Rechtsprechung / BPatG / 33. Senat / 2007

BPatG Beschluss vom 03.07.2007 – 33 W (pat) 61/05

33. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 01 249.5

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesena t) des Bundespatentgerichts in der S itzung vom 3. Juli 2007 unter Mitwirkung … b eschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I Am 10. Januar 2005 ist die Wortmarke Brand Status für folgende Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 35: Unternehmensberatung, Werbeberatung, Marktforschung, Meinungsforschung, Absatzforschung. Mit Beschluss vom 20. April 2005 hat die Markenstelle für Klasse 35 durch einen Angestellten des höheren Dienstes die Anmeldung nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle vermittelt die angemeldete Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen eine sinnvolle Gesamtaussage mit der Bedeutung "Markenstatus", die sprachlich nicht ungewöhnlich wirke. Sie sei aus einfachen Wörtern der englischen Sprache zusammengesetzt, nämlich "Brand" (= "Marke, Warenzeichen") und "Status" (= "Status, Lage, Situation, Stellung"). Diese Wortkombination stelle entg egen der Auffassung der Anmelderin keine "lexikalische Erfindung", sondern einen im Inland geläufigen Fachbegriff der Wirtschaftssprache dar. So beschreibe der Markenstatus den kom munikativen Status einer Marke und stelle damit den B erührungspunkt zwischen Marke und Konsument (mit ihren jeweiligen Persönlichkeite n) dar. Dieser Markenstatus setze sich zu sammen aus den Elementen Markenbekanntheit, Markensympathie und Markenverwendung /-besitz. Er könne sowohl qualitativ als auch quantitativ ermittelt werden und gebe Aufschluss über Stärken und Schwächen der eigenen Marktposition bei relevanten Zielgruppen. Hierzu verweist die Markenstelle auf ein Internet-Markenlexikon. Damit beschreibe die angemeldete Marke lediglich den Gegenstand und die thematische Ausrichtung der Produkte, nämlich als beratende und forschende Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Ermittlung der Bekanntheit der Sympathie und der Verwendung von Marken. Sie erschöpfe sich damit in einer schlagwortartigen Sachangabe, an deren Freihaltung die Mitbewerber ein beachtliches Interesse hätten, so dass sie nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen sei.

Ferner fehle ihr jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Wegen ihres im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalts würden d ie von den Dienstleistungen angesprochenen Fachverkehrskreise in ihr keinen betrieblichen Herkunftshinweis, sondern lediglich eine Sachangabe über den Gegenstand und die thematische Ausrichtung des Angebots sehen. Dieser Beurteilung stünden auch nicht die Feststellungen eines von der Anmelderin vorgelegten Verkehrsgutachtens entgegen. Darin sei im Wesentlichen die Bekanntheit eines Unternehmenskennzeichens untersucht worden, wohingegen die Untersuchung keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Zuordnung als Marke für einen bestimmten Anmelder erlaube, was von der Anmelderin auch nicht geltend gemacht worden sei. Dem Verkehrsgutachten lasse sich allenfalls entnehmen, dass selbst im Bereich der eng gefassten Zielgruppe eine geteilte Verkehrsauffassung über d ie Unterscheidungskraft der angemeldeten Bezeichnung bestehe. Tatsächlich werde nur ein Bekanntheitsgrad von 37 % belegt, jedoch kein Kennzeichnungsgrad und erst recht keine Zuordnung zu einem bestimmten Unternehmen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Zur Begründung führt sie aus, dass die angemeldete Marke über das erforderliche Maß an Unterscheidungskraft verfüge. Als angesprochene Verkehrskreise kämen vorliegend ausschließlich Fachleute in Marktforschungs- und Marketingabteilung en in Betracht, die sich mit umfragegestützter Marketing- und Absatzforschung sowie Markenführung befassten und Werbeberatungsdienstleistungen in Anspruch nähmen. Bei solchen Verkehrskreisen, die die hochspezialisierten und kostspieligen Dienstleistungen in Anspruch nähmen, sei davon auszugehen, dass sie eine Marke sorgfältiger betrachteten.

