Rechtsprechung / BPatG / 3. Senat / 2001
BPatG Beschluss vom 05.12.2001 – 3 ZA (pat) 49/01
3. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
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BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Akteneinsichtssache 3 ZA (pat) 49/01 zu 3 Ni 55/00 (EU)
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(Aktenzeichen) …
betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 55/00 (EU)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 5. Dezember 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie der Richterin Sredl und des Richters Dipl.-Ing. Frühauf
beschlossen:
Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 55/00 (EU) gewährt.
G r ü n d e
I Die Antragstellerin begehrt Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 55/00 (EU). Während die Nichtigkeitsbeklagte hiergegen keine Einwände erhoben hat, widerspricht die Nichtigkeitsklägerin dem Antrag mit der Begründung, zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens schwebten Vergleichsverhandlungen, deren Erfolgsaussichten jedoch vereitelt würden, wenn durch die Akteneinsicht der Stand der Technik auch anderen Wettbewerbern bekannt würde.
II Der Antrag auf Akteneinsicht hat Erfolg. Die Einsicht in die Akten eines Nichtigkeitsverfahrens steht grundsätzlich jedermann frei, es sei denn, die Patentinhaberin hat ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung des Akteninhalts. § 99 Abs 3 Satz 3 PatG ist auf Nichtigkeitskläger entsprechend anzuwenden (BGH GRUR 1972, 441 – Akteneinsicht VIII; Schulte, PatG, 6. Aufl., § 99, 26).
Die Nichtigkeitsklägerin kann sich mit der von ihr vorgetragenen Begründung nicht auf ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung der Nichtigkeitsakten berufen. Der Grundsatz der freien Akteneinsicht schließt es aus, der Antragstellerin das aus den Akten ersichtliche Material für eine eventuelle neue Nichtigkeitsklage vorzuenthalten. Es ist gerade Sinn und Zweck der Akteneinsicht, darüber zu informieren, inwieweit, mit welchen Mitteln und mit welchem Erfolg ein Patent angegriffen und verteidigt wird (BPatGE 22, 66). Daß die Kenntnis der Antragstellerin über den Inhalt der Akten die Aussichten auf eine vergleichsweise Einigung der Verfahrensbeteiligten im Ausgangsverfahren beeinträchtigen könnte, stellt gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit, bestehende Patente auf ihre Rechtsbeständigkeit überprüfen zu lassen (BPatG aaO) kein schutzwürdiges Interesse im Sinne des § 99 Abs 3 PatG dar.
Hellebrand Sredl Frühauf Pr