Rechtsprechung / BGH / 7. Strafsenat / 2026
BGH Beschluss vom 25.08.2026 – 7 StR 10/26
7. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:250826B7STR10.26.0
StrafrechtBundVolltext
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Tenor§
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Februar 2026 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Nichterörterung der Frage, ob die Vollstreckung der - neben der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 27. Februar 2024 - gesondert gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten zur Bewährung hätte ausgesetzt werden müssen, begründet keinen Rechtsfehler. Zwar hat das Landgericht diesen Gesichtspunkt nicht explizit erörtert. Die Gewährung von Strafaussetzung lag hier jedoch weder nahe, sodass ihre Ablehnung ausnahmsweise einer nachprüfbaren ausdrücklichen Begründung bedurft hätte. Noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Möglichkeit der Strafaussetzung übersehen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1954 - 3 StR 898/53, BGHSt 6, 167, 172; Beschluss vom 15. Februar 2022 - 5 StR 401/21, juris Rn. 5 ff.). Denn nach den Feststellungen beging der Angeklagte die Taten, die der zweiten (aussetzungsfähigen) Gesamtfreiheitsstrafe zugrunde lagen, bewusst unter laufender Bewährung aus der Verurteilung zu den einbezogenen Strafen. Ferner ergibt sich aus den Strafzumessungserwägungen, der Angeklagte habe „einschlägig unter Bewährung“ gestanden und sich diese Verurteilung „nicht ausreichend nachhaltig zur Warnung dienen lassen“, dass die Strafkammer die Möglichkeit der Strafaussetzung im Blick hatte.
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