Rechtsprechung / BPatG / 33. Senat / 2008
BPatG Beschluss vom 23.05.2008 – 33 W (pat) 154/05
33. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
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BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am 23. Mai 2008 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache …
betreffend die Markenanmeldung 305 35 156.7
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2008 unter Mitwi rkung des Vorsitzenden Richters Bender und der Richter Dr. Kortbein und Kätker
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 vom 7. November 2005 teilweise aufgehoben, nämlich hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen:
Klasse 9: Computer; Computerbetriebsprogramme [gespeichert]; Datenverarbeitungsanlagen (Speicher für-); Datenverarbeitungsgeräte; Zentraleinheiten [für die Datenverarbeitung]; Interfaces [Schnittstellengeräte oder -programme für Computer]; Klasse 16: Papier, Pappe (Karton); Buchbindeartikel; Schreibwaren; Büroartikel (ausgenommen Möbel); Werbematerialien, nämlich Notizblöcke, Kugelschreiber, Schreibblöcke und Tragetaschen aus Papier und Kunststoff; Abreißkalender; Adressenstempel; Aktenhüllen; Aktenordner; Blätter (Papier-) [Papeteriewaren]; Bleistifte; Bleistiftspitzer [nicht elektrisch]; Blöcke [Papier und Schreibwaren]; Briefkörbe; Briefpapier; Buchbindeartikel; Bucheinbände; Einbände [Papier- und Schreibwaren]; Etiketten, nicht aus Textilstoffen; Glückwunschkarten; Kästen, Behälter für Papier- und Schreibwaren; Stempelkissen; Lesezeichen; Lineale (Zeichen-); Loseblattbinder; Papierblätter [Papeteriewaren]; Papiertüten; Radiergummis; Schachteln aus Pappe oder aus Papier; Schreib- und Papierwaren; Schreibgeräte (Minen-); Schreibhefte; Schreibmappen [Schreibnecessaires]; Schreibmaterialien; Schreibnecessaires [Schreibgarnituren]; Schreibunterlagen; Siegelstempel; Stempel; Stempelkissen; Stickers, Aufkleber [Papeteriewaren]; Verpackungsbeutel [-hüllen, -taschen] aus Papier oder Kunststoff; Verpackungsmaterial aus Karton; Verpackungspapier; Zeichenblöcke; Klasse 35:
Vervielfältigung von Dokumenten; Schaufensterdekoration; Klasse 41:
Erziehungsberatung; Erziehung; Freizeitgestaltung (Dienstleistungen bezüglich-); Information über Veranstaltungen (Unterhaltung); Organisation und Durchführung von kulturellen und/oder sportlichen Veranstaltungen; sportliche Wettkämpfe (Veranstaltung von-); Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe; Veranstaltung von Wettbewerben [Erziehung und Unterhaltung]; Klasse 42:
Computerprogramme (Installieren von-); Computer-Programme (Kopieren von-); Vermietung und Weiterleitung von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites für Dritte (hosting); Konvertieren von Computerprogrammen und Daten [ausgenommen physische Veränderung]; Konvertieren von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronischen Medien; Durchführung technischer Tests und Checks.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I Am 16. Juni 2005 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke IKK Nordrhein-Westfalen angemeldet worden. Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen lautet wörtlich wie folgt:
"Klasse 9: Compact-Disks [Ton, Bild] Compact-Disks [ROM, Festspeicher] Computer Computerbetriebsprogramme [gespeichert] Computer-Programme [gespeichert] Computerprogramme [herunterladbar] Computer-Software [gespeichert] Datenträger (Magnet-) Datenträger (optische-) Datenverarbeitungsanlagen (Speicher für-) Datenverarbeitungsgeräte Disketten Publikationen (elektronische) Monitore [Computerprogramme] Zentraleinheiten [für die Datenverarbeitung] Interfaces [Schnittstellengeräte oder -programme für Computer] Videobänder Videokassetten Klasse 16: Druckereierzeugnisse Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie in Klasse 16 enthalten sind Buchbindeartikel Schreibwaren Büroartikel (ausgenommen Möbel) Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) Publikationen Ratgeberbroschüren gedrucktes Dokumentationsmaterial gedrucktes Informationsmaterial (ausgenommen Apparate) Werbematerialien, nämlich Notizblöcke, Kugelschreiber, Schreibblöcke und Tragetaschen aus Papier und Kunststoff Abreißkalender Adressenstempel Aktenhüllen Aktenordner Bilder Blätter (Papier-) [Papeteriewaren] Bleistifte Bleistiftspitzer [nicht elektrisch] Blöcke [Papier und Schreibwaren] Briefkörbe Briefpapier Broschüren Buchbindeartikel Bucheinbände Bücher Einbände [Papier- und Schreibwaren] Etiketten, nicht aus Textilstoffen Farbdrucke Fotografien Glückwunschkarten Handbücher Karten (Papierbänder oder -) für die Aufzeichnung von Computerprogrammen Kästen, Behälter für Papier- und Schreibwaren Kataloge Stempelkissen Lesezeichen Lineale (Zeichen-) Loseblattbinder Magazine [Zeitschriften] Papierblätter [Papeteriewaren] Papiertüten Plakate Plakate aus Papier und Pappe Prospekte Radiergummis Rundschreiben Schachteln aus Pappe oder aus Papier Schreib- und Papierwaren Schreibgeräte (Minen-) Schreibhefte Schreibmappen [Schreibnecessaires] Schreibmaterialien Schreibnecessaires [Schreibgarnituren] Schreibunterlagen Schriften [Veröffentlichungen] Siegelstempel Stempel Stempelkissen Stickers, Aufkleber [Papeteriewaren] Veröffentlichungen [Schriften] Verpackungsbeutel [-hüllen, -taschen] aus Papier oder Kunststoff Verpackungsmaterial aus Karton Verpackungspapier Zeichenblöcke Zeichnungen Zeitschriften Zeitschriften [Magazine] Klasse 35: Werbung Rundfunkwerbung Fernsehwerbung Aktualisierung von Werbematerial Analysen (Aufstellung von Kosten-Preis-) Personalanwerbung Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen Betriebswirtschaftliche Beratung Organisatorische Beratung Beratung in Fragen der Geschäftsführung Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten Personalmanagementberatung Beratungsdienste in Fragen der Geschäftsführung Buchführung Buchprüfung Dateienverwaltung mittels Computer Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken Zusammenstellen von Daten in Computerdatenbanken
Ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten Geschäftsangelegenheiten (Informationen in-) Geschäftsangelegenheiten (Nachforschungen in-) Geschäftsangelegenheiten (Organisationsberatung in-) Geschäftsführung (Beratung in Fragen der -) Geschäftsführung (Planungen [Hilfe] bei der -) Herausgabe von Werbetexten Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben Lohn- und Gehaltsabrechnung Marketing [Absatzforschung] Meinungsforschung Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken Nachforschung in Computerdateien [für Dritte] Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations] Online Werbung in einem Computernetzwerk Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln Statistiken (Erstellen von-) Statistiken (Herausgabe von-) Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken Versandwerbung Plakatanschlagwerbung Verteilung von Werbematerial [Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben] Vervielfältigung von Dokumenten Verbreitung von Werbeanzeigen Aktualisierung von Werbematerial Werbeschriften (Werbung durch-) Werbetexte (Herausgabe von-) Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen (betriebswirtschaftliche) Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten Erstellung von betriebswirtschaftlichen Gutachten Organisation und Veranstaltung von Werbeveranstaltungen Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen Unternehmensberatung Schaufensterdekoration Telemarketing Versandwerbung Versenden von Werbesendungen Verteilen von Werbemitteln Werbung im Internet für Dritte Werbung durch Werbeschriften Klasse 36: Versicherungswesen Versicherungsberatung Erteilung von Auskünften in Versicherungsangelegenheiten Krankenversicherung Vermittlung von Versicherungen Außenstände (Einziehung von-) Finanzielle Schätzungen [VersicherungsangeIegenheiten] Ausgabe von Gutscheinen, Wertmarken Vermittlung von Versicherungen Krankenversicherungswesen, insbesondere Dienstleistungen einer Krankenversicherung Klasse 38: Telekommunikation Bereitstellung von Informationen im Internet Bereitstellung von Plattformen im Internet Bereitstellung von Portalen im Internet Bereitstellung einer Hotline Hotlinedienste, nämlich telefonische Beratung über Gesundheitsfragen, Gesundheitsprävention, Gesundheitsgefahren, Gesundheitsschäden, Medikamente, Krankheitsbilder, Behandlung von Krankheiten, besondere Heilmethoden, Fachärzte, Beantwortung von Fragen zur Krankenversicherung Sammeln und Liefern von Nachrichten Sammeln und Liefern von Pressemeldungen Übermittlung von Nachrichten Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer Nachrichtenüberbringung [Botendienst] Nachrichtenübermittlung (elektronische-) Telefondienst Klasse 41: Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung Kurberatung Bereitstellen von elektronischen Publikationen Bücher (Veröffentlichung von-) Erziehung und Unterricht Fernunterricht Fernkurse Freizeitgestaltung (Dienstleistungen bezüglich-)
Gesundheits-Klubs (Betrieb von-) Gymnastikunterricht Herausgabe von Texten [ausgenommen Werbetexte] Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnissen in elektronischer Form, auch im Internet Herausgabe von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im Internet Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung Information über Veranstaltungen (Unterhaltung) Organisation und Durchführung von kulturellen und/oder sportlichen Veranstaltungen Online-Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften Organisation und Veranstaltung von Konferenzen Organisation und Veranstaltung von Kongressen Organisation und Veranstaltung von Symposien Praktische Übungen (Demonstrationsunterricht in-) Seminare (Veranstaltung und Durchführung von-) Sportliche Wettkämpfe (Veranstaltung von-) Turnunterricht Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe Veranstaltung und Durchführung von Seminaren Veranstaltung und Durchführung von Workshops [Ausbildung] Veranstaltung und Leitung von Kolloquien Veranstaltung von Wettbewerben [Erziehung und Unterhaltung] Veröffentlichung von Büchern Videobänder (Aufzeichnung von-) Workshops (Veranstaltung und Durchführung von-) [Ausbildung] Klasse 42: Aktualisieren von Computer-Software Computerprogramme (Installieren von-) Computer-Programme (Kopieren von-) Computer-Software (Aktualisieren von-) Computer-Software (Design von-) Computersoftware (Wartung von-) Datenverarbeitung (Erstellen von Programmen für die-) Gestaltung und Unterhaltung von Websites für Dritte Konvertieren von Computerprogrammen und Daten [ausgenommen physische Veränderung] Konvertieren von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronischen Medien Programme (Erstellen von-) für die Datenverarbeitung Qualitätsprüfung Vermietung und Weiterleitung von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites für Dritte (hosting) Wartung von Computersoftware Websites (Gestaltung und Unterhalt von-) für Dritte Aktualisieren von Internetseiten Bereitstellung von Computerprogrammen in Datennetzen Durchführung technischer Tests und Checks Sozialwissenschaftliche Beratung Wissenschaftliche Forschung Klasse 44: Gesundheits- und Schönheitspflege Psychologe (Dienstleistungen eines-) Durchführung medizinischer und klinischer Untersuchungen Entziehungskuren für Suchtkranke Medizinische Beratung sowie Beratung zu medizinischen Dienstleistungen, insbesondere Beratung für spezielle Gesundheitsprobleme der Versicherten, Auskünfte über Fachärzte und über Gesundheitspflege, über Gesundheitsprävention und besondere Heilmethoden".
