Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2026

BGH Urteil vom 24.03.2026 – X ZR 24/24

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:240326UXZR24.24.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

Die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 9. November 2023 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_1

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 969 844 (Streitpatents), das am 8. Dezember 2006 unter Inanspruchnahme zweier US-amerikanischer Prioritäten vom 29. Dezember 2005 angemeldet worden ist und die Episodenverfolgung in einer interaktiven Medienumgebung betrifft.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_2

Patentanspruch 1, auf den dreizehn Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache:

A method for presenting media content to a user at user equipment, the method comprising:

receiving a request for viewing media content;

determining if the requested media content is serial programming; and

in response to determining that the requested media content is serial programming, presenting at least one viewing option to the user, wherein the at least one viewing option includes an option for skipping the requested media content, advancing to subsequent media content of the requested media content, and updating the user’s viewing progress in a user profile.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_3

Patentanspruch 15, auf den ebenfalls dreizehn Ansprüche zurückbezogen sind, schützt sinngemäß ein System, das ein solches Verfahren ausführen kann. Patentanspruch 29 schützt sinngemäß einen interaktiven Programmführer, der ein solches System enthält.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_4

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und hilfsweise in acht geänderten Fassungen verteidigt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_5

Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt und ergänzend einzelne Ansprüche gesondert verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe§

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_6

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_7

I. Das Streitpatent betrifft die Episodenverfolgung in einer interaktiven Medienumgebung.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_8

1. Die Beschreibung des Streitpatents führt aus, interaktive Medienumgebungen wie video on demand (VOD) und digital video recording (DVR) gewännen zunehmend an Bedeutung (Abs. 2-4).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_9

Bekannte Systeme böten nicht die Funktion, den Fortschritt des Benutzers beim Betrachten von seriellen Inhalten wie etwa einer Fernsehserie oder einer Folge von zusammengehörenden Filmen zu verfolgen und darzustellen sowie nur solche Inhalte anzubieten, die dem bislang Betrachteten entsprächen (Abs. 6).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_10

2. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, eine interaktive Medienumgebung bereitzustellen, die solche Funktionen umfasst.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_11

3. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in Anspruch 1 ein Verfahren vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_12
1.0 A method for presenting media content to a user at user equipment, the method comprising: Verfahren zum Darstellen von Medieninhalt für einen Benutzer an einem Benutzergerät, umfassend
1.1 receiving a request for viewing media content; Empfangen einer Anfrage zum Ansehen von Medieninhalt;
1.2 determining if the requested media content is serial programming; and Feststellen, ob es sich beim angefragten Medieninhalt um serielle Programmgestaltung handelt; und
1.3 in response to determining that the requested media content is serial programming, presenting at least one viewing option to the user, in Reaktion auf das Feststellen, dass es sich beim angefragten Medieninhalt um serielle Programmgestaltung handelt: Darstellen zumindest einer Betrachtungsoption für den Benutzer.
1.3.1 wherein the at least one viewing option includes an option for skipping the requested media content, Die mindestens eine Betrachtungsoption enthält eine Option zum Überspringen des angefragten Medieninhalts,
1.3.2 advancing to subsequent media content of the requested media content, and zum Übergehen zum nächsten Medieninhalt des angefragten Medieninhalts und
1.3.3 updating the user's viewing progress in a user profile. zum Aktualisieren des Betrachtungsfortschritts des Benutzers in einem Benutzerprofil.
13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_13

4. Einige Merkmale bedürfen näherer Betrachtung.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_14

a) Eine serielle Programmgestaltung im Sinne der Merkmale 1.2 und 1.3 ist nach der dafür maßgeblichen Definition in der Beschreibung jede Programmgestaltung, die eine zeitliche Komponente enthält, wie etwa eine empfohlene Wiedergabereihenfolge. Ein typisches Beispiel dafür ist eine aus mehreren Folgen bestehende Fernsehserie (Abs. 5).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_15

b) Die in den Merkmalen 1.3.1 bis 1.3.3 spezifizierte Betrachtungsoption muss dem Benutzer gemäß Merkmal 1.3 dargeboten werden, wenn festgestellt wurde, dass ein vom Benutzer angefragter Medieninhalt eine serielle Programmgestaltung im oben genannten Sinne aufweist.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_16

