Rechtsprechung / BPatG / 30. Senat / 2008

BPatG Beschluss vom 03.03.2008 – 30 W (pat) 131/05

30. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen) Verkündet am 3. März 2008 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache …

betreffend die Markenanmeldung 302 34 443.8

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 3. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogel von Falckenstein und die Richterinnen Winter und Hartlieb

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Januar 2005 und vom 2. Juni 2005 aufgehoben.

G r ü n d e

I. Die mit „Cadmium-Gelb: RAL 1021“ bezeichnete Marke soll nach einer im Beschwerdeverfahren erfolgten Einschränkung des Warenverzeichnisses für „Röntgenröhrenhauben für die zerstörungsfreie Materialprüfung“ in das Markenregister eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung auf der Grundlage des seinerzeit maßgeblichen Warenverzeichnisses wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG) zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der gelbe Farbton von den angesprochenen Verkehrskreisen auf dem betroffenen Warengebiet als typisches Aufmachungs-/Ausstattungselement oder als allgemeine Warn-/Signalfarbe wahrgenommen werde. Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie hält die Anmeldung jedenfalls auf der Grundlage des eingeschränkten Warenverzeichnisses mit näheren Ausführungen für schutzfähig. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen darauf Bezug genommen, dass es um einen spezifischen Markt, ein enges Warenverzeichnis, spezielle Abnehmerkreise und eine ungewöhnliche Farbe gehe. Auf diesem engen Markt grenzten sich die Anbieter, soweit sie überhaupt Farben auf die betreffenden Hauben auftrügen, durch „Hausfarben“ ab. Die Anmelderin beantragt, die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist auf der Grundlage des im Beschwerdeverfahren eingeschränkten Warenverzeichnisses begründet. Der Eintragung der beanspruchten Farbmarke Cadmium-Gelb, RAL 1021, stehen die Bestimmungen des § 3 und des § 8 Abs. 1 MarkenG nicht entgegen. Auch eine einzelne abstrakte, d. h. nicht an eine konkrete Form gebundene Farbe ist dem Markenschutz grundsätzlich zugänglich. Ihr fehlt insbesondere nicht jegliche abstrakte Unterscheidungseignung (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607, Nr. 27 und 41 – Libertel; EuGH GRUR 2004, 858 - Heidelberger Bauchemie; BGH GRUR 2002, 538 - grün eingefärbte Prozessorengehäuse). Die Anmeldung genügt auch im Übrigen den Anforderungen, wie sie der EuGH (Libertel a. a. O. – Nr. 29) an die grafische Darstellung einer Marke stellt. Danach muss die Darstellung der Marke insbesondere klar, eindeutig, verständlich und dauerhaft sein. Mit der Vorlage eines Farbmusters unter Bezeichnung der Farbe nach dem international anerkannten RAL-Farbcode hat die Anmelderin die Farbmarke hinreichend konkretisiert und den Gegenstand des Schutzes so deutlich offenbart, dass sie die Anforderungen an die Bestimmtheit der Wiedergabe der Marke und ihre grafische Darstellbarkeit (§ 8 Abs. 1 MarkenG) erfüllt. Der angemeldeten Farbmarke fehlt auch nicht die erforderliche konkrete Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431 - Nr. 48 - Henkel; GRUR 2004, 1027, 1029 - Nr. 33, 42 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Bei der Prüfung der Schutzfähigkeit sind alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Diese Grundsätze gelten auch für Farbmarken (vgl. EuGH a. a. O. - Nr. 65 - Libertel; EuGH a. a. O. - Nr. 37 - Heidelberger Bauchchemie; EuGH GRUR Int. 2005, 227, 231 - Nr. 78 - Farbe Orange). Dabei ist auch dem Allgemeininteresse daran Rechnung zu tragen, dass die Verfügbarkeit der Farben für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die Waren oder Dienstleistungen der von der Anmeldung erfassten Art anbieten, nicht ungerechtfertigt beschränkt wird (EuGH a. a. O. - Nr. 52 bis 56 - Libertel; EuGH a. a. O. - Heidelberger Bauchemie). Für die Bejahung der Unterscheidungskraft einer Farbe als solcher sind daher besondere Umstände erforderlich wie etwa, dass die Zahl der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet ist, sehr beschränkt und der relevante Markt sehr spezifisch ist.

