Rechtsprechung / BPatG / 32. Senat / 2002

BPatG Beschluss vom 16.01.2002 – 32 W (pat) 182/01

32. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) Verkündet am 16. Januar 2002 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache …

betreffend die Marke 398 59 055

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) am 16. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und Richter Sekretaruk

beschlossen:

Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für Klasse 11 - vom 25. November 1999 und vom 21. Mai 2001 werden aufgehoben. Die Marke 398 59 055 wird gelöscht für die Waren elektrische Kaffee-, Tee- und Espressomaschinen, Kaffee- und Teefilter (Perkolatoren); Papier, Filterpapier, Saugpapier, Pappe (Karton) und Waren daraus, nämlich Tüten, Beutel, Aufgußbeutel, Scheiben und Rollen zum Filtern von Flüssigkeiten; kleine Haus- und Küchengeräte, nämlich Filterkörper und -halter für offene und geschlossene Filterpapiereinsätze zum Filtern von Flüssigkeiten; Waren für Haushalt und Küche (soweit in Klasse 21 enthalten), insbesondere Kaffee- und Teekannen und -service, nicht elektrische Tee- und Kaffeemaschinen und -mühlen.

G r ü n d e

I. Gegen die für die Waren elektrische Kaffee-, Tee- und Espressomaschinen, Kaffee- und Teefilter (Perkolatoren), Kaffeeröstmaschinen, Maschinen, Gefäße und Kannen zum Warmhalten von heißen Getränken und Speisen, Warmhalteplatten; Papier, Filterpapier, Saugpapier, Pappe (Karton) und Waren daraus, nämlich Tüten, Beutel, Aufgußbeutel, Scheiben und Rollen zum Filtern von Flüssigkeiten; Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder damit plattiert); kleine Haus- und Küchengeräte, nämlich Filterkörper und -halter für offene und geschlossene Filterpapiereinsätze zum Filtern von Flüssigkeiten; Waren für Haushalt und Küche (soweit in Klasse 21 enthalten), insbesondere Kaffee- und Teekannen und –service, Trinkgefäße, lsolierkannen und -gefäße, Tabletts, Glaskannen, Stövchen, nicht elektrische Tee- und Kaffeemaschinen und -mühlen eingetragene Wortmarke Bellaroma ist Widerspruch erhoben aus der prioritätsälteren Wortmarke 727 282 Bellarom, die für "Kaffee, Kaffee-Ersatzmittel, Tee, Kakao und Schokolade" eingetragen ist.

Ihren zunächst erhobenen Nichtbenutzungseinwand hat die Inhaberin der angegriffenen Marke fallengelassen. Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Warenähnlichkeit zurückgewiesen.

Die Widersprechende hat dagegen Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung sie vor allem darauf abstellt, die Marken seien für ähnliche Waren bestimmt, die zum täglichen Bedarf gehörten, was zu einer flüchtigen Wahrnehmung durch die Verbraucher führe. Das Fehlen des "a" in "Bellarom" gehe dabei unter. Es sei für den Verbraucher offenkundig, dass eine bekannte Firma, die Kaffee und für seine Zubereitung Filterpapier herstelle, auch Kaffeemaschinen vertreibe. Die Waren wiesen in ihrer betrieblichen Herkunft, ihrer Bedeutung und Bestimmung enge Berührungspunkte auf. Der Begriff der Warenähnlichkeit müsse im Hinblick auf die Markenähnlichkeit beurteilt werden.

In der mündlichen Verhandlung hat die Widersprechende ihren auch gegen die Waren "Kaffeeröstmaschinen, Maschinen, Gefäße und Kannen zum Warmhalten von heißen Getränken und Speisen, Warmhalteplatten; Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder damit plattiert); Trinkgefäße, Isolierkannen und -gefäße, Tabletts, Glaskannen, Stövchen" gerichteten Widerspruch zurückgenommen.

Sie beantragt, die Beschlüsse vom 25. November 1999 und 21. Mai 2001 aufzuheben und die angegriffene Marke zu löschen. Die Inhaberin der angegriffenen Marke ist der Ansicht, die Waren Geräte und Kaffee seien sich nicht ähnlich.

II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Hinsichtlich der noch strittigen Waren besteht eine Verwechslungsgefahr. Nach § 9 Abs 1 Nr 2, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke besteht (vgl BGH MarkenR 2000, 359, 360 - Bayer/BeiChem).

Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichnen; hierzu gehören insbesondere die Art der Waren, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren (BGH BlPMZ 1999, 314, 315 - Canon II). Nach diesen Grundsätzen liegt zwischen der zur Zubereitung und zum Ausschank von Kaffee dienenden Geräten und dem in ihnen verwendeten Verbrauchsmaterial, wie Filterpapier einerseits und den Getränken der Widerspruchsmarke andererseits Warenähnlichkeit vor. Der Verwendungszweck aller Waren dient der Zubereitung und dem Genuß von Kaffee; es handelt sich um einander ergänzende Produkte. Auch die Kundenkreise und die Vertriebsart sind gleich. Im Handel werden Kaffeemaschinen und Kaffee zumindest nebeneinander angeboten und beworben. Es ist auch gebräuchlich, mit Kaffeemaschinen ein Päckchen Kaffee anzubieten. Zwar ist der Verkehr daran gewöhnt, in vielen Bereichen (insbesondere Großkaufhäusern und Supermärkten) mit einer Vielzahl völlig unterschiedlicher Waren konfrontiert zu werden, ohne deshalb immer Warenähnlichkeit anzunehmen. Hier ist aber eine differenzierte Betrachtungsweise angezeigt, weil die nebeneinander angebotenen Waren aufeinander bezogen sind.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich. Der Anklang an "gutes Aroma" liegt nicht so nahe, dass von einem geminderten Schutzumfang der Widerspruchsmarke auszugehen wäre. "Bellarom" und "Bellaroma" sind klanglich und schriftbildlich hochgradig ähnlich, weil das Fehlen des A in "Bellarom" nicht auffällt. Die Betonung bleibt auf dem O. Zu einer Kostenauferlegung bestand kein Anlass (§ 71 Abs 1 MarkenG).

Winkler Klante Sekretaruk Fa