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# BPatG, Beschluss vom 23.11.2010 – 24 W (pat) 111/10

24. Senat

## Tenor

In der Beschwerdesache

…

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 054 688.6

(hier: Rückzahlung der Beschwerdegebühr)

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, des Richters Viereck und der Richterin Dr. Mittenberger-Huber in der Sitzung vom 23. November 2010

beschlossen:

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 1**

Gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Juli 2010, als Einschreiben abgesandt am 20. Juli 2010, durch den die Anmeldung der Wortmarke

**Rn. 2**

UNFALLGUTACHTEN24

**Rn. 3**

gemäß § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen worden war, hat der Anmelder am 18. August 2010 Beschwerde eingelegt; die Beschwerdegebühr ist am selben Tag gezahlt worden.

**Rn. 4**

Am 10. September 2010 hat der Anmelder seine Beschwerde zurückgenommen und um Erstattung der Beschwerdegebühr gebeten.

**Rn. 5**

Dem Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr kann nicht stattgegeben werden. Bei - wie hier - fristgerechter und auch sonst rechtswirksamer Beschwerdeeinlegung ist die Beschwerdegebühr mit ihrer Entrichtung verfallen. Ein Rechtsanspruch auf Rückzahlung besteht nicht.

**Rn. 6**

Eine Rückzahlung nach Billigkeit gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die frühzeitige Rücknahme einer Beschwerde stellt keinen Rückzahlungsgrund dar (vgl. BPatG BlPMZ 2007, 260). Sonstige Gesichtspunkte, die für eine Erstattung sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 23.11.2010 – 24 W (pat) 111/10

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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