Rechtsprechung / BPatG / 8. Senat / 2008
BPatG Beschluss vom 11.11.2008 – 8 W (pat) 306/04
8. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
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BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 40 447
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. November 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dehne, des Richters Dipl.-Ing. agr. Dr. Hube r sowie der Richterin Pagenberg LL.M. Harv. und des Richters Dipl.-Ing. Rippel
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Einspruchsverfahren beendet ist.
G r ü n d e
I. Gegen das am 17. August 2001 angemeldete Patent 101 40 447, dessen Erteilung am 9. Oktober 2003 veröffentlicht wurde, ist am 20. Dezember 2003 Einspruch erhoben worden, der ausschließlich auf den Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG gestützt worden ist. Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2008 wurde der Einspruch zurückgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen und Bezug genommen.
II. Über den Einspruch, der nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006 form- und fristgerecht erhoben worden ist, hat der zuständige Technische Beschwerdesenat gemäß § 147 Abs. 3 PatG zu entscheiden, da die mit der Einlegung des Einspruchs begründete Entscheidungsbefugnis durch die spätere Aufhebung der Vorschrift nicht entfallen ist (vgl. auch BGH GRUR 2007, 859, 861 und 862 ff. - Informationsübermittlungsverfahren I und II; BPatG GRUR 2007, 449 f. - Rundsteckverbinder). Für eine Entscheidung über die Frage, ob das Patent für die Zeit vor seinem Erlöschen wegen Nichtzahlung der 7. Jahresgebühr zum 1. März 2008 wegen widerrechtlicher Entnahme zu widerrufen wäre, besteht nach der Rücknahme des Einspruchs kein Raum mehr. Die Einsprechende hatte zwar mit Schreiben vom 22. April 2008 ihr rechtliches Interesse an der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens bekundet, mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2008 aber erklärt, dass das Rechtsschutzinteresse nicht mehr bestehe und der Einspruch daher zurückgenommen werde. Eine Fortsetzung das Einspruchsverfahren von Amts wegen ohne die Einsprechende gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG scheidet vorliegend aus, weil der zurückgenommene Einspruch ausschließlich auf widerrechtliche Entnahme gestützt war. Dieser Einspruchsgrund, der im Interesse eines Verletzten und nicht im Interesse der Allgemeinheit besteht, kann als einziger nicht von jedermann, sondern nur von einem Verletzten geltend gemacht und nur solange berücksichtigt werden, wie dieser an dem Verfahren beteiligt ist. Mit der wirksamen Rücknahme des Einspruchs ist die Einsprechende, die J… GbR, bestehend aus den Gesellschaftern A… und Z…, aus dem Einspruchsverfahren ausgeschieden, so dass ohne deren Mitwirkung eine Entscheidung über den Einspruchsgrund nicht mehr getroffen werden konnte (vgl. hierzu Benkard/Rogge, PatG, 10. Aufl. 2006, § 21 Rdn. 18 Schulte, PatG, 8. Aufl., § 21 Rdn. 42 m. w. N.).
Die Beendigung des Einspruchsverfahrens war aus Gründen der Klarstellung durch Beschluss festzustellen (s. a. BGH, Beschl. v. 30. Oktober 2007 - X ZB 18/06 - Kornfeinung). Dehne Dr. Huber Pagenberg Rippel Cl