Dies schließt nicht zwingend aus, dass eine vergleichbare Option auch in anderen Situationen dargestellt wird, erfordert aber zumindest, dass es bestimmte Arten von Medieninhalten gibt, bei denen dies nicht geschieht.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_17

Ebenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass einzelne der drei in Merkmalsgruppe 1.3 aufgeführten Operationen auch in anderem Zusammenhang angeboten werden. Zwingend erforderlich ist nur, dass das Darstellen einer Option, die alle drei Operationen in Kombination vorsieht, in der genannten Weise davon abhängt, dass eine serielle Programmgestaltung festgestellt wurde. Einzelne Operationen, etwa das Aktualisieren des Betrachtungsfortschritts können demgegenüber auch in anderen Situationen oder bei jeder Wiedergabe ausgeführt werden. Dementsprechend beschreibt das Streitpatent die laufende Aktualisierung des Betrachtungsfortschritts als generell zur Verfügung stehende Funktion (Abs. 58).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_18

c) Ein Beispiel für eine Darstellung gemäß Merkmalsgruppe 1.3 ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 11 gezeigt (die Darstellungsqualität dieser und weiterer Figuren wurde mit Hilfe von Google Gemini verbessert; der Inhalt stimmt mit demjenigen des Originals überein).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_19

Wenn der Benutzer die Aktion "Skip Ahead" (1108) auswählt, wird die angezeigte Folge übersprungen und das Benutzerprofil wird so aktualisiert, als sei die übersprungene Folge bereits angeschaut worden (Abs. 122 Z. 35-37).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_20

d) Merkmal 1.3 gibt nicht im Einzelnen vor, auf welche Weise die Option darzustellen ist und welche Möglichkeiten der Benutzer haben muss, um sie auszuwählen. Insbesondere sind eine grafische Benutzeroberfläche nach dem Vorbild von Figur 11 oder die Möglichkeit zur Ansteuerung mit einer Maus nicht zwingend erforderlich.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_21

Mangels diesbezüglicher Festlegungen reicht es aus, wenn dem Benutzer am Bildschirm angezeigt wird, dass ihm die Option zur Verfügung steht, und für ihn zumindest erkennbar ist, auf welche Weise er sie auswählen kann.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_22

e) Der Betrachtungsfortschritt im Sinne von Merkmal 1.3.3 ist eine Information, aus der sich ergibt, welche Teile einer seriellen Programmgestaltung der Benutzer bereits gesehen hat.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_23

Merkmal 1.3.3 gibt nicht vor, wie exakt diese Angaben sein müssen und anhand welcher Kriterien bestimmt wird, ob ein Benutzer einen bestimmten Teil bereits gesehen hat.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_24

Ein Aktualisieren des Betrachtungsfortschritts im Sinne von Merkmal 1.3.3 erfordert, dass die bisher vorliegenden Informationen zu diesem Thema verändert oder ergänzt werden, wenn der Benutzer die in den Merkmalen 1.3.1, 1.3.2 und 1.3.3 spezifizierte Option auswählt.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_25

5. Das in Patentanspruch 15 geschützte System und der in Anspruch 29 geschützte Programmführer werden durch ihre Eignung für das in Anspruch 1 geschützte Verfahren charakterisiert und unterliegen deshalb derselben Beurteilung.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_26