Mit Beschluss vom 7. November 2005 hat die Markenstelle für Klasse 36 durch ein Mitglied des Patentamts die Anmeldung nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Unter Bezugnahme auf ihren Beanstandungsbescheid vom 11. August 2005 hat die Markenstelle den Beschluss damit begründet, dass es sich bei der angemeldeten Marke um eine beschreibende Sach- und Herkunftsangabe für eine "Innungskrankenkasse aus oder für Nordrhein-Westfalen" handele. Damit weise sie darauf hin, dass es sich um Dienstleistungen einer Innungskrankenkasse aus oder für Nordhrein-Westfalen handele und die weiteren Waren und Dienstleistungen zur Durchführung der vorgenannten bestimmt seien oder in deren Rahmen erbracht würden. Die angemeldete Marke sei damit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Zudem regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an. Zur Begründung führt sie aus, dass es sich bei der angemeldeten Bezeichnung nicht um eine beschreibende und damit nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltungsbedürftige Angabe handele. Bei Krankenkassen sei es durch Angabe eines entsprechenden Zusatzes verkehrsüblich, die Region anzugeben, in der die Krankenkasse tätig sei. Dies sei wegen der unterschiedlichen Beitragssätze in West- und Ostdeutschland auch für den Kunden wichtig. Auch sei eine Unterscheidung wichtig, ob die jeweilige Kasse bundesweit (z. B. Deutsche BKK) oder regional begrenzt (z. B. BKK Sauerland) agiere. Auch wenn die regionalen Gruppen seit Einführung der freien Kassenwahl ein wenig ineinander übergingen, sei es für den Kunden gleichwohl wichtig geblieben, durch den Namen direkt zu erfahren, ob die Kasse für ihn infrage komme, etwa weil die Kassen je nach Gebietsansässigkeit für bestimmte Berufsgruppen spezielle Gesundheitsprogramme anböten oder mit Ärzten aus der Region eng zusammen arbeiteten. Im Übrigen handele es sich bei der Bezeichnung "Nordrhein-Westfalen" nur um die Angabe der Angebotsstätte, nicht aber um eine Angabe über Merkmale der Dienstleistungen. Zwar gebe es in Nordrhein-Westfalen andere Innungskrankenkassen, die ebenso den Zusatz "Nordrhein-Westfalen" verwendeten, diese hätten aber kein Interesse an der angemeldeten Marke "IKK Nordrhein-Westfalen" und würden sie auch nicht verwenden. Auf dem sehr konservativen und restriktiven Markt der Innungskrankenkassen sei auch nicht damit zu rechnen, dass sich eine Kasse mit dem Namen "IKK Nordrhein-Westfalen" bezeichnen möchte. Vielmehr sei aufgrund der flächendeckenden Versorgung mit Krankenkassen davon auszugehen, dass in Zukunft keine neue Innungskrankenkasse mehr gegründet werde bzw. keine der bestehenden Kassen Bedarf an dem Namenszusatz "Nordrhein-Westfalen" habe.
