Rechtsprechung / BPatG / 34. Senat / 2008

BPatG Beschluss vom 09.09.2008 – 34 W (pat) 4/08

34. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 101 45 538.0 hier: Verfahrenskostenhilfeverfahren …

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. September 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfe lkofer sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Ing. Sandkämper und Dr.-Ing. Baumgart

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antrag des Anmelders auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I Der Antragsteller hatte für seine am 14. September 2001 eingereichte, einen „Eishockey Pug Sammelbehälter“ betreffende Patentanmeldung, am 3. November 2001 Verfahrenskostenhilfe für das Patenterteilungsverfahren und außerdem die Beiordnung eines Patentanwalts beantragt. Der Antrag wurde am 29. August 2003 dahingehend ergänzt, dass auch die Jahresgebühren miteinbezogen werden sollen.

Mit Bescheid vom 21. November 2003 des Deutsches Patent- und Markenamts wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass Erfolgsaussichten für eine Patenterteilung auf Grund des ermittelten Standes der Technik (US 5 882 007 (D1) , DE 85 20 019 U1 (D2)) nicht gegeben seien.

Dagegen wandte sich der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 27. Februar 2004. Die US 5 882 007 offenbare ein Tischspielzeug und könne nicht analog auf dem Eisfeld verwendet werden. Mit Beschluss vom 24. Mai 2004 hat daraufhin die Patentabteilung 15 des Deutsches Patent- und Markenamts den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Patentanwalts zurückgewiesen. Dagegen richtet sich der als Beschwerde anzusehende Schriftsatz des Antragstellers vom 12. Juli 2004, eingegangen am 14. Juli 2004. Er beantragt sinngemäß, ihm für das Erteilungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt Verfahrenskostenhilfe zu gewähren. Für das Beschwerdeverfahren beantragt der Anmelder Verfahrenskostenhilfe.

Er reicht mit dem Beschwerdeschriftsatz neue Ansprüche 1 bis 4 ein, die folgenden Wortlaut haben:

1. Verwendung eines Eishockey-Puck-Sammelbehälters als Zielvorrichtung im Tor, gekennzeichnet dadurch, dass die Einlassöffnung des Eishockey-Puck-Sammelbehälters eine Zielvorrichtung im Schusstraining zur gezielten Schussabgabe des Pucks darstellt.

2. Verwendung nach Anspruch 1, gekennzeichnet dadurch, dass der Eishockey-Puck-Sammelbehälter mittels einer flexiblen Aufhängung am Tor befestigbar ist.

3. Eishockey-Puck-Sammelbehälter zur Verwendung nach Anspruch 1, gekennzeichnet dadurch, dass die Einlassöffnung des Eishockey-Puck-Sammelbehälters eine verkleinerte Toröffnung in der Schussrichtung des Pucks darstellt, durch welche der Schuss aufgefangen wird.

4. Eishockey-Puck-Sammelbehälter nach Anspruch 3 zur Verwendung nach Anspruch 2, gekennzeichnet dadurch, dass er eine flexible Aufhängung aufweist, mittels welcher er am Tor befestigbar ist. Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II Die (gebührenfreie) Beschwerde gegen den Beschluss der Patentabteilung 15 ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg und ist deshalb zurückzuweisen. Dem Anmelder steht im Verfahren zur Erteilung eines Patents gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 PatG unter entsprechender Anwendung von § 114 ZPO Verfahrenskostenhilfe zu, wenn sowohl 1. der Anmelder nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Erteilungsverfahrens nicht aufbringen kann als auch 2. hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht.

1. Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse Die Bedürftigkeit hat der Anmelder durch seine „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ vom 28. April 2008, eingegangen am 15. Mai 2008 glaubhaft gemacht. Unter Berücksichtigung des danach maßgeblichen Einkommens wäre Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungen zu bewilligen.

2. Hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents Eine hinreichende Aussicht auf Erteilung des nachgesuchten Patents besteht nicht, wenn der angemeldete Gegenstand nicht neu ist oder nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Die Anmeldung betrifft einen Sammelbehälter für Eishockey-Pucks. Als Fachmann ist daher ein Handwerker, hier ein Schlosser, anzusehen, der sich im Rahmen seiner Berufstätigkeit mit der Entwicklung entsprechender Vorrichtungen beschäftigt.

a) Die Zulässigkeit der Patentansprüche kann dahinstehen, denn die Gegenstände der geltenden Ansprüche 1 und 3 sind nicht mehr neu. Als nächstkommenden Stand der Technik sieht der Senat die DE 85 20 019 U1 (nachfolgend D2) an, die eine Übungstorwand zeigt und beschreibt. Diese Übungstorwand kann auch beim Eishockey eingesetzt werden (Seite 4, Abs. 3, letzter Satz). Sie besteht aus einer Plane (2), in der Einschusslöcher (8) angeordnet sind (Seite 7, Abs. 3), hinter denen jeweils ein Auffangnetz angebracht ist, das die Bälle oder Pucks sammelt (Seite 6, Abs. 1). Dieses Auffangnetz ist damit ein anmeldungsgemäßer Sammelbehälter, der als Zielvorrichtung in einem Tor verwendet wird. Die Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 sind daher der D2 zu entnehmen. Da die Einlassöffnung des Netzes in der D2 eine Zielvorrichtung im Training zur gezielten Schussabgabe des Pucks darstellt (vgl. Seite 3, Abs. 2), sind aus der D2 sämtliche Merkmale des geltenden Anspruchs 1 bekannt.

In der D2 stellt die Einlassöffnung des Netzes auch eine verkleinerte Toröffnung dar, wie sich ohne weiteres aus der einzigen Figur ergibt. Auch sämtliche Merkmale des Anspruchs 3 sind somit in der D2 verwirklicht.

b) Die Unteransprüche 2 und 4 sehen eine flexible Aufhängung des Sammelbehälters am Tor vor. Diese Ausbildung mag als neu gelten. Nach Patentgesetz § 1 ist die Neuheit für eine Patentierung nicht ausreichend. Vielmehr muss ein Patentgegenstand außerdem auch auf erfinderischer Tätigkeit beruhen. Daran fehlt es hier nach Überzeugung des Senats, weil das elastische Aufhängen des Sammelbehälters als einfache handwerkliche Maßnahme anzusehen ist, zumal in der D2 die Netze (=Sammelbehälter) über eine Plane aus PCV am Tor befestigt sind, was auf eine gewisse Flexibilität der Aufhängung hindeutet.

Aufgrund der geltenden Anmeldungsunterlagen besteht nach alledem keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents, da keine patentfähige Erfindung offenbart ist. Mit seinem Schriftsatz vom 31. Juli 2008 hat der Antragsteller keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte vorgetragen, die gegenüber dem Zwischenbescheid des Senats vom 16. Juli 2008 eine andere Beurteilung rechtfertigen. Die Ausführungen, die Patentansprüche 2 und 4 beschrieben auch ein gewerblich anwendbares Transportbehältnis, greifen nicht durch. Ursprünglich offenbart ist nur ein Pucksammelbehälter als Zielvorrichtung im Tor, nicht hingegen als Transportvorrichtung.

III Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist zurückzuweisen. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren kann dem Anmelder keine Verfahrenskostenhilfe gewährt werden. Der Gesetzgeber sieht gemäß PatG § 129 Verfahrenskostenhilfe nur für die in den §§ 130 bis 138 PatG im einzelnen und abschließend aufgeführten Verfahren vor. Das ist u. a. das Erteilungsverfahren vor dem Patent- und Markenamt und das Beschwerdeverfahren des Anmelders im Erteilungsverfahren vor dem Bundespatentgericht gemäß PatG § 130, nicht aber das davon zu unterscheidende Verfahren auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für diese Verfahren. Das muss dann auch gelten für das vorliegende Verfahren der Beschwerde gegen einen Beschluss der Patentabteilung, mit dem Verfahrenskostenhilfe verweigert wird (hM: Senat in BPatGE 47, 187). Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die vorliegende Beschwerde gebührenfrei ist (vgl. dazu auch BGH 91, 311 für die Prozesskostenhilfe).

Dr. Ipfelkofer Hövelmann Sandkämper Dr. Baumgart Me