Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 2026
BGH Beschluss vom 23.06.2026 – 3 StR 3/26
3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:230626B3STR3.26.0
StrafrechtBundVolltext
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Tenor§
Die Anträge der Adhäsionsklägerin S. sowie der Nebenkläger B. und St. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz unter jeweiliger Beiordnung der Rechtsanwältin Dr. Sc. vom 17. Juni 2026 werden abgelehnt.
Gründe§
1. Das Landgericht Koblenz hat die Angeklagte mit Urteil vom 25. Juli 2025 wegen Mordes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge, zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und Adhäsionsentscheidungen unter anderem zu Gunsten der Adhäsionsklägerin S. sowie der Adhäsions- und Nebenkläger B. und St. getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 12. Mai 2026 unter geringfügiger Änderung einzelner Adhäsionsentscheidungen als offensichtlich unbegründet verworfen. Mit am 17. Juni 2026 beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schriftsatz gleichen Datums haben die vorgenannten Adhäsions- bzw. Adhäsions- und Nebenkläger beantragt, ihnen Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz unter Beiordnung der Rechtsanwältin Dr. Sc. zu bewilligen.
2. Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht. Nach § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen Prozesskostenhilfe für eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Grundsätzlich muss die Förderung eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreits in Rede stehen. Aufgabe der Prozesskostenhilfe ist es demgegenüber nicht, finanziell bedürftige Personen für prozessbedingte Kosten oder dafür eingegangene Verpflichtungen nachträglich zu entschädigen. Nach Abschluss der kostenverursachenden Instanz kommt demgemäß die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. März 2021 - 5 StR 222/20, juris Rn. 4; vom 4. September 1991 - 3 StR 142/91, juris Rn. 3). Etwas anderes gilt ausnahmsweise für den Fall, dass vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ein Bewilligungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen gestellt, aber nicht bzw. nicht vorab beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (BGH, Beschlüsse vom 1. November 2022 - 6 StR 198/22, juris Rn. 2; vom 12. Juni 2019 - 3 StR 547/18, juris Rn. 2; vom 7. März 2018 - 5 StR 587/17, juris Rn. 2; jeweils mwN). Daran fehlt es hier, weil die Anträge der Adhäsions- bzw. Adhäsions- und Nebenkläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erst nach Erlass des - das Verfahren rechtskräftig beendenden - Senatsbeschlusses vom 12. Mai 2026 beim Bundesgerichtshof eingegangen sind.
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