II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_27

Der Gegenstand der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 sei durch die US-Patentanmeldung 2005/0266993 (NK5) vollständig vorweggenommen. Das in NK5 vorgeschlagene System zur Aufzeichnung und Wiedergabe von Videoinhalten sehe für wiederkehrende Aufnahmen wie etwa einzelne Folgen einer Fernsehserie einen Fortsetzungsmodus vor. Dieser habe zur Folge, dass aufeinanderfolgende Episoden einer Serie in der Listendarstellung der Bibliotheksansicht zu einem einzigen Eintrag zusammengefasst würden. Führe der Benutzer in einer solchen Ansicht einen Wiedergabebefehl bei gleichzeitiger Auswahl eines Medieninhalts aus, etwa durch eine Bereichsspezifizierung mit dem Cursor oder durch eine Betätigung einer Eingabetaste, werde das Gerät dazu veranlasst, den betreffenden Medieninhalt entsprechend der "viewed"- und "non-viewed"-Anzeige wiederzugeben. Hierzu werde ein Steuerelement in Gestalt eines horizontalen Balkens angezeigt, in dem Bezugspunkte vorgesehen seien, die den jeweiligen Beginn der Kapitel der Serie symbolisch markierten und über eine Fernbedienung mittels eines Cursor-Punkts angesprungen werden könnten. Außerdem würden die einzelnen Kapitel als "viewed" oder "non-viewed" gekennzeichnet, so dass das Steuerelement auch den Betrachtungsfortschritt des Benutzers anzeige. Durch ein Signal von der Fernbedienung oder der Bedieneinheit springe ein aktueller Bezugspunkt, der als Cursor-Punkt fungiere, zu einem nachfolgenden Bezugspunkt, und die aufgezeichneten Informationen würden ab dem angesprungenen Bezugspunkt wiedergegeben. Eine Option für den Benutzer ergebe sich daraus, dass er inmitten der Wiedergabe eine Skip-Funktion auslösen könne. Hierbei werde ein entsprechendes Steuerelement angezeigt wie nach dem Anfordern des Inhalts. NK5 sei auch zu entnehmen, dass die genannte Betrachtungsoption nur für serielle Programmgestaltungen angeboten werde. Für die Offenbarung von Merkmal 1.3.3 reiche es aus, dass die "gesehen"-Markierung beim Aufruf einer Folge auf den Anfang der nächsten Folge verschoben werde.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_28

Der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand sei ebenfalls durch NK5 vorweggenommen, die mit den übrigen Hilfsanträgen verteidigten Gegenstände seien ausgehend davon jedenfalls bei ergänzender Heranziehung der US-Patentanmeldung 2003/0167471 (NK12) nahegelegt gewesen.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_29

III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren im Ergebnis stand.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_30

1. Der Gegenstand der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 liegt ausgehend von NK5 nahe.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_31

a) NK5 befasst sich mit Geräten zur Aufzeichnung und Wiedergabe von Videoinhalten.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_32

aa) NK5 führt aus, in neuerer Zeit hätten Festplattenrecorder Verbreitung gefunden.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_33

Die große Speicherkapazität solcher Geräte schaffe Bedarf für einfache Möglichkeiten zur Verwaltung der gespeicherten Inhalte (Abs. 3). Schwierigkeiten bereiteten in diesem Zusammenhang vor allem Inhalte, die aus mehreren Folgen bestünden. Wenn etwa acht Aufzeichnungen einer aus Fortsetzungen bestehenden Sendung vorhanden seien, würden diese in einer Listendarstellung in acht Zeilen dargestellt. Dies sei insbesondere dann nicht benutzerfreundlich, wenn insgesamt Hunderte von Inhalten verfügbar seien (Abs. 5).

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_34

bb) Zur Verbesserung schlägt NK5 einen zusätzlichen Darstellungsmodus vor, der als Fortsetzungsmodus (continuous mode oder additional description mode) bezeichnet wird (Abs. 18).

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_35

Dieser Modus wird eingesetzt für Aufnahmen einer aus Fortsetzungen bestehenden Sendung (continuous drama) oder dergleichen, etwa für Aufnahmen, die regelmäßig an einem bestimmten Wochentag zu einer bestimmten Uhrzeit erfolgen (Abs. 64).

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_36

Solche Aufzeichnungen werden in einem besonderen Speicherbereich abgelegt (Abs. 65). Wenn der Benutzer die so genannte Bibliotheksansicht aufruft, wird darin pro Sendung nur eine einzige Zeile angezeigt (Abs. 68). Dies ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 exemplarisch dargestellt.

