Rechtsprechung / BGH / 6. Strafsenat / 2026
BGH Beschluss vom 27.05.2026 – 6 StR 151/26
6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:270526B6STR151.26.0
StrafrechtBundVolltext
Tenor§
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. November 2025 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
I.
Nach den Feststellungen suchte der am 11. Mai 2010 geborene Nebenkläger S. H. im Frühjahr des Jahres 2021 oder 2022 den Angeklagten in dessen Wohnung auf. Der Angeklagte wies den Nebenkläger an, sich seitlich auf das Bett zu legen. Daraufhin drang er mit seinem Glied in den Anus des Kindes ein und vollzog mit diesem den ungeschützten Analverkehr bis zum Samenerguss. Im Anschluss daran gab er dem Kind fünf Euro (Anklagevorwurf 2, Fall II.1.1 der Urteilsgründe). An einem nicht näher bestimmbaren Tag im vorgenannten Zeitraum befanden sich der Angeklagte und der Nebenkläger in der Wohnung des gesondert Verfolgten Y. . Der Angeklagte forderte den Nebenkläger auf, ihm ins Badezimmer zu folgen. Dort entblößte der Angeklagte sein Glied und bat den Nebenkläger darum, dieses in den Mund zu nehmen. Der Nebenkläger kam dem nach und erhielt dafür vom Angeklagten zwei Euro (Anklagevorwurf 3, Fall II.1.2 der Urteilsgründe).
Soweit dem Angeklagten darüber hinaus vorgeworfen wurde, ein oder zwei Wochen vor den vorgenannten Taten in seiner Wohnung dem Nebenkläger die Jogging- und Unterhose heruntergezogen, sich dann selbst im Intimbereich entkleidet, den Nebenkläger kräftig niedergedrückt, danach mit ihm den Analverkehr durchgeführt und schließlich auf dessen Gesäß ejakuliert zu haben (Anklagevorwurf 1), hat das Landgericht den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
II.
Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. Juni 2024 - 2 StR 205/24, NStZ-RR 2025, 19 Rn. 9 mwN) sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Erwägungen des Landgerichts weisen einen durchgreifenden Erörterungsmangel auf.
1. In Fällen, in denen - wie hier - „Aussage gegen Aussage“ steht, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten beeinflussen können, erkannt, in seine Überlegungen einbezogen und in einer Gesamtschau gewürdigt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2023 - 4 StR 477/22; vom 2. November 2022 - 6 StR 281/22, Rn. 6; Urteile vom 13. Oktober 2020 - 1 StR 299/20, NStZ-RR 2021, 24; vom 25. April 2018 - 2 StR 194/17, NStZ 2019, 42). Diesen Anforderungen wird die tatgerichtliche Würdigung nicht gerecht.
2. Die Begründung für die Annahme des Landgerichts, die zeugenschaftlichen Angaben des Nebenklägers würden in der Gesamtschau „ein sehr konstantes Bild“ ergeben, begegnet durchgreifenden Bedenken.
a) Das Landgericht hat den Angeklagten vom Anklagevorwurf 1 freigesprochen, weil der Nebenkläger in der Hauptverhandlung - abweichend von seinen Angaben in der ersten Vernehmung vom 21. Februar 2023, nach denen der Angeklagte beim ersten Besuch des Nebenklägers anal in ihn eingedrungen sei und auf sein Gesäß ejakuliert habe - ausgesagt hat, dass der Angeklagte sein Glied (lediglich) an seinen Anus gedrückt habe, während „beide voll bekleidet“ gewesen seien. Die Strafkammer sah sich durch diese Inkonstanz im Aussageverhalten „nicht veranlasst“, von der Unglaubhaftigkeit der Angaben des Nebenklägers im Übrigen auszugehen, da es sich um eine im konkreten Fall „erinnerungspsychologisch nachvollziehbare Aussagereduktion“ handele. Denn der Nebenkläger sei zum Zeitpunkt seiner Erstaussage mit zwölf Jahren noch relativ jung und aufgrund seiner konservativ-muslimischen Erziehung sexuell besonders unwissend gewesen mit der Folge, dass ein solches „unvollständig verstandenes“ Geschehnis unter Umständen schlechter langfristig abgespeichert werde. Hier komme im besonderen Maße hinzu, dass es angesichts des Lebensalters des Nebenklägers und des Zeitablaufs seit der Erstoffenbarung „erinnerungspsychologisch normal“ erscheine, dass es „zum Vergessen auch längerer Erinnerungssequenzen kommen“ könne. Schließlich erscheine es plausibel, dass der Nebenkläger sich bei einem in diesem Zeitraum „reihenweise behaupteten Missbrauch“ nicht an jede einzelne Tathandlung erinnere.
b) Diese Würdigung ist in mehrfacher Hinsicht Bedenken ausgesetzt. Nicht nachvollziehbar ist schon, dass das Landgericht die Aussage des Nebenklägers zum Anklagevorwurf 1 in der Hauptverhandlung als bloße „Aussagereduktion“ bewertet. Denn der Nebenkläger hat in der Hauptverhandlung nicht eine gekürzte Version seiner früheren polizeilichen Bekundungen abgegeben, sondern einen im Kerngeschehen abweichenden Sachverhalt geschildert, bei dem es zu keinem Analverkehr und zu keinem Samenerguss auf das nackte Gesäß des Nebenklägers kam.
Ferner ist es nicht ohne Weiteres plausibel, dass ein Kind sich an einen erstmals erduldeten Analverkehr nicht mehr erinnern kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2022 - 4 StR 96/22, Rn. 8; vom 2. Juli 2020 - 6 StR 104/20, NStZ 2022, 191), zumal ein solches körpernahes Geschehen grundsätzlich wenig vergessensanfällig ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2024 - 4 StR 380/23, Rn. 9; vom 5. Juli 2022 - 4 StR 96/22, Rn. 8; vom 23. August 2012 - 4 StR 305/12, NStZ-RR 2012, 383, 384; vgl. auch Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, 5. Aufl., S. 53). Dies gilt umso mehr, als dass der Nebenkläger in seiner polizeilichen Aussage noch in plastischen Worten beschrieben hatte, dass ihm sein Gesäß ein oder zwei Tage geschmerzt habe.
Soweit die Strafkammer schließlich ausgeführt hat, es sei plausibel, dass sich der Nebenkläger bei einem „reihenweise behaupteten Missbrauch“ nicht an jede einzelne Tathandlung erinnere, stößt auch das auf Bedenken. Denn Gegenstand der Ermittlungen war lediglich ein weiterer einem Dritten vorgeworfener Analverkehr zum Nachteil des Nebenklägers.
3. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Würdigung der Angaben des Nebenklägers zum ersten Tatvorwurf auch das übrige Aussageverhalten abweichend gewürdigt hätte, zumal dieses auch zum zweiten und dritten Tatvorwurf nicht konstant war, weil er das jeweilige Geschehen ausweislich der Urteilsgründe erstmals anlässlich seiner zweiten polizeilichen Vernehmung geschildert hat. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.
4. Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass angesichts der Aussagegenese, des Alters des Nebenklägers und seines soziobiographischen Hintergrundes die Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens zur Glaubhaftigkeit seiner Angaben ratsam erscheint.
Bartel Wenske von Schmettau Arnoldi Schuster