Rechtsprechung / BPatG / 29. Senat / 2000
BPatG Beschluss vom 20.12.2000 – 29 W (pat) 331/99
29. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 331/99
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache … BpatG 152 (KoF)
betreffend die Marke 395 15 976 werden die auf Grund des rechtskräftigen Beschlusses des 29. Senats des Bundespatentgerichts vom 20. Dezember 2000 von der Widersprechenden der Markeninhaberin zu erstattenden Kosten des Beschwerdeverfahrens auf DM 1.065,-- - in Worten: eintausendfünfundsechzig Deutsche Mark - Gegenwert in EURO: 544,53 - in Worten: fünfhundertvierundvierzig 53/100 EURO - festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß Rechtspflegergesetz § 23 Abs 2 in Verbindung mit ZPO § 104 Abs 3 und MarkenG § 71 Abs 5 die Erinnerung zulässig. Sie ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen, die mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt, beim Bundespatentgericht einzulegen.
G r ü n d e
I Mit Beschluss des 29. Senats des Bundespatentgerichts vom 20. Dezember 2000 wurden ua der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Vom selben Senat wurde mit Beschluss vom 21. März 2001 der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf DM 25.000,-- festgesetzt. Die Markeninhaberin hat Kostenfestsetzung beantragt und zuletzt Kosten in Höhe von DM 1.065,-- geltend gemacht.
Hierzu hat die Widersprechende erklärt keine Bedenken zu haben. Zum Vortrag der Parteien im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II Erstattungsfähig sind folgende Kosten:
1) 10/10 Prozessgebühr gemäß BRAGebO § 7, § 10, § 11, § 31 Abs 1 Nr 1, § 66 (Wert: DM 25.000,--) DM 1.025,-- 2) Pauschsatz für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß BRAGebO § 26 DM 40,-- Summe: DM 1.065,-- III Die Widersprechende hat der Markeninhaberin somit Kosten in Höhe von DM 1.065,-- Gegenwert in EURO: 544,53 zu erstatten.
München, 16. Mai 2001 gez. Unterschrift Fa Vorstehende Ausfertigung wird der Markeninhaberin zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt mit der Bestätigung, dass eine Ausfertigung des Beschlusses dem Vertreter der Widersprechenden am von Amts wegen zugestellt worden ist.
München, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle