Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2026

BGH Beschluss vom 01.07.2026 – 2 StR 19/26

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:010726B2STR19.26.0

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

1. Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 17. Juli 2025, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass der Angeklagte auf den Einziehungsbetrag von 16.600 Euro in Höhe eines Teilbetrages von 11.425 Euro als Gesamtschuldner haftet.

2. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen

a) aufgehoben, soweit dieser einen Betrag von 77.600 Euro übersteigt; die weitergehende Einziehung entfällt;

b) dahin geändert, dass der Angeklagte auf den vorbezeichneten Einziehungsbetrag in Höhe eines Teilbetrages von 7.275 Euro als Gesamtschuldner haftet.

3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-01/2-str-19-26#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis in vier tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt und gegen ihn die Einziehung „des Wertersatzes“ von Taterträgen in Höhe von 16.600 Euro angeordnet. Den Angeklagten K. hat das Landgericht des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit Handeltreiben mit Cannabis, mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in vier tateinheitlichen Fällen und mit verbotenem Besitz von Cannabis schuldig gesprochen. Es hat ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und gegen ihn die Einziehung „des Wertersatzes“ von Taterträgen in Höhe von 82.100 Euro angeordnet. Die auf die Rügen der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten erzielen die aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolge; im Übrigen sind sie unbegründet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-01/2-str-19-26#rd_2

1. Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten K. hält der Überprüfung auf die Sachrüge nicht stand, soweit sie den Betrag von 77.600 Euro übersteigt. Zum einen leidet die Anordnung an einem Additionsfehler, soweit die Strafkammer im Fall 2 der Anklage zu einem Einziehungsbetrag von 14.830 Euro gelangt ist; der Einziehung in diesem Fall unterliegt vielmehr, soweit es den Angeklagten K. betrifft, lediglich der Wert von Taterträgen in Höhe von 13.330 Euro (5.130 Euro + 7.200 Euro + 1.000 Euro). Zum anderen hat das Landgericht bei der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.000 Euro im Fall 11 der Anklage aus dem Blick verloren, dass der Angeklagte K. wegen dieses Falles nicht angeklagt worden ist. Der Senat kürzt auf den Antrag des Generalbundesanwalts in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Betrag der gegen den Angeklagten K. angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen um 4.500 Euro.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-01/2-str-19-26#rd_3

2. Zudem hat die Strafkammer übersehen, dass beide Angeklagten für die Einziehung des Wertes von Taterträgen zu einem Teil lediglich als Gesamtschuldner haften.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-01/2-str-19-26#rd_4

a) Für den Angeklagten K. gilt dies für die Wertersatzeinziehung betreffend die von ihm an den Angeklagten P. überbrachten Gelder in den Fällen 3 (225 Euro), 4 (900 Euro), 7 (350 Euro) und 10 (500 Euro) der Anklage, in denen der Angeklagte K. jeweils als Kurierfahrer für den Angeklagten P. tätig war. Daneben erfasst die gesamtschuldnerische Haftung einen Teilbetrag des Falles 2 der Anklage, soweit der Angeklagte K. hier nicht selbst als Käufer auftrat, sondern dem Angeklagten P. als Kurier Gelder anderer Käufer überbrachte. Er haftet danach im Fall 2 der Anklage nur gesamtschuldnerisch in Höhe von 1.550 Euro (1.100 Euro + 450 Euro). Im Fall 5 der Anklage, in dem der Strafkammer eine Unterscheidung nicht möglich war, welchen Teil der übergebenen Gelder der Angeklagte K. selbst als Käufer an den Angeklagten P. zahlte und welchen Teil er als Kurier von anderen Käufern überbrachte, ordnet der Senat zur Meidung jeglicher Beschwer die gesamtschuldnerische Haftung für den Wert der gesamten an den Angeklagten P. übergebenen Gelder in Höhe von 3.750 Euro an. Der Angeklagte K. haftet mithin in Höhe eines Teilbetrages von 7.275 Euro lediglich als Gesamtschuldner; der Senat ergänzt die Urteilsformel in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. Einer namentlichen Bezeichnung anderer Gesamtschuldner in der Urteilsformel bedarf es nicht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. Juni 2025 - 2 StR 518/24, Rn. 7 mwN).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-01/2-str-19-26#rd_5

b) Der Angeklagte P. haftet über den eingezogenen Wert von Taterträgen in Höhe von 7.275 Euro (Fälle 2 bis 5, 7 und 10 der Anklage) hinaus lediglich als Gesamtschuldner, soweit das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 150 Euro, die ihm im Fall 11 der Urteilsgründe von dem insoweit nicht angeklagten K. überbracht wurden, und in Höhe der Beträge angeordnet hat, die ihm in den Fällen 18 und 19 der Anklage von anderen Kurierfahrern als dem Angeklagten K. überbracht wurden. Dies betrifft im Fall 18 der Anklage den gesamten Betrag der gegen den Angeklagten P. angeordneten Wertersatzeinziehung in Höhe von 3.000 Euro und im Fall 19 der Anklage einen Teilbetrag in Höhe von 1.000 Euro. Der Senat ergänzt in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Urteilsformel um die Anordnung der (lediglich) gesamtschuldnerischen Haftung des Angeklagten P. in Höhe von 11.425 Euro. Einer namentlichen Bezeichnung anderer Gesamtschuldner in der Urteilsformel bedarf es auch hier nicht.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-01/2-str-19-26#rd_6

3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils nach Maßgabe der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erbracht.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-01/2-str-19-26#rd_7

4. Der geringfügige Erfolg der Revisionen lässt es nicht unbillig erscheinen, die Angeklagten mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Menges Zeng Meyberg
Lutz Zimmermann