Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2026
BGH Beschluss vom 01.07.2026 – 2 StR 19/26
2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:010726B2STR19.26.1
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
Tenor§
1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 17. Juli 2025, soweit es ihn betrifft,
a) aufgehoben
aa) in den Fällen 7, 10 und 21 der Anklage mit den Feststellungen zur Tatbeteiligung des Angeklagten,
bb) im Gesamtstrafenausspruch und
cc) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen, soweit dieser einen Betrag von 1.100 Euro übersteigt;
b) dahin geändert, dass der Angeklagte auf den Einziehungsbetrag von 1.100 Euro als Gesamtschuldner haftet.
2. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, aufgehoben
a) in den Fällen 19 und 21 der Anklage mit den Feststellungen zur Tatbeteiligung des Angeklagten und
b) im Gesamtstrafenausspruch.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Handeltreibens mit Cannabis in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und gegen ihn die Einziehung „des Wertersatzes“ von Taterträgen in Höhe von 1.400 Euro angeordnet. Den Angeklagten S. hat es des Handeltreibens mit Cannabis in drei Fällen schuldig gesprochen und gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt. Die auf die Rügen der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten erzielen die aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolge; im Übrigen sind sie unbegründet.
1. Die Verurteilungen des Angeklagten K. in den Fällen 7, 10 und 21 der Anklage und des Angeklagten S. in den Fällen 19 und 21 der Anklage jeweils wegen Handeltreibens mit Cannabis halten der revisionsrechtlichen Überprüfung auf die Sachrüge nicht stand.
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts erhielt der Angeklagte K. im Fall 7 der Anklage eine Provision in Höhe von 300 Euro, nachdem dem Mitangeklagten P. in diesem Fall erneut ein Verkauf von Cannabis an einen Abnehmer geglückt war, zu dem ihm der Angeklagte K. für ein früheres Verkaufsgeschäft den Kontakt vermittelt hatte. In den Fällen 10, 19 und 21 der Anklage sollten der Angeklagte K. (Fälle 10 und 21 der Anklage) und der Angeklagte S. (Fälle 19 und 21 der Anklage) Provisionen aus Anlass des Abschlusses neuer Kaufverträge über Cannabis mit Kunden erhalten, zu denen sie den Kontakt anlässlich früherer Verkaufsgeschäfte vermittelt hatten, ohne dass es in diesen Fällen tatsächlich (feststellbar) zur Auszahlung der für solche Folgegeschäfte vereinbarten Provisionen kam.
b) Mit diesen Feststellungen ist eine Beteiligung der Angeklagten in den genannten Fällen nicht belegt. Die Feststellungen ergeben lediglich das Gewähren bzw. Versprechen erneuter Vergütungen für einen früher hergestellten Kontakt und keine (Mit-)Täterschaft oder Teilnahme an einer den Fällen 7, 10, 19 und 21 der Anklage zugrunde liegenden Straftat. Der Mangel an die Annahme einer Beteiligung der Angeklagten tragenden Feststellungen entzieht den Schuldsprüchen wegen Handeltreibens mit Cannabis in diesen Fällen die Grundlage.
2. Zudem hat die Strafkammer übersehen, dass der Angeklagte K. im Fall 11 der Anklage (100 Euro) und im Fall 19 der Anklage (1.000 Euro) lediglich als Gesamtschuldner mit dem Kurier haftet, der den Kaufpreis von dem Abnehmer der Drogen kassierte und hiervon eine Provision in Höhe des Einziehungsbetrages an den Angeklagten auszahlte. Der Senat ergänzt die Urteilsformel in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO um die Anordnung der (lediglich) gesamtschuldnerischen Haftung. Einer namentlichen Bezeichnung anderer Gesamtschuldner in der Urteilsformel bedarf es nicht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. Juni 2025 - 2 StR 518/24, Rn. 7 mwN).
3. Die Aufhebung der Verurteilungen in den Fällen 7, 10 und 21 der Anklage (K.) und in den Fällen 19 und 21 der Anklage (S.) hat die Aufhebung der jeweils verhängten Gesamtstrafe zur Folge. Weiter zieht sie die Aufhebung der gegen den Angeklagten K. ergangenen Einziehungsentscheidung im Fall 7 der Anklage in Höhe von 300 Euro nach sich. In diesem Umfang bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen zu einer Beteiligung der Angeklagten an den Fällen 7, 10, 19 und 21 der Anklage zu ermöglichen, hebt der Senat die bisher lückenhaften Feststellungen zur Tatbeteiligung der Angeklagten auf. Das neue Tatgericht wird in diesen Fällen neben ergänzenden Feststellungen zur Beteiligung der Angeklagten neue Feststellungen zu den Vermittlertätigkeiten der Angeklagten und zu ihrer tatsächlichen oder in Aussicht genommenen Entlohnung zu treffen haben. Die übrigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Neue Feststellungen sind, wie stets, möglich, soweit sie den bindend gewordenen nicht widersprechen.
4. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils nach Maßgabe der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erbracht.
Menges Zeng Meyberg Lutz Zimmermann