Der Konsolidierungsprozess der Innungskrankenkassen, der bereits mit ihrer Öffnung im Jahr 1996 begonnen habe, sei inzwischen abgeschlossen. Von den vormals 150 Innungskrankenkassen seien mittlerweile nur noch 16 übrig geblieben, drei davon als Direktkassen ohne besondere örtliche Zuweisung. Neue Innungskrankenkassen könnten nur unter strengen Bedingungen errichtet werden, d. h. nur durch Handwerksinnungen für Betriebe der Mitglieder, sofern in diesen Betrieben regelmäßig mindestens 1000 Versicherungspflichtige beschäftigt seien und die Leistungsfähigkeit der Krankenkasse auf Dauer gesichert sei. Zudem könnten Innungskrankenkassen bis auf weiteres auch nur als geschlossene Kassen entstehen, die also nur für Innungsmitglieder bzw. deren Beschäftigte geöffnet seien. Das bereits einmal verlängerte gesetzliche Öffnungsmoratorium sei erneut bis Ende 2008 verlängert worden (Art. 39 GKV-WSG). Angesichts der bisherigen Rechts- und Wettbewerbsentwicklung spreche alles dafür, dass es nicht zu Neugründungen kommen werde. Insbesondere seien Innungen i. d. R. nur auf Kreise und kreisfreie Städte bezogen. Selbst Vereinigungen von Fachinnungen könnten keine landesweite Abdeckung erreichen. Daher bestehe kein Freihaltungsbedürfnis, denn die Neugründung einer Innungskrankenkasse in Nordrhein-Westfalen sei damit mehr als unwahrscheinlich. Im Übrigen dürfte eine neu gegründete Innungskrankenkasse nur als Direktkasse entstehen, da eine Konkurrenz mit der örtlich etablierten Infrastruktur der bestehenden Innungskrankenkassen nicht rentabel wäre. Eine solche Direktkasse würde sich dann aber keinen Namen mit lokalem Schwerpunkt geben. Die Tendenz gehe daher weg von der Benennung nach einem Bundesland. Insgesamt müsse von einer bestehenden und zukünftigen Alleinstellung der Anmelderin ausgegangen werden. Soweit sich mit der Vereinigten IKK noch eine weitere Innungskrankenkasse in Nordrhein-Westfalen befinde, benenne diese sich jedenfalls nicht nach Nordrhein-Westfalen.
Der angemeldeten Marke fehle auch nicht jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, denn sie stelle einen Herkunftshinweis der Waren und Dienstleistungen dar, ohne diese unmittelbar zu beschreiben. Die Bezeichnungen der einzelnen Krankenkassen seien ähnlich gebildet und enthielten Gebietszusätze. Dies betreffe etwa die Namen der allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK), die sämtlich auf diese Weise gebildet seien, ebenso acht von 16 IKK-Namen, zudem einige Betriebskrankenkassen (BKK). Der Verbraucher sei an solche Kennzeichnungen gewöhnt. Hierbei stehe "IKK" für "Innungskrankenkasse", während durch den Zusatz "Nordrhein-Westfalen" das Tätigkeitsgebiet bzw. der Tätigkeitsschwerpunkt dieser Kasse näher erläutert werde. Dieser Zusatz vermittle Unterscheidungskraft, weil es für den Kunden wichtig sei, direkt zu erfahren, ob die gewählte Krankenkasse für ihn infrage komme. Zudem werde der einzelne Anbieter hierdurch individualisiert. Sogar für die versicherungsbezogenen Dienstleistungen der Klasse 36, erst recht für die übrigen Waren und Dienstleistungen, zu denen die Anmeldemarke allenfalls einen assoziativen Bezug biete, liege ein betrieblicher Herkunftshinweis vor. Denn auch krankenkassenbezogene Dienstleistungen, wie etwa telefonische Gesundheitsberatung, würden durch den Wortlaut der Anmeldemarke nicht ohne weiteres beschrieben. Ergänzend verweist die Anmelderin auf Eintragungen von ihrer Auffassung nach ähnlichen Marken, wie etwa "IKK Nord", "BKK Europa", "BKK Bremen", "BKK Niedersachsen", "BKK Bergisch-Land", "BKK Sauerland" und vor allem "BKK NRW", "BKK NW". Auch die Abkürzung "TÜV" sei mit fast beliebigen geographischen Ortsangaben ohne weiteres als Wortmarke eingetragen worden, wofür die Anmelderin mehrere Beispiele benennt.
Eine Zurückweisung der Anmeldung wäre mit einer Verletzung der Chancengleichheit der Wettbewerber verbunden. Dies würde zu einer Wettbewerbsverzerrung zwischen den Kassen und einer willkürlichen Ungleichbehandlung führen. Im Hinblick auf die Gleichbehandlung bei der Eintragbarkeit von Krankenkassenbezeichnungen, kombiniert mit einem geographischen Zusatz, regt die Anmelderin hilfsweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung sind der Anmelderin Kopien des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten Recherche übersandt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Die Beschwerde ist nur teilweise begründet.
