Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2021
BGH Beschluss vom 13.07.2021 – 2 StR 81/21
2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:130721B2STR81.21.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 81/21 vom 13. Juli 2021 in der Strafsache gegen
wegen versuchter Körperverletzung u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:130721B2STR81.21.0
Der Vorsitzende des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2021 beschlossen:
Auf den Antrag des Angeklagten wird Rechtsanwalt I. aus K. entpflichtet und statt seiner Rechtsanwalt Dr. B. aus D. ab Antragstellung zum Pflichtverteidiger des Angeklagten beigeordnet.
Gründe§
1 Dem Antrag des Angeklagten auf Wechsel seines Pflichtverteidigers war zu entsprechen, nachdem der bisherige Verteidiger sein Einverständnis erklärt und der neu zu bestellende Verteidiger versichert hat, dass für die Staatskasse keine Mehrbelastung eintritt. Der Möglichkeit des konsensualen Verteidigerwechsels, der keine Verfahrensverzögerung nach sich zieht, bleibt auch nach der Einführung von § 143a Abs. 3 StPO durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts
der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I 2128) unberührt (vgl. BT-Drucks. 19/13829 S. 47).
Franke
Vorinstanz: Landgericht Köln, 13.11.2020 - 114 KLs 21/19 952 Js 2322/18