Bei der angemeldeten Wortkombination handele es sich nicht um einen Fachbegriff. Sie würde von Mitbewerbern der Anmelderin gelegentlich mitbenutzt, was aber nur Folge des Umstands sei, dass die Anmelderin auf dem Gebiet der umfragegestützten Marketingforschung zur Markenführung die absolute Marktführerin sei und die von ihr benutzten Zeichen in den einschlägigen Verkehrskreisen bekannt seien. 37 % dieser Verkehrskreise sähen in dem Zeichen "Brand Status" ein Unterscheidungszeichen eines bestimmten Anbieters, von denen 68 % die Anmeldemarke mit Dienstleistungen aus dem Konzern der Anmelderin in Verbindung brächten.

Zwar werde das Wort "Brand" vom Verkehr ohne weiteres als beschreibender Begriff für "Marke, Zeichen" erkannt. Jedoch sei das Wort "Status" ein vi eldeutiger B egriff. Er bedeute sowohl Lage, Situation (eines Landes oder Unternehmens), Stand oder Stellung (in der Gesellschaft), Rechtsstellung, Zusammenfassung eines Vermögensstandes und (m edizinisch) Zustand/Befinden. Auch wenn "Status" a ls Wort der englischen Sprache verstanden werde, habe es in dieser Sprache einen ähnlich vieldeutigen Begriffsinhalt. Seine Bedeutung ändere sich je n ach Sinnzusammenhang. Damit sei das Wort "Status" nicht geeignet, Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen zu beschreiben, so dass entgegen der Auffassung der Markenstelle nicht die "BIOMILD"-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, einschlägig sei, sondern vielmehr die Entscheidung EuGH GRUR Int. 2002, 47 - Baby-dry. Wegen der Vieldeutigkeit des Worts "Status" beschreibe die Anmeldemarke nicht unmittelbar die beanspruchten Dienstleistungen und stelle a uch keinen im üblichen Sprachgebrauch verständlichen Hinweis auf ein Merkmal der Dienstleistungen dar.

Z udem bestehe an der Anmeldemarke kein Freihaltungsbedürfnis, da sie nicht geeignet sei, die Dienstleistungen oder deren Merkmale unmittelbar zu beschreiben. Es fehle an der begrifflich klaren Erfassbarkeit dessen, was mit "Brand Status" gemeint sein könnte. Dies belege auch das Ergebnis der Recherche der Markenstelle. Dort werde das deutschsprachige Wort "Markenstatus" als Oberbegriff verschiedener Dienstleistungen wie "Imagestudien", "Markenkernanalysen" und "Erfolgsforschung" benutzt, der englischsprachige Begriff "Brand Status" für Aussagen, die das Bild einer Marke aus Verbrauchersicht beschreiben, oder es sei v on einem "Brand Status-Check" eines Beratungsunternehmens die Rede, wobei dessen Benutzung auf die Bekanntheit des von der Anmelderin seit 1994 verwendeten Zeichens zurückzuführen sei. Da alle nennenswerten Anbieter für gleiche oder ähnliche Dienstleistungen jeweils unterschiedliche Zeichen zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen benutzten, sei aber keiner der Mitbewerber auf die Verwendung der Anmeldemark e angewiesen. Soweit die Markenstelle auf ein Inte rnetangebot eines Buches "Direkt Banking" verwiesen habe, sei dieser Beleg nicht verwertbar, da aus der kurzen Inhaltszusammenfassung nicht hervorgehe, in welchem Zusammenhang die Z eichenworte tatsächlich benutzt würden.

D er Anmelderin sind Kopien des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten Recherche übersandt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Be zug genommen.

