Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2026

BGH Beschluss vom 18.09.2026 – 5 StR 340/26

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:180926B5STR340.26.0

StrafrechtVolltext

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Tenor§

Die Anträge des Verurteilten und seiner Pflichtverteidiger M. und W. auf Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellungen und der Antrag des Verurteilten auf Beiordnung von Rechtsanwalt S. werden abgelehnt.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-18/5-str-340-26#rd_1

Gegen den Verurteilten ist am 20. Oktober 2022 ein Urteil des Landgerichts Berlin ergangen, mit dem er wegen Betruges in 87 Fällen und wegen Computerbetruges in 41 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden ist. Ausweislich des Rechtskraftvermerks vom 5. Juni 2023 ist das Urteil bereits seit dem 4. November 2022 rechtskräftig. Am 16. April 2025 hat der Verurteilte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionseinlegungsfrist beantragt, Revision eingelegt und die Beiordnung eines Pflichtverteidigers beantragt. Nachdem ihm zunächst der Vorsitzende der Strafkammer einen Verteidiger beigeordnet hatte, der - nach einem Wiedereinsetzungsantrag, der Erhebung der allgemeinen Sachrüge und Stellung anderer Anträge - indes seine Entpflichtung wegen einer nicht näher benannten Interessenkollision aus berufsrechtlichen Gründen beantragte, hat die Vorsitzende des Senats mit Beschluss vom 3. September 2026 die Beiordnung dieses Rechtsanwalts aufgehoben, die Beiordnung eines anderen Pflichtverteidigers aber abgelehnt, weil die Beiordnungen der Rechtsanwälte M. und W. fortgelten.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-18/5-str-340-26#rd_2

Mit Schreiben vom 11. September 2026 hat daraufhin der Verurteilte auf Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellungen dieser Rechtsanwälte angetragen und (erneut) beantragt, ihm Rechtsanwalt S. beizuordnen. Die Rechtsanwälte M. und W. haben jeweils mit Schreiben vom 15. September 2026 beantragt, sie zu entpflichten, weil das Vertrauensverhältnis zwischen ihnen und dem Verurteilten endgültig zerstört sei.

II.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-18/5-str-340-26#rd_3

Die Anträge des Verurteilten und der Pflichtverteidiger sind unbegründet, da die Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel gemäß § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO jeweils nicht dargetan sind. Weder kann festgestellt werden, dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Pflichtverteidigern und dem Verurteilten endgültig zerstört ist, noch, dass aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Verurteilten gewährleistet ist.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-18/5-str-340-26#rd_4

1. Ob eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses vorliegt, ist aus der Sicht eines verständigen Beschuldigten zu beurteilen und von ihm oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen, wofür konkrete Umstände vorzutragen sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2024 - StB 34/24, NStZ-RR 2026, 181; vom 9. März 2026 - 5 StR 603/25 Rn. 5 mwN). Daran fehlt es.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-18/5-str-340-26#rd_5

a) Dies gilt zunächst für das Vorbringen der beiden Pflichtverteidiger, die lediglich pauschal auf Äußerungen und einen Schriftverkehr mit dem Verurteilten „in den zurückliegenden Tagen“ verweisen, der nicht näher dargelegt wird.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-18/5-str-340-26#rd_6

b) Aber auch die Darlegungen des Verurteilten lassen einen Sachverhalt, der den Schluss auf eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses rechtfertigen könnte, nicht erkennen. Gründe für einen solchen Vertrauensverlust können sich insbesondere aus groben Pflichtverletzungen des Verteidigers, namentlich der Nichteinhaltung unverzichtbarer Mindeststandards, ergeben (MüKo-StPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl., § 143a Rn. 18 mwN). Differenzen über die Verteidigungsstrategie rechtfertigen die Annahme eines Vertrauensverlusts grundsätzlich nicht (BGH, Beschluss vom 4. August 2026 - StB 45/26 Rn. 16); anderes kann allenfalls gelten, wenn das Betreiben der Verteidigung aus zeitlichen oder anderen Gründen abgelehnt wird, die nicht in der sachgemäßen Beurteilung der Revision als aussichtslos bestehen (MüKo-StPO/Kämpfer/Travers, aaO, § 143a Rn. 19 mwN).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-18/5-str-340-26#rd_7

aa) Nach diesen Maßgaben ist für grobe Pflichtverletzungen der Pflichtverteidiger nichts ersichtlich. Soweit der Verurteilte eine unzutreffende Beratung beanstandet, weil ihm erklärt worden sei, die Pflichtverteidigerbestellung aus der Tatsacheninstanz wirke nicht für einen „Wiedereinsetzungsantrag und das Revisionsverfahren“ fort, fehlt es an konkretem Vortrag zu Zeit, Ort und Zusammenhang der angeblichen Auskunft. Es ist nicht vorgetragen, wann und wie ein solcher Rechtsrat, der mangels Vorlage entsprechender Schreiben offenbar nicht schriftlich erteilt wurde, gegeben worden sein soll. Es ist auch nicht plausibel, dass die Verteidiger eine solche Aussage gemacht haben sollten, nachdem ihnen der Beschluss der Vorsitzenden vom 3. September 2026 zugegangen war. Dass es aber vor diesem Beschluss bereits zu einem Gespräch mit den Pflichtverteidigern über den Fortgang des Wiedereinsetzungsgesuchs und des Revisionsverfahrens gekommen war, behauptet der Verurteilte selbst nicht.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-18/5-str-340-26#rd_8