Maßgebliche Umstände des Einzelfalls sind gegebenenfalls auch die Benutzung des als Marke angemeldeten Zeichens sowie insbesondere die Dauer des Gebrauchs der Marke (EuGH GRUR 2003, 607 - 609 - Nr. 51 bis 56, 66, 74 - Libertel und GRUR 2004, 858, 860 - Nr. 41 und 42 m. w. N. - Heidelberger Bauchemie). Entscheidend ist, dass der Verkehr in der Farbe als Aufmachung der in Anspruch genommenen Waren oder Dienstleistungen einen Herkunftshinweis sieht und ihr weder einen unmittelbar beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet noch die Farbe lediglich als dekoratives Gestaltungselement auffasst. Die Voraussetzungen für die Eintragung sind hier gegeben. Angemeldet ist die Farbmarke für nur eine Warenart und es handelt sich um einen sehr speziellen Markt, der ausschließlich Fachkreise betrifft. Die von der Anmelderin eingereichten Unterlagen zur farblichen Aufmachung von Röntgenröhrenhauben für die zerstörungsfreie Materialprüfung, wie auch Röntgenröhrenhauben allgemein, sowie die Ermittlungen des Senats zeigen, dass diese Produkte in silbriger Naturfarbe des Ausgangsmaterials (Aluminium oder Edelstahl) hergestellt werden; es gibt danach im Bereich der Röntgenröhrenhauben für die zerstörungsfreie Materialprüfung neben der Anmelderin nur zwei maßgebliche Hersteller, die die Produkte lackieren und sich dabei der Hausfarben ihrer Unternehmen bedienen. Anders als bei Konsumartikeln, die etwa durch ein gefälliges farbliches Aussehen den Abnehmer ansprechen sollen, liegt eine Einfärbung als dekoratives Gestaltungsmittel bei den hier beanspruchten speziellen Röntgenröhrenhauben für die zerstörungsfreie Materialprüfung auf Grund der Art der Produkte und ihres Einsatzes fern. Ebenso wenig weist die Farbe Gelb einen beschreibenden Begriffsinhalt in Bezug auf diese Waren auf. Dass eine gelbe Einfärbung der in Rede stehenden Waren nur einen Hinweis auf ein bestimmtes Material, hier Aluminium oder Edelstahl, darstelle, konnte nicht ermittelt werden. Aluminium und Edelstahl haben von Natur aus keine gelbe Farbe. Sie sind farblich unauffällig und als silbrig-grau bzw. silber zu bezeichnen. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass der Verkehr der gelben Einfärbung eine technische Funktion zuschreibt oder sie als Warnfarbe wahrnimmt.

Als Warnfarbe wird - anders als die vorliegend beanspruchte wärmere Tönung - ein helles Gelb und zudem in Verbindung mit der Farbe schwarz verwendet (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Warnfarbe); soweit gelb als internationale Erkennungsfarbe für Gefahrstoffe gilt, geht es hier nicht um insoweit in Frage kommende Produkte; zudem käme eine Warnfunktion hier nicht zum Tragen, da es sich um ein Einbauteil handelt, das im Betrieb regelmäßig nicht sichtbar ist. Zur Annahme der herkunftshinweisenden Funktion der angemeldeten Marke trägt ferner die behauptete lange Dauer der Verwendung der Farbe Gelb für die Produkte des Anmelderin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin bei.

Der Eintragung der angemeldeten Marke steht auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht entgegen. Ebenso wie der entsprechende Art. 3 Abs. 1 lit c MarkenRichtl verfolgt dieses Eintragungshindernis das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die Waren- oder Dienstleistungsgruppen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von allen frei verwendet werden können (vgl. EuGH a. a. O. Libertel - Nr. 52 f m. w. N.). Dabei kann die Verwendung von Farben als Angabe über Merkmale einer Ware durchaus ein Freihaltebedürfnis von Gewicht darstellen (vgl. BGH GRUR 2001, 1154 - Farbmarke violettfarben). Abzustellen ist aber auf die besonderen Verhältnisse des maßgeblichen Warengebiets sowie auf das Ausmaß des Monopolrechts. Wie oben ausgeführt lassen sich mit Ausnahme der Naturfarben der Metalle Edelstahl und Aluminium, sibrig-grau und silber, keine hinreichenden Anhaltspunkte feststellen, dass Farben allgemein - oder speziell die Farbe Gelb RAL-Nr. 1021 - für Röntgenröhrenhauben für die zerstörungsfreie Materialprüfung aus dekorativen, ästhetischen, materialbezogenen oder aus sicherheits- bzw. sonstigen funktionsbedingten Gründen als beschreibende Merkmalsangaben der Waren verwendet werden oder hierzu dienen könnten. Angesichts dieser Umstände und der spezifischen Marktverhältnisse auf dem äußerst engen Warengebiet und der auf eine einzige Warenart bezogenen Anmeldung ist unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses nicht zu befürchten, dass die Verfügbarkeit der Farben für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die die von der Anmeldung erfassten Waren anbieten, ungerechtfertigt beschränkt wird.

Dr. Vogel von Falckenstein Winter Hartlieb Ko