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# BGH, Beschluss vom 19.05.2026 – X ARZ 223/26

10. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2026:190526BXARZ223.26.0

## Tenor

Die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, den Richter Dr. Deichfuß, die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Marx und den Richter Dr. Crummenerl werden als unzulässig verworfen.

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 21. April 2026 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 1**

I. Das Ablehnungsgesuch gegen die am Senatsbeschluss vom 21. April 2026 beteiligten Richterinnen und Richter ist offensichtlich unzulässig. Die Entscheidung darüber kann deshalb unter Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen und Richter ergehen.

**Rn. 2**

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Juni 2023 - VIII ZR 127/17 Rn. 2).

**Rn. 3**

Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt.

**Rn. 4**

Der Beklagte gibt keinen Grund für seine Ablehnungsgesuche an. Er rügt lediglich formelle und materielle Fehler des Beschlusses vom 21. April 2026, ohne aufzuzeigen, dass diese im Falle ihres Vorliegens zugleich die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten.

**Rn. 5**

II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet.

**Rn. 6**

Der Beklagte rügt zwar eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Er stützt diese Rügen aber ausschließlich auf angebliche formelle und materielle Fehler des angefochtenen Beschlusses, die im Falle ihres Vorliegens keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG begründen würden.

**Rn. 7**

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

**Rn. 8**

IV. Der Beklagte kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

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Bacher Kober-Dehm Marx
Crummenerl v. Pückler
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 19.05.2026 – X ARZ 223/26, ECLI:DE:BGH:2026:190526BXARZ223.26.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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