemäß erübrigen sich weitere Ausführungen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/26-w-pat-192-09#rd_12

Die Beschwerde der Anmelderin war somit zurückzuweisen.