Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2026

BGH Beschluss vom 19.05.2026 – X ARZ 223/26

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:190526BXARZ223.26.0

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Tenor§

Die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, den Richter Dr. Deichfuß, die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Marx und den Richter Dr. Crummenerl werden als unzulässig verworfen.

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 21. April 2026 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-19/x-arz-223-26#rd_1

I. Das Ablehnungsgesuch gegen die am Senatsbeschluss vom 21. April 2026 beteiligten Richterinnen und Richter ist offensichtlich unzulässig. Die Entscheidung darüber kann deshalb unter Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen und Richter ergehen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-19/x-arz-223-26#rd_2

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Juni 2023 - VIII ZR 127/17 Rn. 2).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-19/x-arz-223-26#rd_3

Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-19/x-arz-223-26#rd_4

Der Beklagte gibt keinen Grund für seine Ablehnungsgesuche an. Er rügt lediglich formelle und materielle Fehler des Beschlusses vom 21. April 2026, ohne aufzuzeigen, dass diese im Falle ihres Vorliegens zugleich die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-19/x-arz-223-26#rd_5

II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-19/x-arz-223-26#rd_6

Der Beklagte rügt zwar eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Er stützt diese Rügen aber ausschließlich auf angebliche formelle und materielle Fehler des angefochtenen Beschlusses, die im Falle ihres Vorliegens keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG begründen würden.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-19/x-arz-223-26#rd_7

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-19/x-arz-223-26#rd_8

IV. Der Beklagte kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Bacher Kober-Dehm Marx
Crummenerl v. Pückler