Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2026

BGH Urteil vom 09.09.2026 – 5 StR 65/26

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:090926U5STR65.26.0

StrafrechtVolltext

Zitiert 8+ Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 14. Oktober 2025 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-09/5-str-65-26#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die mit der Sachrüge geführte und durch den Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-09/5-str-65-26#rd_2

1. Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage zur Last gelegt, sich gemeinsam mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter am 6. April 2025 des Geschädigten G. bemächtigt und von ihm die Begleichung vermeintlicher Schulden aus Drogenverkäufen eingefordert zu haben. Hierzu sollen die Täter den Geschädigten unter Androhung körperlicher Gewalt veranlasst haben, an einer Straße in C. in einen vom Angeklagten gefahrenen Transporter zu steigen. Auf der Fahrt habe man von ihm 6.100 Euro gefordert im Wissen darum, auf dieses Geld keinen Anspruch zu besitzen. Unter dem Eindruck der vorangegangenen Drohung und aus Sorge um sein körperliches Wohl habe der Geschädigte 860 Euro an den Angeklagten übergeben. Im weiteren Verlauf der Fahrt sei dem Geschädigten sein Mobiltelefon abgenommen und aus dem Fenster geworfen worden. Anschließend habe man den Geschädigten an einem Feldweg aussteigen lassen. Dort habe ihn der Mittäter aufgefordert, das (restliche) Geld aufzutreiben, und habe ihm gemäß dem gemeinsamen Tatplan mit der Faust einmal in den Bauch und zweimal gegen die Schläfe geschlagen. Dadurch habe der Geschädigte Schmerzen, eine Verletzung an der Hand und ein Hämatom am Kopf erlitten. Anschließend sei er mit dem Fahrzeug wieder nach C. gebracht und dort abgesetzt worden.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-09/5-str-65-26#rd_3

2. Das Landgericht hat sich von einem strafbaren Handeln des Angeklagten nicht zu überzeugen vermocht.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-09/5-str-65-26#rd_4

a) Ihren Feststellungen hat die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten zugrunde gelegt. Danach befand sich der Geschädigte im Vorfeld des angeklagten Geschehens in finanziellen Nöten. Er erhielt mehrfach Zuschüsse seines Vaters, dem gegenüber er seine Situation hierzu aber zunehmend dramatischer darstellen musste. Zudem borgte er sich von mehreren Personen Geld, unter anderen vom Angeklagten, der ihm insgesamt mit 2.100 Euro aushalf. Im Frühjahr wandte sich der Geschädigte hilfesuchend an den Angeklagten, da er von Dritten körperlich festgehalten worden war, die bei ihm 3.000 Euro einforderten. Diesen Personen gegenüber löste der Angeklagte den Geschädigten aus durch einen Betrag von 900 Euro samt dem Versprechen, das Aufbringen der restlichen Schuldsumme zu unterstützen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-09/5-str-65-26#rd_5

Am 6. April 2025 erschien der Angeklagte gemeinsam mit dem anderweitig Verfolgten B. ankündigungsgemäß beim Geschädigten, um „die Geldfrage“ einschließlich der ihm selbst gegenüber bestehenden Schulden „zu klären“. Der Geschädigte konnte dem Angeklagten lediglich 860 Euro übergeben und meldete Gesprächsbedarf an. Er begab sich hierzu freiwillig in das Fahrzeug des Angeklagten, der dieses auf eine Autobahn steuerte. Während der Fahrt telefonierte der Geschädigte mit seinem Vater, um ihn zu einer weiteren Zahlung zu bewegen. Hierzu behauptete er, entführt worden zu sein. Weil der Vater darauf eine Verständigung der Polizei ankündigte, entriss B. dem Geschädigten erschrocken das Mobiltelefon und warf es im Bereich einer über die Autobahn führenden Brücke aus dem Fahrzeug.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-09/5-str-65-26#rd_6

