Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2026

BGH Beschluss vom 07.07.2026 – 1 StR 164/26

1. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:070726B1STR164.26.1

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 24. Oktober 2025 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zur vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrüge ist ergänzend auszuführen:

Was die vom Generalbundesanwalt angesprochene Rügeberechtigung des Beschwerdeführers betrifft, teilt der Senat die Auffassung des 3. und 5. Strafsenats (BGH, Beschlüsse vom 2. August 2011 - 3 StR 217/11, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Rügerecht 4 und vom 4. Mai 2011 - 5 StR 124/11, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 49 Rn. 9; aA BGH, Urteile vom 24. Juli 1998 - 3 StR 78/98, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Rügerecht 3 und vom 16. Juni 1983 - 2 StR 837/82, BGHSt 32, 10, 12). Dem Antrag des Mitangeklagten N auf Vernehmung des Auslandszeugen C zum Beweis, er habe ihn niemals darum gebeten, den neuen Lebenspartner seiner Ehefrau, den Zeugen S, angreifen oder gar ermorden zu lassen, folglich habe C den Angeklagten und den weiteren Mitangeklagten K hiermit auch nicht beauftragt, hat sich der Beschwerdeführer nicht angeschlossen. Daher wäre der Beschwerdeführer auf die Erhebung einer Aufklärungsrüge gemäß § 244 Abs. 2 StPO zu verweisen. Weil sich der Ablehnungsgrund des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO indes nach den Amtsaufklärungsgrundsätzen des § 244 Abs. 2 StPO bestimmt (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2023 - 3 StR 160/22 Rn. 66-68 und vom 12. Juli 2018 - 3 StR 144/18 Rn. 3, 5-7; LR-Becker, StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 355; jeweils mwN), kann die Frage der Rügeberechtigung letztlich auch hier offenbleiben.

In der Sache erweist sich die Rüge jedenfalls deswegen als erfolglos, weil sich die Beweislage beim Beschwerdeführer gänzlich anders darstellt als beim Mitangeklagten N. Der Beschwerdeführer beging den Mordversuch in Tateinheit mit der gefährlichen Körperverletzung durch die Ausführung der Hammerschläge selbst (§ 25 Abs. 1 Alternative 1 StGB). Die ihn überführenden Beweisergebnisse hat das Landgericht rechtsfehlerfrei im Ablehnungsbeschluss offengelegt und insofern, was aufgrund des Beweisantrags geboten war, aus dem Urteil vorgezogen. Die vom Beschwerdeführer in seiner Rüge nachgeschobene Begründung, es habe doch einen Tatplan mit C gegeben, dieser sei aber nur darauf gerichtet gewesen, den Zeugen S zu demütigen, nicht zu töten, ist gerade nicht Inhalt des Beweisantrags gewesen. Für eine solche Variante hat kein Anhaltspunkt bestanden.

Jäger Wimmer Leplow
Allgayer Welnhofer-Zeitler