Rechtsprechung / BPatG / 26. Senat / 2000
BPatG Beschluss vom 08.11.2000 – 26 W (pat) 79/00
26. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache …
betreffend die Marke 396 44 908.5
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke sowie der Richter Kraft und Reker
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Februar 1998 und vom 26. Oktober 1999 sind wirkungslos, soweit der Widerspruch aus der Marke 2 095 117 zurückgewiesen worden ist.
G r ü n d e
Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Verwechslungsgefahr der eingetragenen Marke 396 44 908.5 mit der Widerspruchsmarke 2 095 117 verneint. Die dagegen gerichtete Erinnerung hat sie zurückgewiesen. Die Inhaberin der Marke 2 095 117 hat hiergegen Beschwerde eingelegt.
Im Beschwerdeverfahren hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Mit der Zurücknahme des Widerspruchs aus der Marke 2 095 117 ist dem Widerspruchsverfahren gemäß § 82 Abs 1 S 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 ZPO die Grundlage entzogen worden. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der Zurückweisung des Widerspruchs wirkungslos sind (BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Richter Vorsitzender Schülke ist infolge Urlaubs an Unterschrift der gehindert Kraft Kraft Reker Bb/prö