Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2026

BGH Beschluss vom 28.07.2026 – 4 StR 165/26

4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:280726B4STR165.26.0

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. Oktober 2025 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar hat das Landgericht eine Strafrahmenmilderung nach § 213 Alt. 2 StGB trotz Vorliegens des vertypten Milderungsgrundes der Beihilfe nicht geprüft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. September 2021 - 4 StR 21/21 Rn. 15 und 23. Mai 2016 - 4 StR 140/16 Rn. 9). Der Senat kann aber unter den hier gegebenen Umständen ausschließen, dass das Landgericht eine mildere Strafe aus einem niedrigeren Strafrahmen verhängt hätte.

Quentin Scheuß Tschakert
Gödicke Liebhart