II
1. Hinsichtlich der nicht im Entscheidungsausspruch unter Ziff. 1 aufgeführten Waren und Dienstleistungen ist die angemeldete Marke jedenfalls nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geografischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Die angemeldete Marke besteht aus einer Kombination der Buchstabengruppe "IKK", bei der es sich um eine vielfach belegbare Abkürzung für "Innungskrankenkasse" handelt, und der nicht weiter erläuterungsbedürftigen geografischen Angabe "Nordrhein-Westfalen". In ihrer sprachüblichen Kombination bezeichnet die Anmeldemarke eine in Nordrhein-Westfalen belegene und/oder dort schwerpunktmäßig tätige Innungskrankenkasse. Eine solche Kombination aus einer Bezeichnung der Art einer Versicherung und der darauf bezogenen geografischen Angabe benennt verkehrswesentliche Merkmale nicht nur des Versicherungsbetriebes als solchem, also hier der vorliegend beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 36, sondern auch der meisten weiteren angemeldeten Waren und Dienstleistungen. So werden Waren (der Klasse 9), die geistige Inhalte aufweisen können, wie Compact-Disks, Disketten und sonstige Datenträger, aber auch Computerprogramme bzw. -software, ebenso wie Druckereierzeugnisse jeglicher Art (Klasse 16) mit der angemeldeten Buchstaben-Wortkombination als Waren beschrieben, die sich inhaltlich-thematisch mit einer in Nordrhein-Westfalen belegenen bzw. dort schwerpunktmäßig tätigen Innungskrankenkasse befassen. Dabei kann es dahinstehen, ob diese inhaltlichthematische Befassung darin besteht, dass über eine nordrhein-westfälische Innungskrankenkasse berichtet wird, oder dass die Datenträger, Programme und Druckereierzeugnisse z. B. als Werbe-, Informations-, Dokumentationsmaterial oder Anwendungssoftware für den Betrieb einer solchen Innungskrankenkasse geeignet und bestimmt sind. Denn nach den Grundsätzen der Entscheidung EuGH GRUR 2004, 146 - Doublemint kann ein Wortzeichen eine beschreibende Angabe sein, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen bezeichnet. Weiter werden die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35, mit Ausnahme von "Vervielfältigung von Dokumenten" und "Schaufensterdekoration" mit der Anmeldemarke als Dienstleistungen wie z. B. Werbung, Unternehmensberatung und -führung sowie sonstige unternehmensbezogene Tätigkeit beschrieben, die dem Betrieb einer nordrhein-westfälischen Innungskrankenkasse dienen, etwa als Bewerbung einer solchen Kasse oder in sonstiger Weise auf ihren Betrieb spezialisierte Tätigkeit. Gleiches gilt für die ebenfalls zahlreich angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 41 (mit Ausnahme von "Erziehung, Erziehungsberatung, Veranstaltung von sportlichen Wettkämpfen, Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung, Informationen über Veranstaltungen (Unterhaltung), Organisation und Durchführung von kulturellen und/oder sportlichen Veranstaltungen, Veranstaltung von Wettbewerben (Erziehung und Unterhaltung)").
Denn Dienstleistungen, wie etwa Unterricht, Aus- und Fortbildung, Herausgabe von Druckereierzeugnissen, Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen, Workshops usw. sind auf die Erarbeitung und Vermittlung geistiger Inhalte gerichtet, die z. B. in berichtender oder unterrichtender Form dem Betrieb einer nordrhein-westfälischen Innungskrankenkasse dienen können und mit der Anmeldemarke auch dahingehend beschrieben werden. Ebenso können die angemeldeten (EDV-) technischen Dienstleistungen der Klasse 42, soweit sie einen Bezug zu Inhalten aufweisen können, sowie sozialwissenschaftliche Beratung und wissenschaftliche Forschung ebenfalls auf den Betrieb einer nordrhein-westfälischen Innungskrankenkasse spezialisiert sein, wobei die letztgenannten beiden Dienstleistungen z. B. versicherungsmathematischer oder medizinischer Natur sein können. Schließlich können auch die medizinisch orientierten Dienstleistungen der Klasse 44 dem Betrieb einer nordrhein-westfälischen Innungskrankenkasse dienen, etwa im Rahmen von Vorsorgeprogrammen oder medizinischen Untersuchungen.
Die o. g. Bedeutung im Sinne ein oder mehrerer Merkmalsbezeichnungen, die sich auf eine in Nordrhein-Westfalen belegene und/oder dort schwerpunktmäßig tätige Innungskrankenkasse beziehen, hat für den Verkehr, der hier sowohl aus allgemeinen als auch aus spezialisierten (Fach-)Kreisen besteht, auch eine erhebliche sachliche Bedeutung und bezeichnet damit verkehrswesentliche Eigenschaften der betreffenden Waren und Dienstleistungen. Sowohl aus dem Rechercheergebnis als auch aus der Beschwerdebegründung der Anmelderin geht hervor, dass sich aus dem geografischen Tätigkeitsgebiet einer Innungskrankenkasse durchaus wichtige Konsequenzen ergeben können. Einige Innungskrankenkassen sind nur für bestimmte Bundesländer geöffnet, so dass nur Einwohner des betreffenden Bundeslands oder dort tätige Arbeitnehmer Mitglied einer solchen Kasse werden können. Auch die Beitragsätze variieren je nach Bundesland. Zudem erstatten bzw. vergüten die verschiedenen Innungskrankenkassen teilweise nach verschiedenen Sätzen, so dass Vertragsärzte unterschiedlicher Bundesländer verschiedene Vergütungen bekommen, was sich für den Versicherten mittelbar dadurch auswirken kann, dass er - je nach Bundesland - unterschiedlich aufwändige ärztliche Leistungen in Anspruch nehmen kann (vgl. www.krankenhausregister-sachsen.de/lexikon/Innungskrankenkassen_(IKK)…; http://de.wikipedia.org/wiki/Innungskrankenkasse; www.gesetzliche-krankenkassen.eu/ikk_krankenkasse.htm; www.stiftung-warentest.de/online/versicherung_vorsorge/meldung 1156707/…; www.krankenkassentarife.de/baseportal/foren/forumb&forenid=1…; www.krankenversichern.info/gesetzlich.htm); www.aerztlichepraxis.de/rw_5_News_politik_NewsID_…).