bb) Auch aus der beanstandeten Äußerung von Rechtsanwalt M. , er sei am laufenden Wiedereinsetzungsverfahren in keiner Weise beteiligt gewesen, lassen sich eine Pflichtverletzung oder ein sonstiger Grund für einen Vertrauensverlust nicht ableiten. Vielmehr trifft es zu, dass der Verurteilte das Verfahren bislang weitgehend selbst und zeitweise mit dem zwischenzeitlich vom Landgericht beigeordneten - mittlerweile entpflichteten - Verteidiger betrieben hat.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-18/5-str-340-26#rd_9

cc) Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses kann sich nach den vorgenannten Grundsätzen auch nicht aus der Erklärung von Rechtsanwalt W. ergeben, er sehe „keine sinnvolle, erfolgversprechende Möglichkeit, weiter gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Oktober 2022 vorzugehen“ und auch keine Möglichkeit, den Verurteilten „über diese rechtliche Einordnung hinaus anwaltlich zu unterstützen“. Darin kommt keine unsachgemäße Weigerung zum Ausdruck, die Verteidigung zu führen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-18/5-str-340-26#rd_10

dd) Soweit der Verurteilte behauptet, die Verteidiger hätten ihm gegenüber erklärt, sie würden die Verteidigung aus wirtschaftlichen Gründen nicht führen wollen, weil die gesetzlichen Gebühren nicht auskömmlich seien, fehlt es wiederum am substantiierten Vortrag konkreter Tatsachen; zudem ist das Vorbringen widersprüchlich:

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-18/5-str-340-26#rd_11

Der Verurteilte teilt erneut nicht mit, wann, wo und unter welchen Umständen es zu den angeblichen Äußerungen gekommen sein soll, die die Verteidiger jedenfalls nicht schriftlich abgegeben haben. Allein dies begründet bereits eine unzureichende Glaubhaftmachung.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-18/5-str-340-26#rd_12

Unbeschadet dessen bleibt zudem unklar, was genau der Wortlaut der Äußerungen gewesen sein soll und ob von den Verteidigern überhaupt erklärt worden ist, sie würden das Betreiben der Verteidigung verweigern. Zwar heißt es in dem Antrag des Verurteilten zunächst, die Verteidiger hätten wirtschaftliche Motive als „Grund für Ablehnung der weiteren Verteidigung genannt“; zur Glaubhaftmachung wird aber in das Wissen der Verteidiger nur gestellt, dass sie erklärt hätten, ihnen stehe für das Revisionsverfahren als Pflichtverteidiger lediglich eine Gebühr von ungefähr 500 Euro zu, die Bearbeitung der Revision zu dieser Vergütung stelle für sie ein „Verlustgeschäft“ dar und diese wirtschaftlichen Erwägungen seien für ihre Entscheidung, das Wiedereinsetzungs- und Revisionsverfahren nicht weiterzuführen, von Bedeutung gewesen. Damit wird aber eine tatsächliche Ablehnung der Weiterführung der Verteidigung gerade nicht konkret behauptet.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-18/5-str-340-26#rd_13

c) Es liegt kein Fall des konsensualen Verteidigerwechsels vor, in dem bei übereinstimmenden Anträgen des Verurteilten und der Verteidiger auf Aufhebung der Pflichtverteidigung ausnahmsweise auf die gebotene Substantiierung und Glaubhaftmachung verzichtet werden könnte (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13. Juli 2021 - 2 StR 81/21; KG NStZ 2022, 383 f.). Es ist schon nicht ersichtlich, dass nach Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers der Staatskasse keine Mehrkosten entstehen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-18/5-str-340-26#rd_14

d) Der Verurteilte ist auch nicht aus sonstigem Grund ohne eine angemessene Verteidigung (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO). Die Aufhebung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers und die Bestellung eines neuen nach dieser Norm stellen als Eingriff in die Unabhängigkeit der Verteidigung einen Ausnahmefall dar; ein gerichtliches Eingreifen ist in aller Regel nur bei einem offenkundigen Versagen oder groben Pflichtverletzungen eines Pflichtverteidigers geboten, die dazu führen würden, dass dem Betroffenen ein ihm an sich zustehendes Rechtsmittel genommen wird, ohne dass dies von einem höherrangigen Gericht bereinigt werden kann (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2026 - 5 StR 155/26, NStZ-RR 2026, 283, 284 mwN; MüKo-StPO/Kämpfer/Travers, aaO, § 143a Rn. 20 f.). Eine solche grobe Pflichtverletzung liegt indes nicht vor. Dem Verurteilten wird auch kein Rechtsmittel genommen, vielmehr ist zunächst über seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist zu entscheiden, für den Formzwänge oder die Pflicht zur Einreichung eines anwaltlichen Schriftsatzes nicht bestanden haben.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-18/5-str-340-26#rd_15

2. Da dem Verurteilten nach wie vor zwei Pflichtverteidiger beigeordnet sind, besteht kein Anlass für die beantragte Beiordnung eines anderen Pflichtverteidigers.

Gericke