Rechtsprechung / BPatG / 2. Senat / 2002

BPatG Beschluss vom 30.09.2002 – 2 ZA (pat) 14/02

2. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache 2 ZA (pat) 14/02 (zu 2 Ni 42/01)

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(Aktenzeichen) …

betreffend das deutsche Patent 36 25 555 hier: Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 42/01

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 30. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt und die Richter Dipl.-Ing. Dr. Kaminski und Gutermuth

beschlossen:

Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 42/01 gewährt.

G r ü n d e

I Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 4. Juni 2002 Akteneinsicht beantragt und hierbei auf eine durch die Beklagte des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 42/01 gegen sie erhobene Klage wegen Verletzung des deutschen Patents 36 25 555 hingewiesen. Die Nichtigkeitsbeklagte hat zunächst der Akteneinsicht widersprochen, ihren Widerspruch aber mit Schriftsatz vom 18. September 2002 zurückgenommen.

Die Nichtigkeitsklägerin hat der Akteneinsicht ebenfalls widersprochen und geltend gemacht, die Nichtigkeitsklage enthalte Informationen, die in der konkreten Zusammenstellung nicht bekannt gewesen seien, wodurch bei Akteneinsicht Betriebsgeheimnisse der Klägerin offenbart würden, ohne daß erkennbar sei, welches individuelle berechtigte Interesse der Antragstellerin zustehe. Die Antragstellerin hat hierzu ausgeführt, diese Begründung sei unsubstantiiert, auch seien die angeblichen Betriebsgeheimnisse einer anderen Wettbewerberin, nämlich der Beklagten, durch die Klage offenbart worden.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II Der Antragstellerin war gemäß § 99 Absatz 3 iVm § 31 PatG uneingeschränkt Akteneinsicht zu gewähren. Ein das Interesse der Antragstellerin an der Akteneinsicht überwiegendes Interesse der Nichtigkeitsklägerin ist für den Senat nicht ersichtlich. Die Klage befaßt sich mit der Frage der Neuheit und Erfindungshöhe gegenüber Druckschriften, die jedermann zugänglich waren und sind. Wodurch ein schützenswertes Betriebsgeheimnis der Klägerin offenbart worden sein soll, ist nicht substantiiert dargelegt und für den Senat auch in keiner Weise erkennbar, wie auch schon im Beschluß vom 31. Juli 2002 im Akteneinsichtsverfahren 2 ZA (pat) 7/02 ausgeführt wurde, in welchem die Klägerin mit identischer Begründung Widerspruch gegen die Gewährung von Akteneinsicht eingelegt hatte. Meinhardt Dr. Kaminski Gutermuth Be