Insoweit hat die Anmelderin in ihrer Beschwerdebegründung vom 10. August 2006 auch sinngemäß vorgetragen, dass der geografische Namenszusatz bei Innungskrankenkassen etwa wegen der unterschiedlichen Beitragssätze in West- und Ostdeutschland für den Versicherten wichtig sei. Durch den Namen könne er direkt erfahren, ob eine Kasse für ihn infrage komme, etwa weil die Kassen je nach Gebietsansässigkeit für bestimmte Berufsgruppen spezielle Gesundheitsprogramme anböten oder mit Ärzten aus der Region eng zusammenarbeiteten. Auch sei eine Unterscheidung wichtig, ob die jeweilige Kasse bundesweit oder regional begrenzt agiere.
Vor allem der Umstand, ob eine Innungskrankenkasse überhaupt für Einwohner bestimmter Bundesländer geöffnet ist, stellt aus der Sicht des Senats ein besonders wichtiges Merkmal dar. Denn wenn mehrere, wenn nicht gar die Mehrheit der inzwischen nicht mehr zahlreichen Innungskrankenkassen nur Versicherte aus bestimmten Bundesländern als Mitglieder aufnehmen, so stellt gerade die Angabe des betreffenden Bundeslands ein äußerst verkehrswichtiges und für die Anwendung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG relevantes Merkmal dar. Nichts anderes kann für die bloße Kombination der Abkürzung für "Innungskrankenkasse" mit der Bezeichnung eines Bundeslands gelten, da es sich hierbei nur um eine sinnvolle Kombination von zwei wichtigen, möglicherweise sogar den wichtigsten Angaben über Art und Ort von Innungskrankenkassen handelt. Sie stellt nicht nur eine Merkmalsbezeichnung für die versicherungs- und gesundheitsbezogenen Dienstleistungen der Klassen 36 und 44 dar, sondern bezeichnet auch Merkmale der für den Betrieb einer Innungskrankenkasse benötigten und bestimmten EDV- und unternehmensbezogenen Waren und Dienstleistungen, denn diese können nicht nur auf den Betrieb einer Innungskrankenkasse, sondern auch auf die regionalen Gegebenheiten in Nordrhein-Westfalen spezialisiert sein.
Entgegen der Ansicht der Anmelderin kann (jedenfalls derzeit) nicht davon ausgegangen werden, dass die Kombination der Abkürzung "IKK" mit einer nachgestellten Benennung eines Bundeslandes vom Verkehr bereits von Haus aus nicht nur als Merkmalsangabe, sondern - wenigstens zugleich - als Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft aufgefasst wird, was einem Freihaltungsbedürfnis entgegen stehen könnte. Dies gilt auch angesichts der von der Anmelderin wiederholt betonten Konzentration auf dem Markt der Innungskrankenkassen. Denn trotz des zu beobachtenden rasanten Konzentrationsprozesses kann der Senat nicht feststellen, dass bereits ein Zustand eingetreten ist, wonach in jedem Bundesland jeweils nur eine Innungskrankenkasse besteht und sich diese nach Art der angemeldeten Marke nach ihm benennt. Hierfür wäre Voraussetzung, dass ein solcher Zustand bereits seit längerer Zeit besteht, so dass er (auch auf Seiten der Verbraucher!) die Verkehrsauffassung geprägt hat, und dass aufgrund gesicherter Umstände davon ausgegangen werden kann, dass er auch von Dauer sein wird. Bereits der relativ geringe Zeitablauf seit dem ab 1996 erfolgten Beginn des Konzentrationsprozesses bei den Innungskrankenkassen spricht hiergegen. Vor allem auf Seiten der Verbraucher kann eine "Gewöhnung" an einen unwiderruflichen Konzentrationsprozess auf einen einzigen Anbieter in Nordrhein-Westfalen nicht angenommen werden. Zudem besteht mit der "Vereinigten IKK" mit Sitz in Dortmund auch noch mindestens eine weitere Innungskrankenkasse in Nordrhein-Westfalen, selbst wenn die offenbar nicht örtlich beschränkt agierende BIG Direktkrankenkasse nicht mit einbezogen wird.