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_37

Aus der Spalte "Recording count" geht hervor, wie viele Aufnahmen zu dem aufgeführten Titel vorhanden sind. In dem angezeigten Beispiel sind für den Titel "Brand" drei und für den Titel "Shiroi Kyoto" vierzehn Aufnahmen verfügbar (Abs. 69).

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_38

Die Spalte "Non-viewed" ist markiert, solange der der betreffenden Zeile zugeordnete aufgezeichnete Inhalt noch nicht vollständig gesehen wurde. Wenn auch nur ein Teil der Aufzeichnung "non-viewed"-Inhalte enthält, wird bevorzugt die oben dargestellte Markierung angezeigt. Andere Ausdrucksformen sind möglich (Abs. 71).

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_39

Wenn Aufnahmen in dieser Weise zusammengefasst werden, behandelt das System sie wie einen einzigen Inhalt. Es erstellt aber am Anfang jeder Aufnahme einen so genannten Kapitelpunkt (chapter point). Wenn eine neue Folge hinzukommt, wird diese mit den schon vorhandenen Folgen zusammengefasst. Ferner werden mindestens ein neuer Kapitelpunkt, eine Gesamtaufnahmezeit, eine Adresse und die Information "viewed" oder "non-viewed" zu den Verwaltungsinformationen hinzugefügt (Abs. 85). Dies ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 6 schematisch dargestellt.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_40

Wenn der Benutzer in der Bibliotheksansicht aus Figur 3 einen Eintrag auswählt, werden die Angaben "viewed" und "non-viewed" so angezeigt, wie dies in der zweiten Abbildung aus der nachfolgend wiedergegebenen Figur 7 dargestellt ist (Abs. 86).

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_41

Die Abläufe bei der Wiedergabe eines solchen Inhalts sind in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 10 schematisch dargestellt.

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_42

Der Benutzer kann die Wiedergabe eines Inhalts dadurch auslösen, dass er einen Listeneintrag mit einem Cursor ansteuert oder einen Doppelklick mit einer Eingabeaste oder dergleichen ausführt. Der ausgewählte Inhalt wird dann vom Anfang des als "non-viewed" markierten Kapitels an angezeigt. Ein Vorgang wird erzeugt, bei dem ein so genannter Wiederaufnahmepunkt (resume point) am Startpunkt eines noch nicht gesehenen (non-viewed) Kapitels liegt (Abs. 87: "An operation in which a so-called resume point is at a start point of a 'non-viewed' chapter is produced").

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_43

Wenn das Gerät während der Wiedergabe (in the middle of this reproduction) einen Sprungbefehl (a skipping operation) des Benutzers empfängt, springt die Markierung zu dem im Befehl angegebenen Kapitelpunkt und die Wiedergabe wird von diesem Punkt aus fortgesetzt (Abs. 88).

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_44

b) Wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, sind damit die Merkmale 1.0, 1.1 und 1.2 offenbart.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_45

c) Entgegen der Auffassung der Berufung ist Merkmal 1.3 ebenfalls offenbart.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_46

aa) Das in NK5 offenbarte Gerät zeigt nach Auswahl eines Listeneintrags, dem mehrere Aufnahmen zugeordnet sind, - also einer seriellen Programmgestaltung im Sinne der Merkmale 1.2 und 1.3 - zusätzlich zu der Bibliotheksansicht aus Figur 3 die im unteren Teil von Figur 7 dargestellte Information, aus der sich ergibt, welche Folgen bereits abgespielt wurden und welche nicht.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_47

Aus der oben erwähnten Passage der Beschreibung (Abs. 86) und aus dem Vermerk am rechten Rand von Figur 7 ergibt sich unmittelbar und eindeutig, dass die dort dargestellte Information dem Benutzer angezeigt wird.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_48

bb) Dies genügt zur Offenbarung von Merkmal 1.3.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_49

Selbst wenn der Benutzer in der genannten Situation lediglich die Möglichkeit hat, die Wiedergabe der ersten noch nicht gesehenen (non-viewed) Folge anzufordern, wird ihm schon damit eine Betrachtungsoption dargestellt, nämlich die Möglichkeit, diese Folge anzusehen.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_50

