Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2026
BGH Beschluss vom 23.09.2026 – 4 StR 395/26
4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:230926B4STR395.26.0
StrafrechtBundVolltext
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Tenor§
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 20. Mai 2026 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die Strafkammer dem Angeklagten bei der Strafzumessung „das noch junge, und in sämtlichen Fällen noch mehr als 1 Jahr unter 14 Jahren liegende Alter der Zeugin“ angelastet hat, erscheint dies mit Blick auf die Schutzaltersgrenze des § 176c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) i.V.m. § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB rechtlich bedenklich (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2021 - 2 StR 373/21). Der Senat vermag aber angesichts der weiteren Strafschärfungsgründe auszuschließen, dass die Strafkammer ohne diese Erwägung auf noch mildere Einzelstrafen erkannt hätte.
Quentin Maatsch Scheuß Tschakert Liebhart