Selbst wenn man ein gegenwärtiges Freihaltungsbedürfnis ausschließen würde, so kann dies jedenfalls nicht für ein zukünftiges Freihaltungsbedürfnis gelten. Das Vorliegen eines zukünftigen Freihaltungsbedürfnisses beurteilt sich aufgrund einer nicht lediglich spekulativen, sondern realitätsbezogenen Prognose, die auch mögliche, nicht außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegende zukünftige wirtschaftliche Entwicklungen berücksichtigt, welche eine beschreibende Verwendung der betreffenden Angabe vernünftigerweise erwarten lässt (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8, Rdn. 201 m. w. N.). Hiergegen würde insbesondere nicht sprechen, dass eine neue Innungskrankenkasse nach Auffassung der Anmelderin wegen des Öffnungsmoratoriums zur Zeit nur als geschlossene Kasse entstehen kann und sie damit faktisch keine landesweite Abdeckung erreichen könnte, da Innungen in der Regel nur auf Kreise und kreisfreie Städte bezogen sind. Es kann dahingestellt bleiben, ob es tatsächlich völlig unwahrscheinlich ist, dass noch eine oder mehrere neue Innungskrankenkassen gegründet werden, die das gesamte Gebiet Nordrhein-Westfalens abdecken wollen. Denn ein Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten Bezeichnung wird zum einen schon dann zu bejahen sein, wenn die Möglichkeit besteht, dass sich eine neue Innungskrankenkasse in Nordrhein-Westfalen niederlassen und dort wenigstens in einem Teil dieses Bundeslandes betätigen will. Allein dies kann derzeit nicht ausgeschlossen werden. Zum anderen ist auch nicht auszuschließen, dass sich eine bereits in einem anderen Bundesland bestehende Innungskrankenkasse zusätzlich auch in Nordrhein-Westfalen betätigen will, sei es durch Fusion mit einer anderen Kasse oder durch Ausweitung ihres Geschäftsgebiets. So hat etwa die Fusion der Vereinigten IKK und der IKK Bayern dazu geführt, dass die vormals auf Nordrhein-Westfalen beschränkte Vereinigte IKK nunmehr auch in Bayern tätig ist (vgl. www.vereinigteikk.de/main.aspx/G/111327/L/-1/137548/… ("Im Wachstum: Unternehmensgeschichte der Vereinigten IKK …"). Im Übrigen können sich auch die geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen rasch wieder ändern, was sich etwa daran zeigt, dass das Öffnungsmoratorium zwar wiederholt, aber jeweils nur befristet verlängert worden ist. Auch die sonstigen Entwicklungen im Gesundheitswesen, insbesondere bei den gesetzlichen Kassen, haben in den vergangenen Jahren deutlich gezeigt, dass stets mit Änderungen zu rechnen ist. Nicht zuletzt angesichts der Bedeutung des bevölkerungsreichsten Bundeslandes für den Markt der Versicherungen und darauf bezogener ergänzender Waren und Dienstleistungen kann ein zumindest zukünftiges Freihaltungsbedürfnis somit nicht verneint werden.
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass es bei der Beurteilung des Eintragungshindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht um die Frage geht, ob eine bestehende oder evtl. in Zukunft neu zu gründende Innungskrankenkasse sich selbst den Namen "IKK Nordrhein-Westfalen" geben und diesen als Unternehmenskennzeichen führen will. Vorliegend geht es vielmehr um die Frage, ob diese Angabe gegenwärtig oder zukünftig zur freien beschreibenden Verwendung (beschreibende Bezeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen) durch die Mitbewerber freizuhalten ist. Ein solches Bedürfnis an der freien waren- und dienstleistungsbeschreibenden Verwendung der Kombination von "IKK" und "Nordrhein-Westfalen" kann auch für Mitbewerber bestehen, die einen anderen Namen als den der angemeldeten Marke führen, die aber in der vorliegend angemeldeten Kurzform auf die Art und den örtlichen Schwerpunkt ihrer Waren und Dienstleistungen hinweisen wollen. Damit liegt für die meisten angemeldeten Waren und Dienstleistungen ein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor.
2. Für die unter Ziff. 1 des Entscheidungsausspruchs genannten Waren und Dienstleistungen haben sich hingegen keine Eintragungshindernisse feststellen lassen.
a) Insbesondere konnte ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht festgestellt werden. Für Waren wie etwa Computer, Computerbetriebsprogramme, Datenverarbeitungsgeräte, Speicher hierfür, u. Ä. stellt die angemeldete Marke insofern keine sinnvolle beschreibende Angabe dar, als es sich bei diesen Waren um allgemeine EDV-Hard- und -software handelt, die für jede Art von Dienstleistungen im Massenkundengeschäft geeignet sind. Angesichts der in solchen Dienstleistungsbereichen verwendeten EDV-Geräte und -anlagen mit ihren heutzutage üblichen Kapazitäten kann nicht davon ausgegangen werden, dass es speziell für den Einsatz in nordrhein-westfälischen Innungskrankenkassen konzipierte und produzierte EDV-Geräte und –betriebsprogramme gibt. Im Gegensatz zu Anwendungssoftware stellt die Marke hierfür somit keine für den Verkehr ohne weiteres verständliche Merkmalsbezeichnung dar.
Auch für Waren der Klasse 16, die (ohne weitere Bearbeitung oder Benutzung) keine geistigen Inhalte aufweisen können, wie Papier, Pappe (Karton), Schreibwaren, Büroartikel, Werbematerialien, nämlich Notizblöcke, Kugelschreiber …, Tragetaschen, Etiketten o. Ä. lässt sich kein Freihaltungsbedürfnis an der Anmeldemarke feststellen. Sie sind ihrer Natur nach nicht auf die Verwendung durch eine nordrhein-westfälische Innungskrankenkasse spezialisiert. Erst wenn sie z. B. mit einem entsprechenden Werbeaufdruck versehen wären, womit sie dann aber bereits vom Erwerber benutzt würden, wäre eine Merkmalsbezeichnung denkbar. Ebenso wird die angemeldete Marke für die Dienstleistungen "Vervielfältigung von Dokumenten" und "Schaufensterdekoration" (Klasse 35) vom Verkehr nicht ohne weiteres als Merkmalsangabe verstanden. Auch diese Dienstleistungen sind ihrer Natur nach nicht an geistige Inhalte gebunden. Für Schaufensterdekoration erscheint die angemeldete Marke sogar überraschend und deplaziert. Auch für die unter der Klasse 41 angemeldeten Dienstleistungen "Erziehungsberatung, Erziehung, Freizeitgestaltung (Dienstleistungen bezüglich-), Information über Veranstaltungen (Unterhaltung), Organisation und Durchführung von kulturellen und/oder sportlichen Veranstaltungen; sportliche Wettkämpfe (Veranstaltung von-); Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe; Veranstaltung von Wettbewerben [Erziehung und Unterhaltung]" wird die angemeldete Marke vom Verkehr nicht, jedenfalls nicht ohne weiteres, als Merkmalsangabe verstanden. Dabei geht der Senat bei der Dienstleistung "Erziehung" davon aus, dass sie nur Kindererziehung betrifft, also keine z. B. schulischen, beruflichen oder gesundheitsbezogenen Bildungsmaßnahmen umfasst. Auch Unterhaltungs- und Freizeitveranstaltungen werden nach Art und Inhalt typischerweise nicht auf die Bedürfnisse von Innungskrankenkassen abgestimmt (im Gegensatz z. B. zu Ferienhotels oder -Clubs).
