Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2026
BGH Beschluss vom 09.06.2026 – 1 StR 53/26
1. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:090626B1STR53.26.0
StrafrechtBundVolltext
Tenor§
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Oktober 2025 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben; diese entfällt.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge, bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge, vorsätzlichem Besitz und vorsätzlichem unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Weiter wurde die Einziehung der Tatwaffe Ceska Zbrojovka, des als Tatmittel genutzten PKW Audi A3 sowie des Wertes von Taterträgen in Höhe von 6.000 Euro angeordnet. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 349 Abs. 4 StPO); sie ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
Die Urteilsgründe lassen auch in ihrem Gesamtzusammenhang nicht erkennen, dass dem Angeklagten ein Teil des Erlöses aus dem verfahrensgegenständlichen Betäubungsmittelgeschäft tatsächlich zugeflossen ist. Nach den Feststellungen des Landgerichts warf der zwischenzeitlich rechtskräftig Verurteilte A am 23. Juni 2024 zwar Bargeld im Notenwert von 6.000 Euro zusammen mit dem Autoschlüssel des PKW Audi A3 in den Briefkasten des an einem anderen Ort wohnenden Bruders des Angeklagten. Ein Zufluss bei dem Angeklagten, der bereits am 20. Juni 2024 festgenommen worden war, ist damit nicht festgestellt.
Weil auszuschließen ist, dass hierzu weitere Feststellungen getroffen werden können, lässt der Senat die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen selbst entfallen (§ 354 Abs. 1 StPO analog).
Jäger Wimmer RiBGH Prof. Dr. Bärist erkrankt unddaher gehindertzu signieren. Jäger Allgayer RiBGH Dr. Bögerist urlaubsbedingtgehindert zu signieren. Jäger