II Die Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat die Markenstelle das Vorliegen der Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG festgestellt. Zunächst ist die angemeldete Marke nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Aus den tatsächlichen Feststellungen, die der Senat im Rahmen seiner Recherche getroffen hat, geht hervor, dass die Wortkombination "brand status" entsprechend der Bedeutung der Einzelworte "Brand" (Marke) und "Status" (Status, Zustand) schlicht den Status einer Marke bezeichnet. So wird "Brand Status" in einigen Internetseiten wie folgt erläutert:

www.bbdo-consulting.com/cms/de/publikationen/brand_management/brand-management/publikation_28.jsp:

"… was die Marke aus Verbrauchersicht ist (Brand Status), …"; www.die-media.de/webcontent.omeco/webcontent.omeco?…:

"… Vier Dimensionen werden in der Markenstatusanalyse unterschieden:

- Ermittlung des aktuellen Markenbildes (Brand Status) …"; www.brandfarm.de/brandfarm4.htm:

"Zunächst klären wir, in welcher Situation sich Ihre Marke befindet und bestimmen gemeinsam den Brand-Status.". Der angemeldete Gesamtausdruck "Brand Status" bezeichnet also den Status i. S. v. Stan d/Zustand einer Marke (aus Verbrauchersicht). Allein bzw. im Wesentlichen d ieser Bedeutungsgehalt kann der angemeldeten Mar ke vorliegend zu Grunde gelegt werden, ohne dass hierbei irgendwelche anderen Bedeutungen relev ant sind, die die Einzelbestandteile "Brand" (etwa im Sinne von "Feuer") oder "S tatus" (etwa im Sinne von gesellschaftlicher Stellung, medizinischer Zustand) in anderen Zusammenhängen haben mögen. Denn zum einen sind d ie Worte "Brand" und "Status" nicht isoliert, sondern als Gesamtkombination angemeldet, so dass zahlreiche der weiteren theoretisch möglichen Bedeutungen der Einzelbestandteile in einer so lchen Kombination nicht sinnvoll erscheinen und dem Verk ehr erst gar nicht in den Sinn kommen. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass das Vorliegen von Eintragungshindernissen aus der Sic ht der angesprochenen Verkehrskreise zu beurteilen ist, wenn ihnen die Marke als Kennzeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen begegnet (BPatG Mitt. 1988, 17 - Landfrost). Als Kennzeichnung von Dienstleistungen wie Unternehmensberatung, Werbeberatung, Marktforschung, Meinungsforschung und Absatzforschung wird die angemeldete Marke d aher von den für diese Dienstleistungen relevanten V erkehrskreisen, bei denen es sich auch nach dem Beschwerdevorbringen der Anmelderin ausschließlich um Fachv erkehrsteilnehmer handelt, entsprechend den o. g. tatsächlichen Feststellungen des Senats als Ausdruck für den Stan d bzw. Z ustand einer Marke aus Verbrauchersicht verstanden werden.

Dies wird auch durch weitere Belege bestätigt, in denen der Ausdruck "Brand Status" in diesem bzw. einem nur leicht variierten Sinne verwendet wird, z. B.:

(Auszug aus einer Internet-Veröffentlichung der M ETRO Group):

"…Der Kunde soll mit jeder Vertriebsmarke eine vom Wettbewerb differenzierte, leistungsfähige Betreuungs- und Wertstrategie verbinden. Auf dem deutschen Markt haben bislang, trotz des hohen Wettbewerbsdrucks, nur wenige Vertriebskonzepte im Handel den Brand-Status erreicht. Das ist beispielsweise bei den Discountern Aldi und Lidl gelungen, aber auch Tschibo, IKEA oder H&M. …"; www.cop-consulting.de/kompetenzen.php?id=2:

"Marketing ● Brand Status-Check/Potenzialausschöpfung/SWOT ● Markenstrategien …"; (Auszug aus einer Internet-Pressemitteilung der Agentur VIERKLANG):

"… VIERKLANG® konzentriert sich bei der Umsetzung ganz auf den Brand Status: big, international, high quality - in allen Teildisziplinen wird eine erstklassige Strategie verfolgt. …"; www.lippincottmercer.com/publications/a_hogan03.shtml:

"… To do this, a company needs a deep understanding of its current brand status. Without this knowledge, managers can neither anticipate the impact a business move will have on their brand nor gauge the brand´s potential to drive a business move. A formal brand assessment thus becomes a crucial prerequisite to most major strategic initiatives. …"; www.camerapedia.org/wiki/Minolta:

"… By the 90´s Minolta was back to its former underdog-brand status. …"; www.sundaytimes.co.za/Columnists/DavidBullard/Article.aspx?id=338115:

"… Toyota is a major world brand, but it isn´t seen as a premium brand, which is why it introduced Lexus. Achieving premium brand status is even more difficult than achieving brand status, but it´s essential if one wants to capture the top end of the market where money isn´t a problem. …"; www.presseportal.ch/de/story_rss.htx?nr=100530772:

(Überschrift:) "Small Luxury Hotels of the World belegt 1. Platz im Luxury Brand Status Index 2007". Damit handelt es sich bei der Anmeldemarke um einen Fachbegriff, der den inh altlich-thematischen Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen bezeichnet. Die Dienstleistungen werden mit "Brand Status" also dahingehend beschrieben, dass sie sich nach ihrem Schwerpunkt inhaltlich auf den Stand/Status der Marke (auch den Stand/Status als Marke) beziehen. Die angemeldete Marke ist daher nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Soweit die Anmelderin in ihrem Vorbringen darauf hingewiesen hat, dass sie die Wortkombination "Brand Status" markenmäßig zur Kennzeichnung eines Tools zur Analyse des M arkenzustands verwende, kann es sich hierbei allenfalls um den V ersuch einer Verkehrsdurchsetzung i. S. d. § 8 Abs. 3 MarkenG handeln, der jedoch nach gegenwärtiger Erkenntnislage keine weitere Prüfung nach dieser V orschrift rechtfertigen würde, was die Anmelderin derzeit offenbar auch nicht g eltend machen will. Zwar wird die Anmelderin mit ihrem Tool zur Ermittlung der Positi onierung von Marken in Fachveröffentlichungen erwähnt (neben konkurrierenden Tools mit mehr oder weniger fantasievollen Bezeichnungen wie z. B. "Brand Assessmet System - BASS"; "Brand Rating" oder "Brand Trust Index", vgl. z. B. www.absatzwirtschaft.de/pdf/Markenbewertungsverfahren.pdf). Hierfür hat sie laut einer im Verfahren vor dem Patentamt vorgelegten Umfrage der tns emnid aus dem Jahr 2003 eine Bekanntheit von 37 % erreicht. Die gestützte Fragestellung lautete in der Umfrage allerdings "Ich möchte Ihnen jetzt einmal verschiedene Instrumente bzw. Verfahren aus den Bereichen Markenforschung und Werbeforschung vorlesen. …", was nicht unbedingt darauf hindeutet, dass die Verkehrskreise "Brand Status" gerade als Kennzeichnung bzw. Marke der Anmelderin auffassen müssen. Insoweit wird nicht deutlich, ob diese Wortkombination dem Befragten als reines Instrument bekannt ist, das auch von jedem anderen Unternehmen angeboten werden könnte, oder ob es ausschließlich als Tool eines bestimmten Unternehmens und damit (zumindest zugleich) als Hinweis auf die Herkunft des Produkts aus seinem Hause gesehen wird. Im Übrigen würde ein Bekanntheitsgrad von 37 % angesichts des oben festgestellten durchaus hochgradigen Freihaltungsbedürfnisses nicht ausreichen, um eine Verkehrsdurchsetzung glaubhaft zu machen.

Die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung weist im Übrigen nicht die für eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Wie bereits oben ausgeführt, wird der Verkehr in der angemeldeten Wortkombination in erster Linie eine rein sachliche Beschreibung erkennen, denn als solche ist sie ihm in erster Linie geläufig. Wegen ihres damit im Vordergrund stehenden beschreibenden Aussagegehalts fehlt ihr die Eignung, als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen. Insbesondere ist auch eine Verkehrsdurchsetzung nicht glaubhaft gemacht. Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.

gez. Unterschriften