Rechtsprechung / BPatG / 35. Senat / 2009

BPatG Beschluss vom 16.12.2009 – 35 W (pat) 468/08

35. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) Verkündet am 16. Dezember 2009 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache … …

betreffend das Gebrauchsmuster 203 13 153 hier: Löschungsantrag

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt und Dipl.-Ing. Küest beschlossen.

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerinnen wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

G r ü n d e

I. Gegen das am 26. August 2003 angemeldete und am 16. Oktober 2003 eingetragene Gebrauchsmuster 203 13 153 war am 28. Januar 2005 Löschung beantragt worden. Das Deutsche Patent- und Markenamt (Gebrauchsmusterabteilung I) hat am 31. Juli 2008 die Löschung des Gebrauchsmusters 203 13 153 beschlossen.

Gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. Juli 2008 richtet sich die am 16. September 2008 eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerinnen. Die Beschwerdeführer (Antragsgegnerinnen) beantragen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Löschungsantrag im Umfang des Hauptantrags eingereicht mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2005, hilfsweise im Umfang der Hilfsanträge 1 und 2, eingereicht mit Schriftsatz vom 29. November 2008, zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen. Dem Beschwerdeverfahren liegen gem. Hauptantrag sowie gem. Hilfsantrag 1 und 2 jeweils Schutzansprüche 1 bis 7 zugrunde. Der Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag in gegliederter Form hat folgenden Wortlaut:

a. Rahmen für Wandelemente, Fenster, Türen oder dergleichen, bestehend aus Rahmenprofilen (1) zur Aufnahme einer Glasscheibe (4) mittels an den Rahmenprofilen (1) im Abstand zueinander angeordneten Glashalteleisten, zwischen denen die Glasscheibe (4), vorzugsweise unter Zwischenfügen von Dichtungsmaterial, gehalten ist, b. wobei das Rahmenprofil (1) mit zwei im Abstand verlaufenden Nuten versehen ist und die Glashalteleisten aus einem leistenförmigen Profil (5) mit schmalen Rechteckquerschnitt aus Metall bestehen, das jeweils mit einem Teil seiner Breite in eine Nut des Rahmenprofils (1) eingesetzt ist, dadurch gekennzeichnet, c. dass das Rahmenprofil (1) aus Holz hergestellt ist und d. die zur Aufnahme der leistenförmigen Profile (5) dienenden Nuten parallel in das Rahmenprofil (1) eingefräst sind und e. dass die Profile (5) parallel zueinander verlaufend in die Nuten eingesetzt sind.

Der Wortlaut des Anspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 1 und 2 ist wie folgt:

Hilfsantrag 1 1. Rahmen für Brandschutz -Wandelemente, -Fenster, -Türen oder dergleichen, bestehend aus Rahmenprofilen (1) zur Aufnahme einer Glasscheibe (4) mittels an den Rahmenprofilen (1) im Abstand zueinander angeordneten Glashalteleisten, zwischen denen die Glasscheibe (4), vorzugsweise unter Zwischenfügen von Dichtungsmaterial, gehalten ist, wobei das Rahmenprofil (1) mit zwei im Abstand verlaufenden Nuten versehen ist und die Glashalteleisten aus einem leistenförmigen Profil (5) mit schmalen Rechteckquerschnitt aus Metall bestehen, das jeweils mit einem Teil seiner Breite in eine Nut des Rahmenprofils (1) eingesetzt ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Rahmenprofil (1) aus Holz hergestellt ist und die zur Aufnahme der leistenförmigen Profile (5) dienenden Nuten parallel in das Rahmenprofil (1) eingefräst sind und dass die Profile (5) parallel zueinander verlaufend in die Nuten eingesetzt sind.

Hilfsantrag 2 1. Rahmen für Brandschutz -Wandelemente, -Fenster, -Türen oder dergleichen, bestehend aus Rahmenprofilen (1) zur Aufnahme einer Glasscheibe (4) mittels an den Rahmenprofilen (1) im Abstand zueinander angeordneten Glashalteleisten, zwischen denen die Glasscheibe (4), vorzugsweise unter Zwischenfügen von Dichtungsmaterial, gehalten ist, wobei das Rahmenprofil (1) mit zwei im Abstand verlaufenden Nuten versehen ist und die Glashalteleisten aus einem leistenförmigen Profil (5) mit schmalen Rechteckquerschnitt aus Metall bestehen, das jeweils mit einem Teil seiner Breite in eine Nut des Rahmenprofils (1) eingesetzt ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Rahmenprofil (1) aus Holz mit rechteckigem Querschnitt hergestellt ist und die zur Aufnahme der leistenförmigen Profile (5) dienenden Nuten parallel in das Rahmenprofil (1) eingefräst sind und dass die Profile (5) parallel zueinander verlaufend in die Nuten eingesetzt sind. (Unterstrichen die gegenüber dem Wortlaut des Schutzanspruchs 1 gem. Hauptantrag aufgenommenen Merkmale) Im Löschungs- und Beschwerdeverfahren wurde folgender Stand der Technik zitiert:

D1: GB 832 816 D2: DE 298 12 408 U1 D3: DE 298 10 889 U1 D4: US 4 432 179 D5: DE 297 09 910 U1 D6: DE 81 27 830 U1 D7: DE 201 15 426 U1 D8: WO 01/34459 A1 Wegen des Wortlauts der Unteransprüche nach geltendem Haupt- bzw. Hilfsantrag 1 und 2 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerinnen ist zulässig, sie ist jedoch unbegründet.

a) Zum Hauptantrag a1) Zulässigkeit der Ansprüche Der Schutzanspruch 1 gem. Hauptantrag ist zulässig. Gegenteilige Aspekte sind auch von der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht worden. a2) Schutzfähigkeit des Anspruchs 1 nach Hauptantrag Der Rahmen für Wandelemente, Fenster, Türen oder dergleichen mit den Merkmalen nach dem Schutzanspruch 1 ist neu, er beruht jedoch nicht auf einem erfinderischen Schritt. Aus der D7 (DE 201 15 426 U1) ist ein Rahmen für Türen bekannt (vgl. dort Anspruch 1, Figuren 1 bis 7 sowie Beschreibung, insbesondere Seite 2, Zeilen 10 bis 20). Dieser Rahmen besteht aus Rahmenprofilen 2, die eine Glasscheibe 3 aufnehmen.

Die Glasscheibe 3 ist mittels an den Rahmenprofilen 2 im Abstand zueinander angeordneten Überschlagseiten 5, 6, zwischen denen die Glasscheibe unter Zwischenfügen von Dichtungsmaterial eingesetzt ist, gehalten. Die Überschlagseite 6 besteht aus Federn 6a, 6b, 6c, 6d, die den Glashalteleisten des Streitgebrauchsmusters entsprechen. Die Überschlagseite 5 ist zwar in allen Ausführungsbeispielen als ein mit den Profilen 2 als einstückig ausgebildetes Teil dargestellt, kann aber alternativ nach Seite 2, Zeilen 19 und 20, auch als lösbare Federn ((cid:1297) Glashalteleisten 5 gem. Streitgebrauchsmuster) ausgebildet sein.

Wenn die Überschlagseite 5 so ausgeführt ist, hat das Rahmenprofil 2 damit auch zwei im Abstand verlaufende Nuten 7. Die Federn 6a… und entsprechend 5a ((cid:1297) Glashalteleisten gem. Streitgebrauchsmuster) bestehen aus einem leistenförmigen Profil mit schmalen Rechteckquerschnitt (vgl. Figuren 3 bis 7), das jeweils mit einem Teil seiner Breite in die Nut 7 des Rahmenprofils 2 eingesetzt ist.

Auch wenn das Material der Rahmenprofile in der D7 nicht explizit angegeben ist, entnimmt der Fachmann, ein Techniker aus dem Bereich der Fenster- und Türfertigung, dem Gesamtinhalt der D7 doch, dass es sich bei dem Bausatz für eine Tür ganz offensichtlich um eine Tür mit Rahmenprofilen 2 aus Holz handelt, deren zur Aufnahme der lösbaren Federn 5, 6a… ((cid:1297) leistenförmige Profile gem. Streitgebrauchsmuster) dienenden Nuten parallel in das Rahmenprofil 2 mit in der Holzbearbeitung üblichen Nutfräsern eingefräst und die Federn 5, 6a parallel zueinander verlaufend in die Nuten 7 eingesetzt sind (vgl. Figuren 3 bis 7 unter Berücksichtigung der auf Seite 2, Zeilen 19 und 20 beschriebenen Ausführungsalternative). Hiervon unterscheidet sich der Rahmen nach Schutzanspruch 1 gem. Hauptantrag nur noch dadurch, dass die Glashalteleisten aus Metall sind.