Die Anzeige dieser Option erfolgt nach NK5 in Reaktion auf die Feststellung, dass es sich um einen aus mehreren Aufzeichnungen bestehenden Inhalt handelt, also um eine serielle Programmgestaltung im Sinne von Merkmal 1.3.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_51

Aus Figur 10 und den Erläuterungen hierzu ergibt sich, dass eine diesbezügliche Feststellung nochmals erfolgt, nachdem der Benutzer die Wiedergabe eines Inhalts angefordert hat. Von dieser Feststellung hängt ab, an welcher Stelle die Wiedergabe beginnt.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_52

d) Die Kombination der Merkmale 1.3.1, 1.3.2 und 1.3.3 ist in NK5 hingegen nicht unmittelbar und eindeutig offenbart.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_53

aa) Wie die Berufung zu Recht geltend macht, ist NK5 nicht eindeutig und unmittelbar zu entnehmen, dass der in Figur 10 dargestellte Befehl zum Überspringen einer Folge - der für sich gesehen die Merkmale 1.3.1 und 1.3.2 verwirklicht - schon vor dem Beginn der Wiedergabe der ersten als "non-viewed" markierten Folge zur Verfügung steht.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_54

In den oben wiedergegebenen Ausführungen zu Figur 10 (Abs. 88) wird nur die Situation geschildert, dass ein solcher Befehl während einer bereits laufenden Wiedergabe ausgelöst wird.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_55

Dies steht in Einklang mit der Darstellung in der Figur selbst, in der die Prüfung, ob ein Skip-Befehl empfangen wurde, als Schritt S35 erst erfolgt, nachdem die Wiedergabe im vorangegangenen Schritt S34 gestartet worden ist.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_56

Aus alldem ergibt sich nicht eindeutig, ob dieselbe Möglichkeit schon vor dem Beginn der Wiedergabe zur Verfügung steht.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_57

bb) Wie die Berufung ebenfalls zu Recht geltend macht, ist NK5 ferner nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, dass der in NK5 beschriebene Skip-Befehl mit einer Aktualisierung des Betrachtungsfortschritts im Sinne von Merkmal 1.3.3 verbunden ist.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_58

Nach den oben wiedergegebenen Ausführungen in NK5 (Abs. 88) und der damit übereinstimmenden Darstellung in Figur 10 führt ein Skip-Befehl zu einem Sprung zu einem im Befehl angegebenen Kapitelpunkt.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_59

Dem lässt sich nicht eindeutig entnehmen, dass in diesem Zusammenhang auch neue "viewed"-Markierungen gesetzt oder Daten über die Betrachtung der Serie in anderer Weise verändert werden.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_60

e) Wie die Berufungserwiderung zu Recht geltend macht, lag eine Ausgestaltung gemäß den Merkmalen 1.3.1, 1.3.2 und 1.3.3 ausgehend von NK5 jedoch nahe.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_61

aa) Der Umstand, dass das in NK5 offenbarte Gerät die oben dargestellte Skip-Funktion mit den Merkmalen 1.3.1 und 1.3.2 aufweist, legte es nahe, diese Funktion zur weiteren Steigerung der in NK5 im Mittelpunkt stehenden Benutzerfreundlichkeit bereits vor dem Beginn der Wiedergabe einer Episode zur Verfügung zu stellen.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_62

Wenn die Skip-Funktion nur nach dem Starten der Wiedergabe ausgelöst wird, ist ein Benutzer im Rahmen des Fortsetzungsmodus der NK5 gezwungen, zunächst eine Folge aufzurufen, von der er unter Umständen schon weiß, dass er sie nicht ansehen möchte, um zur Skip-Funktion und unter Gebrauch derselben zur gewünschten Episode zu gelangen.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_63

Diese ohne weiteres erkennbare Inkonsistenz gab auch ohne konkrete Anregung Anlass, dem Benutzer diesen Umweg zu ersparen, und ihm die Skip-Funktion schon von vornherein zur Verfügung zu stellen.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_64

