Rechtsprechung / BPatG / 7. Senat / 2008
BPatG Beschluss vom 30.01.2008 – 7 W (pat) 51/05
7. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2004 031 519
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. Januar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Frühauf und Dipl.-Ing. Schlenk
beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
I Die Patentanmeldung 10 2004 031 519 mit der Bezeichnung „Wärmetauscher“ ist am 29. Juni 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen. Anmelderin war die H… GmbH in A… Mit Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 28 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Oktober 2005 wurde die Anmeldung aus den Gründen des Prüfungsbescheides vom 21. April 2005 zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 21.11.2005 legte der Erfinder S… in A…, vertreten durch Rechtsanwalt H…, Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss ein. Vorsorglich stellte er auch noch Antrag auf Wiedereinsetzung. Zur Begründung wird ausgeführt, der Erfinder habe von der Anmelderin gefordert, das Patent auf ihn umzuschreiben, weil sich die Anmelderin nicht an die getroffenen Abmachungen halten würde. Mit Schreiben des Bundespatentgerichts vom 20.12.2005 und 9. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage des Umschreibungsantrags aufgefordert, da andernfalls seine Beschwerde unzulässig sei. Letztmalig wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundespatentgerichts vom 11. Januar 2007 zur Vorlage des Umschreibungsantrags bis spätestens 28.2.2007 aufgefordert. Andernfalls müsse mit einer Zurückweisung der Beschwerde gerechnet werden. Ein solcher ist jedoch nicht eingegangen und nach Auskunft des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auch nicht mehr zu erwarten.
II Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, da der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung sachlich nicht legitimiert ist. Nach § 74 Abs. 1 PatG steht die Beschwerde nur den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu. Verfahrensbeteiligte ist hier jedoch nur die Anmelderin H… GmbH.
Nach § 30 Abs. 3 PatG ist deshalb grundsätzlich der in der Patentrolle eingetragene Anmelder sachlich legitimiert. Wenn durch Übertragung des Patents ein Inhaberwechsel stattgefunden hat, gilt nach § 30 Abs. 3 Satz 3 PatG der frühere Inhaber als berechtigt, solange die Änderung noch nicht eingetragen ist. Nach neuerer Rechtsprechung kann der neue Rechtsinhaber auch schon dann als prozessführungsbefugt angesehen werden, wenn von Seiten der bisherigen Anmelderin ein Umschreibungsantrag vorliegt (BPatGE Bd. 44, Seite 156). Im vorliegenden Fall liegt jedoch ein Inhaberwechsel nicht vor und dementsprechend wurde auch kein Umschreibungsantrag gestellt.
Die Beschwerde ist deshalb mangels Prozessführungsbefugnis unzulässig. Tödte Eberhard Frühauf Schlenk Cl