Rechtsprechung / BGH / 6. Strafsenat / 2026
BGH Beschluss vom 18.08.2026 – 6 StR 242/26
6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:180826B6STR242.26.0
StrafrechtVolltext
Tenor§
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 2. Dezember 2025 wird als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es ist zwar rechtsfehlerhaft, dass die Strafkammer bei der Festsetzung der Strafen für die Körperverletzungen (Tatkomplex 2) nicht eine etwaige Strafrahmenverschiebung nach § 21 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB geprüft, sondern die erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit nur als allgemeinen Strafzumessungsgrund berücksichtigt hat. Letztlich beruht das Urteil darauf aber nicht. Denn das Landgericht hat sich bei der Festsetzung der Strafen von sechs und sieben Monaten am unteren Ende des Strafrahmens des § 223 Abs. 1 StGB orientiert, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von (zumindest) einem Monat androht. Eine mögliche Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB ließe dieses Mindestmaß unverändert.
Bartel Fritsche Ri'inBGH von Schmettauist infolge Urlaubsgehindert zu signieren. Bartel RiBGH Arnoldiist infolge Urlaubsgehindert zu signieren. Bartel Dietsch