Um die Lage zu überdenken, verließ der Angeklagte die Autobahn. Sodann fuhr man zu der Brücke zurück, um den Geschädigten dort nach seinem Mobiltelefon suchen zu lassen. Vereinbarungsgemäß begab sich der Angeklagte mit B. währenddessen erneut auf die Autobahn und nahm den Geschädigten dort wieder auf. Dieser hatte sein Handy nicht gefunden. Bei einer zur Autobahn führenden Treppe war er gestürzt und hatte sich am Kopf sowie an der Hand verletzt. Er wurde vom Angeklagten zurück zu seiner Wohnung gefahren. Dort hatte die Freundin des Geschädigten inzwischen die Polizei verständigt, worüber der Geschädigte Unmut äußerte. Gegenüber den eingetroffenen Polizeibeamten gab er an, von unbekannten maskierten Männern entführt worden zu sein, die von ihm Geld hätten erpressen wollen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-09/5-str-65-26#rd_7

b) Das Landgericht hat angenommen, dass die als „überzeugend“ angesehene Einlassung des Angeklagten „nicht widerlegt“ werden könne. Die die Anklage stützenden Angaben des Geschädigten seien hierzu ungeeignet. Zwar habe dieser in der Hauptverhandlung schlüssig und glaubhaft ausgesagt. Da eine Aussage-gegen-Aussage-Situation bestehe, bedürfe es jedoch außerhalb der Angaben des Geschädigten liegender gewichtiger Umstände, um ihm dennoch glauben zu können. Zudem habe sich der Geschädigte beim ersten polizeilichen Zugriff in einem Punkt anders als später in der Hauptverhandlung geäußert. Auch deswegen könne auf seine Angaben eine Verurteilung nicht gestützt werden. Die Zweifel an der Schuld des Angeklagten seien auch durch einige weitere, potentiell für eine Entführung sprechende Umstände nicht ausgeräumt worden.

II.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-09/5-str-65-26#rd_8

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts - auch eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstabes (vgl. BGH, Urteile vom 22. Januar 2026 - 3 StR 33/25 Rn. 34; vom 10. November 2021 - 5 StR 127/21 Rn. 11) - Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten aufweist.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-09/5-str-65-26#rd_9

a) Das Landgericht hat aus seiner Annahme einer Aussage-gegen-Aussage-Situation - unabhängig davon, ob eine solche hier angesichts vorhandener weiterer Beweismittel überhaupt vorliegt - unzutreffende Konsequenzen abgeleitet und die Aussage des Geschädigten daher anhand eines falschen Maßstabs bewertet.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-09/5-str-65-26#rd_10

Zwar bedarf es einer besonders sorgfältigen Würdigung, wenn die Überzeugung von der Schuld eines bestreitenden oder schweigenden Angeklagten allein auf die Aussage eines Belastungszeugen gestützt werden soll (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 7. Mai 2024 - 4 StR 197/23 Rn. 7). Die Urteilsgründe müssen in einem solchen Fall erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten beeinflussen können, erkannt, in seine Überlegungen einbezogen und in einer Gesamtschau gewürdigt hat (vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. Mai 2026 - 6 StR 151/26 Rn. 5 mwN). Dies erfordert eine sorgfältige Inhaltsanalyse der Angaben des Belastungszeugen, eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage, eine Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs sowie eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben (BGH, Beschluss vom 13. April 2026 - 1 StR 52/26 Rn. 7 mwN).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-09/5-str-65-26#rd_11

