Rechtsprechung / BGH / 7. Strafsenat / 2026
BGH Beschluss vom 13.08.2026 – 7 StR 13/26
7. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:130826B7STR13.26.0
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Tenor§
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 12. März 2026 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen verurteilt worden ist (Fälle III.1 und III.2 der Urteilsgründe);
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen unter Einbeziehung der rechtskräftigen Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Leer vom 31. Juli 2024 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zudem hat es bestimmt, dass ein Monat der Gesamtfreiheitsstrafe zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt gilt, und einen in der einbezogenen Sache als Bewährungsauflage gezahlten Geldbetrag mit zwei Wochen auf diese angerechnet. Außerdem hat es den Angeklagten wegen sexuellen Übergriffs zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch wegen der Fälle III.1 und III.2 der Urteilsgründe hat keinen Bestand, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts insoweit durchgreifende Darstellungsmängel im Hinblick auf das Ergebnis des molekulargenetischen Gutachtens aufweist.
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts zu den beiden - noch von Anklage und Eröffnungsbeschluss umfassten - Taten übernachtete die damals siebenjährige Enkeltochter des Angeklagten, zugleich Nebenklägerin, in der Zeit vom 1. Januar bis zum 5. Januar 2023 und erneut am Wochenende vom 14. Januar auf den 15. Januar 2023 bei ihren Großeltern. Der Angeklagte begab sich sowohl innerhalb des erstgenannten Zeitraums als auch am besagten Wochenende zu seiner Enkeltochter. Er berührte und streichelte sie jeweils im bekleideten Intimbereich, um sich sexuell zu erregen. Zugleich forderte er sie auf, seinen unbekleideten Penis anzufassen und in den Mund zu nehmen, was die Nebenklägerin allerdings in beiden Fällen ablehnte.
b) Die Strafkammer hat sich von diesen Taten auf der Grundlage einer „Spontanäußerung“ der Nebenklägerin am 15. Januar 2023 gegenüber ihrer Tante und deren Freund sowie mithilfe von DNA-Spuren überzeugt, die an der von der Enkeltochter am Wochenende vom 14. auf den 15. Januar 2023 getragenen Unterhose festgestellt worden waren. Es stütze die von der Tante und deren Freund als Zeugen wiedergegebene Aussage der Nebenklägerin, dass an der Außenseite der Unterhose eine DNA-Spur aufgefunden worden sei, bei welcher der Angeklagte als Mitspurenverursacher in Betracht komme, und für eine weitere Spur am Zwickel der Unterhose eine unterschwellige Beimengung männlicher DNA „wie aus der Stammlinie des Angeklagten“ habe festgestellt werden können. Spätere Angaben der Nebenklägerin, die den Angeklagten in weit erheblicherem Maß belastet haben, hat das Landgericht seiner Überzeugung nicht zugrunde gelegt, weil es eine suggestive Beeinflussung der Nebenklägerin nicht habe ausschließen können.
c) Die Darstellung der Ergebnisse des molekulargenetischen Gutachtens entspricht nicht den rechtlichen Anforderungen. Während sowohl bei Einzelspuren als auch bei Mischspuren mit eindeutiger Hauptkomponente zumindest das Gutachtenergebnis in Form einer numerischen biostatischen Wahrscheinlichkeitsaussage mitgeteilt werden muss, ist bei den übrigen Mischspuren - wie hier - zusätzlich darzulegen, wieviele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer anderen Person zu erwarten ist (st. Rspr.; siehe etwa BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2024 - 4 StR 353/23, juris Rn. 5; vom 9. November 2021 ‒ 4 StR 262/21, StV 2022, 368 Rn. 3; vom 12. August 2021 ‒ 2 StR 325/20, juris Rn. 6 f.; allgemein LR/Sander, StPO, 27. Aufl., § 261 Rn. 156, 167 ff.). Sollte eine numerische biostatistische Wahrscheinlichkeitsaussage aufgrund der Qualität der Spur nicht möglich sein, verringert dies den Beweiswert wesentlich (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 6 StR 125/21, juris Rn. 25 f.; ferner BGH, Beschluss vom 24. Februar 2022 - 6 StR 597/21, juris Rn. 6), wenngleich das Tatgericht nicht gehindert ist und es im Einzelfall sogar geboten sein kann, die Spur als Indiz von minderem Gewicht zu würdigen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2024 - 5 StR 145/24, juris Rn. 24; Beschluss vom 6. Dezember 2023 - 5 StR 383/23, juris Rn. 11).
Zu alledem verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Die Methode der Untersuchung und deren etwaiges weiterreichendes Ergebnis bleiben ebenso wie der den Spuren beigemessene Beweiswert im Unklaren. Hinzu kommt, dass die am Zwickel festgestellte DNA-Beimengung nur einer Person aus der Stammlinie des Angeklagten hat zugeordnet werden können, so dass sich die Strafkammer auch damit hätte befassen müssen, ob weitere Personen - beispielsweise der Vater der Nebenklägerin oder ein anderer Sohn des Angeklagten - als Spurenverursacher in Betracht kommen.
d) Der dargelegte Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen III.1 und III.2 der Urteilsgründe. Angesichts der Bedeutung, die das Landgericht der molekulargenetischen Untersuchung beigemessen hat, ist nicht auszuschließen, dass es sich ohne die rechtlich defizitäre Beweiswürdigung nicht von den beiden Taten tragfähig überzeugt hätte. Das gilt auch deshalb, weil der Angeklagte auf der Basis der Aussagen von zwei Zeugen vom Hörensagen verurteilt worden ist (zum eingeschränkten Beweiswert vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2026 - 2 StR 545/25, juris Rn. 8; vom 25. April 2023 - 4 StR 462/22, NStZ-RR 2023, 286; vom 24. Februar 2021 - 1 StR 489/20, juris Rn. 12; LR/Sander, StPO, 27. Aufl., § 261 Rn. 137).
Die Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen III.1 und III.2 hat die Aufhebung der Aussprüche über die wegen dieser Taten verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe zur Folge.
2. Im Übrigen hat die rechtliche Nachprüfung des Urteils anhand der Revisionsrechtfertigung keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.
VRiBGH Dr. Berg ist infolgeUrlaubs verhindert zu signieren. Marks Herold Marks Neef Schiller