Der Benutzer hätte in der genannten Situation zwar auch die Möglichkeit, zu einer konventionellen Bibliotheksansicht zu wechseln, in der jede einzelne Folge als gesonderter Listeneintrag dargestellt wird, wie dies NK5 in Figur 4 darstellt. Dies wäre in der Regel aber noch umständlicher als das Aufrufen der im Fortsetzungsmodus angebotenen Folge und deren unmittelbar danach erfolgendes Überspringen. Auch unter diesem Aspekt sprach unter dem Gesichtspunkt der Benutzerfreundlichkeit alles dafür, im Fortsetzungsmodus das Überspringen der vorgeschlagenen Folge schon vor deren Aufruf anzubieten.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_65

bb) Eine damit verbundene Aktualisierung des Betrachtungsfortschritts im Sinne von Merkmal 1.3.3 lag ausgehend von NK5 nahe, um ausreichend Informationen für die dort offenbarte Anzeige der Zustände "viewed" und "non-viewed" zur Verfügung zu stellen.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_66

(1) NK5 zeigt nicht im Einzelnen auf, anhand welcher Informationen das System erkennt, ob eine Folge den Zustand "viewed" oder "non-viewed" aufweist.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_67

Dies gab Anlass zu fachlichen Überlegungen, auf welche Weise diese Zustände festgestellt werden können.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_68

(2) Wie das Patentgericht im Zusammenhang mit der Frage der Neuheit zutreffend ausgeführt hat, führten diese Überlegungen zu der Erkenntnis, dass der Punkt, bis zu dem eine Folge bereits gesehen wurde, in irgendeiner Weise registriert werden muss.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_69

Ob es ausgehend davon selbstverständlich war, den Betrachtungsfortschritt stets zu aktualisieren, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls bot sich eine solche Ausgestaltung vor dem aufgezeigten Hintergrund als eine von mehreren gleichermaßen zweckmäßigen Vorgehensweisen an.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_70

(3) Dass ein Aktualisieren des Betrachtungsfortschritts danach nicht nur bei serieller Programmgestaltung nahelag, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_71

Wie bereits oben dargelegt wurde, ergibt sich aus der Merkmalsgruppe 1.3 lediglich, dass eine Option, die alle drei dort aufgeführten Aktionen umfasst, in Abhängigkeit von der Feststellung einer seriellen Programmgestaltung dargestellt werden muss. Dies lässt die Möglichkeit offen, einzelne dieser Aktionen auch in anderem Zusammenhang oder bei jeder Wiedergabe vorzusehen.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_72

Bei dem in NK5 offenbarten Verfahren ist jedenfalls die Option, zu einem nächsten Kapitelpunkt zu springen, nur für serielle Inhalte vorgesehen.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_73

2. Zu Recht hat das Patentgericht die mit den Hilfsanträgen verteidigten Gegenstände als ebenfalls nicht patentfähig angesehen.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_74

a) Der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand lag ausgehend von NK5 ebenfalls nahe.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_75

aa) Nach Hilfsantrag 1 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt geändert werden:

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_76
1.0' A method for presenting on-demand media content to a user at user equipment, the method comprising: Verfahren zum Darstellen von On-Demand-Medieninhalt für einen Benutzer an einem Benutzergerät, umfassend:
1.1' receiving a request for viewing on-demand media content; Empfangen einer Anfrage zum Ansehen von On-Demand-Medieninhalt;
77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_77

bb) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass On-Demand-Medieninhalte im Sinne der beiden geänderten Merkmale auch lokal gespeicherte Inhalte sein können.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_78

(1) Wie die Berufung im Ansatz zutreffend geltend macht, ist der Beschreibung allerdings hinreichend deutlich zu entnehmen, dass das Streitpatent den Begriff "video-on-demand" nur mit Systemen verbindet, bei denen Inhalte bei Bedarf aus einem externen Netzwerk wie insbesondere dem Internet angefordert werden.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_79

Als Vorteil von video-on-demand führt die Beschreibung an, ein Benutzer, der einen solchen Dienst abonniert habe, könne Inhalte jederzeit abrufen, wenn er dafür Zeit habe (Abs. 3). Dienste, die digitales Videorecording anböten, ermöglichten demgegenüber die Ablage auf einem Speichermedium (Abs. 4).