Das Material der Glashalteleisten ist in der D7 nicht näher bestimmt. Die Glashalteleisten sind dort durch Presssitz in den Nuten festgelegt, alternativ oder kumulativ zum Presssitz wird insbesondere eine punktuelle Verleimung der Glashalteleisten vorgeschlagen (vgl. Seite 3, Abs. 5). Das lässt den Schluss zu, dass in der D7 vorrangig an Leisten aus Holz gedacht worden ist, was aber nicht bedeutet, dass der Fachmann nicht auch Leisten aus anderen Materialen in Betracht zieht, zumal auf dem einschlägigen Gebiet auch Leisten gefertigt aus Metall gemäß der D1 (GB 832 816) oder der D6 (DE 81 27 830 U1) bekannt sind.

Denn, wenn der Fachmann mit dem bekannten Rahmen nach der D7 einen erhöhten Brandschutz und ein unkompliziertes Auswechseln der Glasscheibe erreichen möchte, wird er in naheliegender Weise auch an die bekannten Leisten aus Metall denken, weil Metallleisten, insbesondere beim Auswechseln der Scheibe, den ohne Weiteres erkennbaren Vorteil haben, dass diese stabiler als Holzleisten sind und somit offensichtlich ohne die Gefahr des Brechens montierbar und demontierbar sind. Dies ist auch keine Expost- Betrachtung, wie es von den Beschwerdeführerinnen vorgetragen wurde, sondern eine im Rahmen des fachmännischen Könnens liegende Maßnahme, weil im Tür- und Fensterbau bereits Metallleisten vor dem Anmeldetag des Streitgebrauchsmusters verwendet wurden (vgl. D1 und D6) und damit Metall statt Holz lediglich einen Materialaustausch darstellt.

Der Schutzanspruch 1 gem. Hauptantrag hat daher keinen Bestand.

b) Zu den Hilfsanträgen 1 und 2 b1) Zulässigkeit der Ansprüche Die Schutzansprüche 1 gem. Hilfsantrag 1 und 2 sind zulässig. Gegenteilige Aspekte sind von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht worden. b2) Schutzfähigkeit des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 bzw. 2 Die Unterscheidungsmerkmale der Rahmen nach den Schutzansprüchen 1 gem.

Hilfsantrag 1 und 2 im Vergleich zum Rahmen nach Schutzanspruch 1 gem. Hauptantrag bestehen darin, dass der Rahmen gem. Hilfsantrag 1 ein Rahmen für Brandschutz-Wandelemente, -Fenster, - Türen oder dergleichen ist und der Rahmen nach Hilfsantrag 2 darüber hinaus Rahmenprofile mit rechteckigem Querschnitt hat. Diese Maßnahmen können den erfinderischen Schritt weder für den Gegenstand nach Schutzanspruch 1 gem. Hilfsantrag 1 noch für den Gegenstand nach Schutzanspruch 1 gem. Hilfsantrag 2 begründen.

Denn der bekannte Rahmen für Türen nach der D7 weist ganz offensichtlich ebenfalls einen Brandschutz auf. Der Begriff „Brandschutz“ definiert somit für den Gegenstand nach Schutzanspruch 1 gem. Hilfsantrag 1 im Vergleich zum Rahmen für Türen nach der D7 keinen Unterschied, auch deswegen nicht, weil der Rahmen für Brandschutz-Wandelemente, -Fenster, - Türen nach Schutzanspruch 1 gem. Hilfsantrag 1 darüber hinaus keine weiteren, die Brandschutzeigenschaften dieses Rahmens näher spezifizierenden Maßnahmen aufweist.

Die Rahmenprofile in der D7 haben auch einen im Wesentlichen rechteckigen Querschnitt. Somit ergeben sich die Rahmen des Schutzanspruchs 1 gem. Hilfsantrag 1 bzw. 2 in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach der D7 und der D1. Der Schutzanspruch 1 sowohl gem. Hilfsantrag 1 als auch gem. Hilfsantrag 2 hat daher keinen Bestand.

c) Die jeweils auf den zugehörigen Schutzanspruch 1 nach Haupt oder Hilfsanträgen 1 und 2 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7 sind ebenfalls nicht bestandsfähig, da sie Merkmale beinhalten, die sich unmittelbar aus dem Stand der Technik ergeben bzw. im Rahmen des fachmännischen Könnens liegen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 3, S. 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 S. 1 und 2 PatG, § 97 Abs. 1 ZPO. Müllner Hildebrandt Küest Pr