Soweit Innungskrankenkassen hingegen als Veranstalter oder Sponsor solcher Veranstaltungen auftreten, wird eine Bezeichnung wie die angemeldete Marke als Unternehmenshinweis und nicht als Angabe über Merkmale der Veranstaltungsdienstleistungen verstanden. Schließlich stellt die angemeldete Marke auch nicht für allgemeine EDV-technische Waren und Dienstleistungen, wie Installieren oder Konvertieren von Computerprogrammen, eine direkte Merkmalsbezeichnung dar, denn im Gegensatz zu Erstellen, Aktualisieren oder Wartung von Computerprogrammen befassen sich die o. g. Dienstleistungen nicht mit den Inhalten der Programme. Auch erfordern sie keine spezielle inhaltliche Anpassung an die Bedürfnisse von Innungskrankenkassen. Ein Verständnis als Merkmalsbezeichnung liegt daher eher fern. Dies gilt ebenso für Vermietung und Weiterleitung von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites für Dritte und das Konvertieren von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien sowie die Durchführung technischer Tests und Checks.
b) Für die unter Ziffer 1. des Entscheidungsausspruchs genannten Waren und Dienstleistungen lässt sich auch kein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG feststellen, da der angemeldeten Marke insoweit nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden kann. Wie bereits oben unter a) ausgeführt, ist für den Verkehr bei solchen Waren und Dienstleistungen nicht ohne weiteres erkennbar, warum bzw. in welcher Hinsicht die Anmeldemarke ein Merkmal hierfür bezeichnen soll. Vielmehr bedarf es erst gedanklicher Überlegungen über den Sinn der Kennzeichnung "IKK Nordrhein-Westfalen" und den sachlichen Bezug zu den betreffenden Waren und Dienstleistungen. Insofern kann der angemeldeten Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Damit war der angefochtene Beschluss teilweise aufzuheben. Die Art der Abfassung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses mit zahlreichen unzulässigen Doppelbenennungen und teilweise sprachlich unrichtig gebildeten Formulierungen, die offenbar elektronisch aus dem Suchdienst des Patentamts für Waren und Dienstleistungsbegriffe übernommen worden sind, gibt allerdings zu dem Hinweis Anlass, dass das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis im fortzusetzenden Verfahren vor dem Patentamt noch einer weiteren Klärung bedarf.
3. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der Senat keinen hinreichenden Grund. Die Anmelderin hat zur Begründung ihrer dahingehenden Anregung auf Voreintragungen von ihrer Auffassung nach vergleichbaren Marken verwiesen und die Gefahr einer Beeinträchtigung der Chancengleichheit geltend gemacht. Unabhängig davon, welche Bedeutung nationalen Voreintragungen beizumessen ist (vgl. einerseits BPatG, 29. Senat GRUR 2007, 329 und GRUR 2008,164 - SCHWABENPOST, andererseits BPatG, 24. Senat, GRUR 2007, 333 - Papaya; 25. Senat, BlfPMZ 2007, 236 - CASHFLOW, 27. Senat v. 15. März 2007 (27 W (pat) 98/96 - Topline)), ist hier zunächst nicht erkennbar, ob den von der Anmelderin genannten Voreintragungen eine vergleichsweise intensive Prüfung der Schutzfähigkeit unter Ermittlung und Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse auf dem Gebiet der jeweiligen Krankenkassen zugrunde gelegen hat und ob diese Verhältnisse denen in Nordrhein-Westfalen oder (insbesondere bei Betriebskrankenkassen) denjenigen auf dem Gebiet der Innungskrankenkassen vergleichbar waren. Da erstinstanzliche Eintragungsentscheidungen regelmäßig nicht begründet werden, war für den Senat auch kein Anlass dieser Frage von sich aus weiter nachzugehen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidungen über die Schutzfähigkeit von Marken gebundene Entscheidungen, nicht aber Ermessensentscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit einer solchen Entscheidung, wie hier der angefochtene Beschluss, ist daher allein auf der Grundlage des anzuwendenden Markengesetzes unter Beachtung der Markenrechtsrichtlinie, nicht aber auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen. Dies hat der Europäische Gerichtshof bereits in seinen Urteilen GRUR 2006, 229, 231, Nr. 47 - BioID und GRUR 2006, 233, 235, Nr. 48 - Standbeutel zur Anwendung der Gemeinschaftsmarkenverordnung auf Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken festgestellt. Bender Dr. Kortbein Kätker Cl