Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2026

BGH Beschluss vom 01.07.2026 – 5 StR 294/26

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:010726B5STR294.26.0

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Rücknahme der Revision ist gegenstandslos.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-01/5-str-294-26#rd_1

Die Revisionsrücknahme der Angeklagten ist am 30. Juni 2026 um 17.39 Uhr beim Bundesgerichtshof elektronisch eingegangen. Der Senat hat am Vormittag dieses Tages über das Rechtsmittel abschließend beraten und beschlossen, die Revision der Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Im Zeitpunkt des Eingangs der Revisionsrücknahme ist der Verwerfungsbeschluss bereits von allen hierzu berufenen Senatsmitgliedern elektronisch signiert gewesen, hat der Geschäftsstelle zur weiteren Bearbeitung vorgelegen und ist um 14.18 Uhr dauerhaft in der elektronischen Akte gespeichert worden.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-01/5-str-294-26#rd_2

Die Rücknahme der Revision ist gegenstandslos, was der Senat klarstellend ausgesprochen hat. Denn sie ist dem mit der Sache befassten Gericht erst nach dessen Entscheidung über das Rechtsmittel der Angeklagten zugegangen. Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist nur bis zur Entscheidung darüber zulässig. Diese ist getroffen, wenn sie für das befasste Gericht unabänderlich ist. Bei einem Beschluss, der außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht und nicht verkündet wird, ist dies in der Regel (erst) dann der Fall, wenn ihn die Geschäftsstelle an eine Behörde oder Person außerhalb des Gerichts hinausgegeben hat und eine Abänderung tatsächlich unmöglich ist. Hiervon auszunehmen sind indes die Beschlüsse, die nach rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbeiführen wie solche gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Diese sind bereits dann erlassen, wenn sie mit den Unterschriften der Richter versehen in den Geschäftsgang gegeben werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Mai 2024 - 5 StR 40/24 mwN). Gleiches gilt bei elektronischer Aktenführung, wobei die qualifizierte elektronische Signatur an die Stelle der bisherigen Unterschrift tritt (vgl. § 32b Abs. 1 Satz 2 StPO).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-01/5-str-294-26#rd_3

Soweit in der Literatur darüber hinaus gefordert wird, dass der Beschluss auch dauerhaft in der elektronischen Akte gespeichert sein muss (vgl. LR/Claus, StPO, 28. Aufl., § 33 Rn. 13), vermag der Senat dem - ohne dass es im vorliegenden Fall darauf ankäme - nicht zu folgen. Zwar gelten nach § 3 BStrafAktFV ein elektronisches Dokument sowie sonstige Dateien und Informationen als zur Akte genommen, wenn sie bewusst und dauerhaft in der elektronischen Akte gespeichert worden sind (vgl. auch § 32b Abs. 2 StPO). Nach der bisherigen Rechtsprechung hat indes ausgereicht, dass der mit den erforderlichen Unterschriften der Richter versehene Beschluss in den Geschäftsgang gegeben wurde; zur Akte musste er nicht gelangt sein. Weshalb dies bei elektronischer Aktenführung zusätzlich erforderlich sein soll, erschließt sich dem Senat nicht.

Cirener Mosbacher Köhler
Resch von Häfen