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_80

(2) Das Streitpatent verwendet den Begriff "on-demand" jedoch nicht als Synonym zu "video-on-demand", sondern als Oberbegriff.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_81

Die Beschreibung führt hierzu aus, die Übertragung der Fernseh- und Musikprogramme könne auf traditionelle Weise per Rundfunk erfolgen, auf Basis eines Abonnements oder on-demand wie zum Beispiel bei video-on-demand-Diensten (Abs. 34).

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_82

Dem ist zu entnehmen, dass das Streitpatent den Begriff "on-demand" in weiterem Sinne verwendet.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_83

Mangels klarer Abgrenzungskriterien fallen darunter alle Systeme, bei denen der Benutzer einen Inhalt zu einer ihm genehmen Zeit abrufen kann - unabhängig davon, ob diese Inhalte zuvor lokal zwischengespeichert wurden.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_84

cc) Danach ist das in NK5 offenbarte Gerät ebenfalls für das Empfangen von On-Demand-Medieninhalten geeignet.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_85

b) Der mit Hilfsantrag 2 verteidigte Gegenstand lag ausgehend von NK5 ebenfalls nahe.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_86

aa) Nach Hilfsantrag 2 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 1 wie folgt ergänzt werden:

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_87
1.0'' A method for presenting on-demand media content of a video-on-demand (VOD) system to a user at user equipment, the method comprising: Verfahren zum Darstellen von On-Demand-Medieninhalt eines Video-on-Demand- (VOD-) Systems für einen Benutzer an einem Benutzergerät, umfassend:
88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_88

bb) Damit ist der verteidigte Gegenstand beschränkt auf Verfahren mit Systemen, bei denen Inhalte bei Bedarf aus einem externen Netzwerk zur sofortigen Wiedergabe bezogen werden.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_89

cc) Zu Recht hat das Patentgericht angenommen, dass dieser Gegenstand ausgehend von NK5 ebenfalls nahelag.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_90

Wie die Beschreibung des Streitpatents darlegt und auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, waren Video-on-Demand-Systeme im Stand der Technik bekannt. Schon der Umstand, dass solche Systeme aus Sicht des Benutzers weitgehend vergleichbare Funktionen bieten, legte es nahe, bei der Ausgestaltung hierfür geeigneter Geräte auch Geräte in den Blick zu nehmen, die für digitales Videorecording konzipiert sind. Dies gilt insbesondere für die Darstellung der zur Verfügung stehenden Inhalte; denn aus Sicht des Nutzers ist es weitgehend gleichgültig, an welcher Stelle diese Inhalte vorgehalten werden.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_91

Schon daraus ergab sich Veranlassung, die in NK5 offenbarten Funktionen zur Anzeige und Wiedergabe von zusammengehörigen Inhalten in entsprechender Weise auch für Video-on-Demand-Systeme vorzusehen. Dass es hierbei einzelner Anpassungen im Detail bedarf - etwa, weil Video-on-Demand-Systeme in der Regel keine Aufnahmezeit ausweisen - führt nicht zu einer abweichenden Betrachtung. Der daraus resultierende Anpassungsbedarf war ohne weiteres zu bewältigen.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_92

c) Für Hilfsantrag 2a gilt Entsprechendes.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_93

aa) Nach Hilfsantrag 2a soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 2 wie folgt geändert werden:

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_94
1.0''' A method for presenting on-demand media content of in a video-on-demand (VOD) system to a user at user equipment, the method comprising: Verfahren zum Darstellen von On-Demand-Medieninhalt eines in einem Video-on-Demand- (VOD-) Systems für einen Benutzer an einem Benutzergerät, umfassend:
95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_95

bb) Ob sich daraus im Vergleich zu Hilfsantrag 1 eine Beschränkung ergibt, kann dahingestellt bleiben.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_96

Selbst wenn die Frage zu bejahen wäre, ergäbe sich daraus keine andere Beurteilung als für Hilfsantrag 2.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_97

