Rechtsprechung / BPatG / 27. Senat / 2001

BPatG Beschluss vom 03.07.2001 – 27 W (pat) 129/00

27. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) Verkündet am 3. Juli 2001 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache …

betreffend die Marke 396 04 242

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schade, des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I Das Wort "Primatic" ist als Anmeldemarke für verschiedene Waren der Klassen 7, 8, 9, 10, 11, 14 und 21 eingetragen. Widerspruch (gezielt gegen Waren der Klassen 7, 9, 14 und 21) hat die Inhaberin der Marke 2 907 867 siehe Abb. 1 am Ende eingelegt, die für verschiedene Waren der Klasse 9 Schutz genießt.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat durch eine Beamtin des höheren Dienstes den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, daß trotz teilweise möglicher Warengleichheit der Abstand für ein sicheres Auseinanderhalten ausreiche. Zwar wiesen die Vergleichsmarken einige Ähnlichkeiten im Wortbeginn auf, seien aber wegen der deutlich unterschiedlichen Endungen klanglich und schriftbildlich sicher auseinander zuhalten. Diese Endungen führten zu unterschiedlicher Silbenzahl und zu einem deutlich anderen Klang- und Sprechrhythmus. Desgleichen beeinflußten sie unübersehbar das unterschiedliche Gesamterscheinungsbild der Vergleichszeichen. Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt. Nach ihrer Meinung sind die Vergleichsmarken verwechselbar. Auch wenn die Widerspruchsmarke bildlich ausgestaltet sei, komme es letztlich auf die zu vergleichenden Wörter "Primatic" und "Primation" an, die eine verwechslungsbegründende klangliche Ähnlichkeit zeigten. Sie stimmten nicht nur in sechs von acht Buchstaben und in der Vokalfolge "i-a-i" überein, sondern seien in den ersten beiden Silben ("Primat") identisch, wobei die nächste dann jeweils mit einem "i" beginne. Die häufig vorkommenden Endsilben "ion" und "ic" hingegen seien uncharakteristisch und beeinflußten das Gesamtbild nur schwach. Wegen der weitgehenden Gemeinsamkeiten liege auch eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr vor, zumal handschriftliche Ungenauigkeiten das "c" und das "o" sehr ähnlich erscheinen lassen könnten.

Die Markeninhaberin ist dem entgegengetreten. Sie hat zunächst auf den weiten Abstand der Waren in Teilbereichen hingewiesen. Nach ihrer Ansicht sind die Vergleichsmarken jedenfalls in ihrer Gesamtheit (worauf allein es hier ankommen könne) klanglich und bildlich klar verschieden. Letzteres sei schon wegen der ungewöhnlichen Schreibweise der Widerspruchsmarke der Fall. Aber auch bei üblicher Schreibweise seien die Wörter wegen ihrer unterschiedlichen Endungen sicher auseinander zuhalten. Dies gelte ebenso für eine klangliche Wiedergabe. Sie hat schließlich auf das häufige Vorkommen der Anfangssilben "Prima-" in Warenkennzeichnungen verwiesen. Nachdem im Beschwerdeverfahren durch die Markeninhaberin die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten worden ist, hat die Widersprechende verschiedenes Material zur Glaubhaftmachung vorgelegt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II Die Beschwerde mußte in der Sache erfolglos bleiben, da die Vergleichsmarken nicht verwechselbar im Sinne des Markengesetzes (§ 9 Abs 1 Nr 2) sind. Auf die Frage der zulässigerweise bestrittenen Benutzung (§ 43 MarkenG) kam es sonach nicht an. Die Markenstelle hat mit zutreffender Begründung dargelegt, daß die Vergleichsmarken weder klanglich noch bildlich zu verwechseln sind, selbst wenn man, wegen der Warennähe bzw -gleichheit in einigen Bereichen, strenge Maßstäbe anlegt. Trotz weitgehender Übereinstimmung in der Laut- bzw Buchstabenfolge ("Primati-") erhalten die Wörter durch ihre unterschiedlichen Endungen (die die Silbenzahl, den Klangrhythmus, insbesondere die Betonung, das Aussehen usw ganz unterschiedlich beeinflussen) ein in klanglicher wie in bildlicher Hinsicht hinreichend unterschiedliches Gesamtbild. Bei der Würdigung beider Marken darf (worauf die Markeninhaberin zu Recht mehrmals hingewiesen hat) nicht übersehen werden, daß die Übereinstimmung der Vergleichsmarken gerade in dem Wortteil liegt ("Prima-"), der einerseits wegen seines beschreibenden Gehalts und andererseits wegen seiner Verbrauchtheit durch häufiges Vorkommen in einschlägigen Warenkennzeichnungen (die von der Markeninhaberin auch im einzelnen aufgeführt worden sind) als kennzeichnungsmäßiger Schwerpunkt einer Marke nicht besonders geeignet ist; der Verkehr wird umsomehr auf die weiteren Wortteile (und damit auf die Abweichungen) achten. Geht man davon aus, daß die ältere Marke (vergleichbar gängigen Wörtern mit gleicher Endung, wie zB Nation, Option, Restauration, Revolution usw) regelmäßig auf der Endsilbe betont wird, so wird dadurch gerade der wesentliche klangliche Unterschied gegenüber der jüngeren Marke besonders und unüberhörbar hervorgehoben. Auch in bildlicher Hinsicht ist nicht zu erwarten, daß die Unterschiede in den Wortendungen übersehen werden könnten. Eine unvollständige oder - wie die Widersprechende meint - unabsichtlich verstümmelte Wiedergabe einer Marke kann einem Zeichenvergleich grundsätzlich nicht zugrundegelegt werden (vgl zB Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 76).

Nach allem war die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen der Kosten wird auf § 71 Abs 1 MarkenG verwiesen. Dr. Schade Friehe-Wich Albert Na/Pü Abb. 1