Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2026
BGH Beschluss vom 26.08.2026 – 4 StR 594/25
4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:260826B4STR594.25.0
StrafrechtVolltext
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Tenor§
Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 23. April 2026 wird zurückgewiesen.
Gründe§
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 18. Juli 2025 mit Beschluss vom 23. April 2026 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seinem selbst verfassten, auf den 14. Juni 2026 datierten Schreiben. In diesem trägt er vor, die „Entscheidung durch Beschluss zur Ablehnung der Überprüfung durch den Bundesgerichtshof vom 23.04.2026, zugestellt am 24.05.2026 bzw. am 28.04.2026 [sei] zu überprüfen“. Zur Begründung weist der Angeklagte „ergänzend auf formelle Unstimmigkeiten der angegriffenen Entscheidung“ hin und rügt außerdem im Wesentlichen, dass diese „fehlerhaft“ sei.
1. Die Eingabe des Verurteilten ist als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 23. April 2026 auszulegen. Eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO enthält das Schreiben des Verurteilten nicht; denn er macht keinen Gehörsverstoß des Senats im Revisionsverfahren geltend, sondern wendet sich gegen dessen Entscheidung als solche (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2022 - 1 StR 196/22 Rn. 2; Beschluss vom 7. Juli 2022 - 4 StR 499/21 Rn. 2).
2. Die Gegenvorstellung ist bereits nicht statthaft. Gegen den Beschluss des Senats nach § 349 Abs. 2 StPO ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Das Revisionsgericht kann außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO die Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. September 2023 - 4 StR 1/23 Rn. 3; Beschluss vom 15. November 2022 - 1 StR 196/22 Rn. 3; Beschluss vom 9. April 2020 - 3 StR 14/20 Rn. 2).
Quentin Maatsch RiBGH Dr. Scheußbefindet sich im Urlaubund ist daher an derSignatur gehindert. Quentin Zeller Liebhart