Entgegen der Annahme des Landgerichts bedeutet dies jedoch nicht, dass der belastenden Aussage nur geglaubt werden dürfte, wenn sie durch anderweitige gewichtige Umstände Bestätigung findet. Derartiges fordert die Rechtsprechung nur, soweit die fraglichen Angaben besondere Schwächen aufweisen, etwa weil der einzige Belastungszeuge seine Vorwürfe ganz oder teilweise nicht mehr aufrechterhält, diese erheblich erweitert oder sich sogar die Unwahrheit eines Aussageteils herausstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2024 - 4 StR 197/23 Rn. 7 mwN; Urteil vom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153). Inwieweit die Aussagen des Geschädigten einen derartigen Mangel enthalten, hat die Strafkammer jedoch nur lückenhaft erörtert. Zwar ist den Urteilsgründen zu entnehmen, dass der Geschädigte bei seinen ersten polizeilichen Angaben noch von ihm unbekannten Tätern berichtete, welche ihn zu einer Abhebung am Bankautomaten gezwungen hätten. Sein hierfür in der Hauptverhandlung genanntes Aussagemotiv, nämlich aus Angst vor den Tätern und Sorge um seine Freundin gelogen zu haben, hat das Landgericht jedoch keiner Würdigung zugeführt. Zudem hat es die Konstanz der Angaben des Geschädigten nicht insgesamt in den Blick genommen, sondern lediglich die genannte Abweichung - ausdrücklich „beispielhaft“ - betrachtet.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-09/5-str-65-26#rd_12

b) Korrespondierend mit seiner irrigen Annahme, dass der Beweiswert der Angaben eines Belastungszeugen bei Bestehen einer Aussage-gegen-Aussage-Situation von vornherein gemindert sei, hat das Landgericht zu Unrecht geglaubt, die Einlassung des Angeklagten „widerlegen“ zu müssen. Auch dies zeigt, dass es seine Überzeugungsbildung an einem unzutreffenden Maßstab orientiert hat. Denn an die Bewertung der Einlassung eines Angeklagten sind die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Beurteilung sonstiger Beweismittel. Entlastende Angaben des Angeklagten sind dabei nicht schon deshalb als unwiderlegbar hinzunehmen, weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt. Wie auch im Übrigen hat sich das Tatgericht vielmehr aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme eine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Beweisergebnisses zu bilden (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 6. Mai 2026 - 5 StR 595/25 Rn. 16 mwN, NStZ-RR 2026, 213). Dagegen läuft die Vorgehensweise des Landgerichts - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - insgesamt darauf hinaus, bei Angaben des Angeklagten schon die bloße Möglichkeit ihrer Wahrheit genügen zu lassen, bei Angaben des Belastungszeugen hingegen stets eine Bestätigung durch weitere Beweismittel zu verlangen. Das ist rechtsfehlerhaft.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-09/5-str-65-26#rd_13

c) Die gebotene Gesamtwürdigung bleibt das Urteil - trotz Erwähnung einer solchen - noch in einer weiteren Hinsicht inhaltlich schuldig. Denn das Landgericht hat ihr mehrere potentiell für ein strafbares Verhalten des Angeklagten sprechende Umstände vorenthalten, indem es diesen jeweils schon vorab in separater Betrachtung einen ausreichenden Indizwert abgesprochen hat. Teilweise hat es sich dabei auf Überlegungen gestützt, die schon für sich betrachtet nicht nachvollziehbar sind oder einer ausreichenden Grundlage entbehren.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-09/5-str-65-26#rd_14

aa) So hat die Strafkammer einen potentiellen Hinweis auf eine Notlage des Geschädigten darin gesehen, dass er während der Fahrt im Transporter des Angeklagten per WhatsApp-Nachricht an zwei Bekannte einen Live-Standort sowie die Aufforderung sandte, seine Freundin zu wecken. Eine Relevanz gegenüber ihren Zweifeln an einer Entführung hat die Strafkammer jedoch unmittelbar verneint, weil dieses Vorgehen für den sich im Drogenmilieu bewegenden Geschädigten „eine Art der Rückversicherung“ gewesen sein könne, wobei sie zu etwaigen Beziehungen des Geschädigten zur Betäubungsmittelszene aber keine Feststellungen getroffen hat.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-09/5-str-65-26#rd_15

