Rechtsprechung / BPatG / 24. Senat / 2010

BPatG Beschluss vom 23.11.2010 – 24 W (pat) 111/10

24. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 054 688.6

(hier: Rückzahlung der Beschwerdegebühr)

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, des Richters Viereck und der Richterin Dr. Mittenberger-Huber in der Sitzung vom 23. November 2010

beschlossen:

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-11-23/24-w-pat-111-10#rd_1

Gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Juli 2010, als Einschreiben abgesandt am 20. Juli 2010, durch den die Anmeldung der Wortmarke

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-11-23/24-w-pat-111-10#rd_2

UNFALLGUTACHTEN24

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-11-23/24-w-pat-111-10#rd_3

gemäß § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen worden war, hat der Anmelder am 18. August 2010 Beschwerde eingelegt; die Beschwerdegebühr ist am selben Tag gezahlt worden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-11-23/24-w-pat-111-10#rd_4

Am 10. September 2010 hat der Anmelder seine Beschwerde zurückgenommen und um Erstattung der Beschwerdegebühr gebeten.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-11-23/24-w-pat-111-10#rd_5

Dem Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr kann nicht stattgegeben werden. Bei - wie hier - fristgerechter und auch sonst rechtswirksamer Beschwerdeeinlegung ist die Beschwerdegebühr mit ihrer Entrichtung verfallen. Ein Rechtsanspruch auf Rückzahlung besteht nicht.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-11-23/24-w-pat-111-10#rd_6

Eine Rückzahlung nach Billigkeit gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die frühzeitige Rücknahme einer Beschwerde stellt keinen Rückzahlungsgrund dar (vgl. BPatG BlPMZ 2007, 260). Sonstige Gesichtspunkte, die für eine Erstattung sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.