Rechtsprechung / BPatG / 11. Senat / 2005
BPatG Beschluss vom 28.02.2005 – 11 W (pat) 314/04
11. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
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BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 102 24 020
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 28. Februar 2005 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Dr. Henkel als Vorsitzendem sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Phys. Skribanowitz, Ph.D./M.I.T. Cambridge, und Dipl.-Ing. Harrer
beschlossen:
Auf den Einspruch wird das Patent 102 24 020 aufrechterhalten.
G r ü n d e
I. Gegen das Patent 102 24 020 mit der Bezeichnung „Glühhaube“, dessen Erteilung am 6. November 2003 veröffentlicht wurde, ist von der – jetzigen Patentinhaberin – am 15. Januar 2004 Einspruch erhoben worden, und zwar ausschließlich gestützt auf den Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme und im einzelnen begründet.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat das Patent am 28. Januar 2005 auf die Einsprechende als Patentinhaberin umgeschrieben. Daraufhin ist der Einspruch zurückgenommen worden.
II. Das Einspruchsverfahren war zwar nach der Rücknahme des zulässigen Einspruchs gemäß § 61 Abs 1 Satz 2 PatG iVm § 147 Abs 3 Satz 2 PatG ohne die Einsprechende fortzusetzen. Der Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme (§ 21 Abs 1 Nr 3 PatG) ist im Einspruchsverfahren aber jedenfalls dann nicht mehr zu prüfen, wenn – wie im vorliegenden Fall – nicht nur das Patent auf die Einsprechende übertragen, sondern auch der allein auf widerrechtliche Entnahme gestützte Einspruch zurückgenommen wurde (vgl BPatGE 47, 141 ff = BlPMZ 2004, 59 f = Mitt 2004, 72 f – Aktiv-Kohlefilter).
Im übrigen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß das Patent wegen weiterer Widerrufsgründe (§ 21 Abs 1 Nr 1, Nr 2 oder Nr 4 PatG) zu beschränken oder zu widerrufen ist. Dr. Henkel v. Zglinitzki Skribanowitz Harrer Bb