Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2026

BGH Beschluss vom 22.09.2026 – 5 StR 439/26

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:220926B5STR439.26.0

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Tenor§

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 19. März 2026

a) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten im Fall II.1 der Urteilsgründe verurteilt worden sind,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten M. Q. wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-22/5-str-439-26#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten K. Q. wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Den Angeklagten M. Q. hat es wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt. Die jeweils mit der unausgeführten Sachrüge geführten Revisionen der Angeklagten haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; die weitergehende Revision des Angeklagten M. Q. ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-22/5-str-439-26#rd_2

1. Die Verurteilung der Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II.1 der Urteilsgründe) hat keinen Bestand.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-22/5-str-439-26#rd_3

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts forderten die Angeklagten am 16. Juli 2023 vom Geschädigten A. mindestens 3.000 Euro, obwohl sie wussten, dass sie darauf keinen Anspruch haben. Hintergrund war, dass bei dem deshalb inzwischen rechtskräftig verurteilten Geschädigten wenige Monate zuvor zahlreiche verschreibungspflichtige Medikamente sichergestellt worden waren, die unter anderem auch dem M. Q. gehörten. Dieser Angeklagte schlug A. mehrfach mit der Hand auf den Kopf, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen. Er hielt dabei zur Bekräftigung eine Art Schlagstock in der Hand. Der Angeklagte K. Q. hielt den Geschädigten am Arm fest und drohte, das nächste Mal auch seinen anderen Sohn mitzubringen. Zu einer Geldzahlung kam es nicht.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-22/5-str-439-26#rd_4

b) Der Generalbundesanwalt hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Strafkammer einen Rücktritt vom Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung nicht geprüft hat. Insbesondere fehlt es an den hierfür erforderlichen Feststellungen zum Vorstellungsbild der Angeklagten nach der letzten Ausführungshandlung (sogenannter Rücktrittshorizont, vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2026 - 5 StR 71/26). Auch bei mehreren Tätern kann ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 Abs. 2 StGB in Betracht kommen, wenn alle Tatbeteiligten im Falle eines unbeendeten Versuchs einvernehmlich nicht mehr weiterhandeln, obwohl sie den Taterfolg noch herbeiführen könnten (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 30. Juni 2026 - 4 StR 148/26 Rn. 8 mwN).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-22/5-str-439-26#rd_5

c) Der Schuldspruch wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung hat demnach - dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend - keinen Bestand. Dies führt zur Aufhebung des für sich genommen rechtsfehlerfreien tateinheitlichen Schuldspruchs wegen gefährlicher Körperverletzung.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-22/5-str-439-26#rd_6

2. Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-22/5-str-439-26#rd_7

3. Der Wegfall der für diese Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe entzieht dem Gesamtstrafausspruch die Grundlage.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-22/5-str-439-26#rd_8

4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Frage einer Vollendung der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung genauerer Prüfung als bislang bedarf. Nach den in der Beweiswürdigung geschilderten Angaben des Geschädigten, dem das Landgericht grundsätzlich geglaubt hat, soll der Angeklagte M. Q. auch in der Folgezeit immer wieder auf der Zahlung bestanden haben, bis der Geschädigte ihm auf Vorschlag des Angeklagten „formell“ seinen Ford Fiesta für 1.500 Euro verkauft habe, ohne anschließend den Kaufpreis zu erhalten. Dies habe er getan, um seine Ruhe vor dem Angeklagten zu haben. Die hierzu im Rahmen der rechtlichen Würdigung angestellte Erwägung der Strafkammer, sie habe keine Feststellungen treffen können, die eine Aufrechterhaltung oder Aktualisierung der Nötigungslage belegen könnten, erweist sich vor diesem Hintergrund als unzulänglich, da unklar bleibt, welchen Inhalt die anschließenden Geldforderungen hatten.

VRinBGH Cirenerist im Urlaub undkann nicht signieren. Gericke Mosbacher
Gericke
Köhler von Häfen