Rechtsprechung / BGH / 6. Strafsenat / 2026
BGH Beschluss vom 28.05.2026 – 6 StR 606/25
6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:280526B6STR606.25.0
StrafrechtBundVolltext
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Tenor§
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 30. Juni 2025 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar begegnen die Ausführungen zur Schuldfähigkeit im Fall 1 der Urteilsgründe rechtlichen Bedenken. Den Urteilsgründen ist nicht zweifelsfrei zu entnehmen, von welcher Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit die Strafkammer ausgegangen ist. Soweit sie ihrer Prüfung auf der Grundlage von zwei nach der Tat gewonnenen Blutproben im Anschluss an den von ihr hinzugezogenen Sachverständigen unter Anwendung einer „mittleren Eliminationsrate von 1,15 Promille, ohne Latenzphase zwischen Vorfallszeitpunkt und Blutentnahme und ohne Sicherheitszuschlag“ eine „realistische Blutalkoholkonzentration“ zugrunde gelegt hätte, wäre dies rechtsfehlerhaft. Bei der Berechnung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration aufgrund einer Blutprobe ist, um jede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, ein maximaler stündlicher Abbauwert von 0,2 Promille zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 0,2 Promille zugrunde zu legen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 9. August 1988 - 1 StR 231/88, BGHSt 35, 308, 314; vom 22. November 1990 - 4 StR 117/90, BGHSt 37, 231, 237; Beschluss vom 17. November 1999 - 3 StR 438/99, NStZ 2000, 214, 215; ferner Fischer/Anstötz, StGB, 73. Aufl., § 20 Rn. 13 mwN). Ein mittlerer Abbauwert darf der Berechnung nicht zugrunde gelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 ‒ 2 StR 443/20, Rn. 9). Der Senat schließt aber eingedenk der vom Landgericht rechtsfehlerfrei gewürdigten weiteren Tatumstände ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler aus (§ 337 Abs. 1 StPO).
Bartel Wenske Fritsche von Schmettau Arnoldi