bb) Auch in dem Umstand, dass der Vater und die Freundin des Geschädigten während dessen Fahrt mit dem Angeklagten unabhängig voneinander die Polizei verständigten, hat das Landgericht - ohne allerdings festzustellen, was konkret bei den Notrufen mitgeteilt wurde - ein mögliches Indiz für ein strafbares Geschehen erblickt. Diesem hat es jedoch von vornherein kein Gewicht beigemessen. Denn der Vater habe „lediglich eine aufgeregte, ängstliche Stimmung seines Sohnes“ und den Verlust des Smartphones, aber „nichts von einer Entführung“ wahrgenommen. Die Freundin möge zwar „Zeichen für eine Entführung“ gesehen haben, jedoch genüge ihre subjektive Einschätzung nicht als „Nachweis“ der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat. Bei ihrer auf die Zeugenaussage des Vaters abstellenden Erwägung hat die Strafkammer zudem nicht in den Blick genommen, dass sie mit den - allein auf den Angaben des Angeklagten beruhenden - Feststellungen nicht ohne Weiteres vereinbar ist. Denn diesen zufolge teilte der Geschädigte im Telefonat mit seinem Vater ausdrücklich mit, dass er soeben „entführt werde, bis das Geld da sei“.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-09/5-str-65-26#rd_16

cc) Die auch von anderen Zeugen berichteten Verletzungen des Geschädigten haben aus Sicht der Strafkammer - offenbar bezugnehmend auf die Einlassung des Angeklagten - schon deshalb „keinen Schluss auf eine Entführung und Erpressung“ zugelassen, weil sie auch Folge eines Sturzes auf der Treppe zur Autobahn gewesen sein könnten. Soweit sich das Landgericht zusätzlich darauf gestützt hat, dass die als Krankenschwester tätige Freundin des Geschädigten eine ärztliche Behandlung der Verletzungen nicht für erforderlich erachtete, erschließt sich die Aussagekraft dieses Umstands für die Frage einer Verursachung durch Sturz oder Faustschläge nicht. Gleiches gilt für die Erwägung, mit der die Strafkammer zuletzt sogar eine Irrelevanz etwaiger durch B. verabreichter Schläge konstatiert hat: Da der Angeklagte - auch nach Schilderung des Geschädigten - während des in Frage stehenden Geschehens abseits stehend uriniert habe, bestünden „keine Anhaltspunkte“ dafür, dass er „von Schlägen etwas bemerkt, gebilligt oder gar solche veranlasst“ habe.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-09/5-str-65-26#rd_17

dd) In gleicher Weise hat die Strafkammer noch weitere Umstände aus ihrer Betrachtung ausgeschieden, etwa den möglichen Indizwert für eine Gewaltbereitschaft des Angeklagten, den sie selbst mit Blick auf eine bereits im Februar 2025 ärztlich attestierte Verletzung des Geschädigten erwogen hat.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-09/5-str-65-26#rd_18

Insgesamt hat das Landgericht bei dieser Vorgehensweise verkannt, dass Indizien ihre Beweisbedeutung regelmäßig erst erlangen, wenn sie zueinander in Beziehung gesetzt werden (vgl. nur BGH, Urteile vom 25. September 2024 - 5 StR 60/24 mwN; vom 19. Dezember 2024 - 5 StR 588/24 Rn. 21). Zugleich hat es auf jeden potentiell für ein strafbares Verhalten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkt bereits isoliert den Zweifelssatz angewandt und damit außer Acht gelassen, dass dieser keine Beweis-, sondern eine Entscheidungsregel ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 24. September 2025 - 2 StR 128/25 Rn. 31, NStZ 2026, 130; vom 20. Juli 2023 - 4 StR 32/23 Rn. 49, NStZ-RR 2023, 352). Richtigerweise hätten deshalb die zahlreichen den Angeklagten belastenden Indizien, die das Landgericht in den Blick genommen hat, zunächst mit vollem Gewicht in eine Gesamtwürdigung eingestellt werden müssen. Erst im Anschluss daran hätte - bei danach bestehenden Zweifeln - der Zweifelssatz angewendet werden dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2022 - 5 StR 309/22 Rn. 21 mwN).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-09/5-str-65-26#rd_19

2. Der Freispruch des Angeklagten beruht auf den Rechtsfehlern (§ 337 Abs. 1 StPO). Auf weitere Mängel der Beweiswürdigung, die in der Revisionsbegründung sowie in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts benannt werden, kommt es daher nicht mehr an.

Cirener Gericke Resch
von Häfen Werner