Wie bereits oben dargelegt wurde, lag die in NK5 offenbarte Vorgehensweise unabhängig davon nahe, auf welche Art und Weise die Medieninhalte vorgehalten und abgerufen werden.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_98

d) Für Hilfsantrag 2b ergibt sich keine abweichende Beurteilung.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_99

aa) Nach Hilfsantrag 2b soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 2 wie folgt geändert werden:

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_100
1.3' in response to determining that the requested media content is serial programming, presenting displaying at least one viewing option to the user, in Reaktion auf das Feststellen, dass es sich beim angefragten Medieninhalt um serielle Programmgestaltung handelt: Darstellen Anzeigen zumindest einer Betrachtungsoption für den Benutzer.
101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_101

bb) Unabhängig davon, ob dies zu einer inhaltlichen Änderung führt, lag es aus den oben dargelegten Gründen ausgehend von NK5 nahe, dem Benutzer vor der Wiedergabe von aus mehreren Aufnahmen bestehenden Inhalten am Bildschirm die Möglichkeit anzuzeigen, die eigentlich als nächstes anstehende Folge zu überspringen.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_102

e) Für Hilfsantrag 2c gilt nichts anderes.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_103

aa) Nach Hilfsantrag 2c soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 2b wie folgt ergänzt werden:

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_104
1.3'' in response to determining that the requested media content is serial programming, displaying a user-selectable representation of at least one viewing option to the user. in Reaktion auf das Feststellen, dass es sich beim angefragten Medieninhalt um serielle Programmgestaltung handelt: Anzeigen einer vom Benutzer auswählbaren Darstellung zumindest einer Betrachtungsoption für den Benutzer.
105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_105

bb) Diese Ausgestaltung lag aus den im Zusammenhang mit Hilfsantrag 2b und der erteilten Fassung dargelegten Gründen ausgehend von NK5 ebenfalls nahe.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_106

f) Der mit Hilfsantrag 3 verteidigte Gegenstand lag ausgehend von NK5 ebenfalls nahe.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_107

aa) Nach Hilfsantrag 3 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 2 wie folgt ergänzt werden:

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_108
1.3.4 wherein the presenting at least one viewing option to the user comprises presenting a display screen or overlay to the user - including the at least one viewing option. Das Darstellen zumindest einer Betrachtungsoption für den Benutzer umfasst das Darstellen einer Bildschirmanzeige oder einer Überlagerung für den Benutzer, einschließlich der zumindest einen Betrachtungsoption.
109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_109

bb) Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, lag es ausgehend von NK5 nahe, die in Figur 7 dargestellte Anzeige so auszugestalten, dass der Nutzer auswählen kann, welche Folge er sehen möchte.

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_110

Bei dieser Ausgestaltung ist Merkmal 1.3.4 verwirklicht.

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_111

g) Für Hilfsantrag 4 ergibt sich keine abweichende Beurteilung.

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_112

aa) Nach Hilfsantrag 4 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 3 wie folgt ergänzt werden:

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_113
1.3.5 wherein the presenting at least one viewing option further comprises presenting a further viewing option, the further viewing option including an option for viewing the requested media content, Das Darstellen zumindest einer Betrachtungsoption für den Benutzer umfasst ferner das Darstellen einer weiteren Betrachtungsoption, die eine Option zum Betrachten des angeforderten Medieninhalts enthält.
114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_114

bb) Diese Ausgestaltung lag aus den im Zusammenhang mit Hilfsantrag 3 dargelegten Gründen ebenfalls nahe.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_115

h) Hilfsantrag 5 unterliegt ebenfalls keiner anderen Beurteilung.

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_116

aa) Nach Hilfsantrag 5 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 4 wie folgt ergänzt werden:

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_117
1.4 presenting to the user an additional viewing option, the additional viewing option including an option for showing the user a summary of the requested media content. Darstellen einer zusätzlichen Betrachtungsoption für den Benutzer, die eine Option enthält, dem Benutzer eine Zusammenfassung des angeforderten Medieninhalts anzuzeigen.
118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_118

bb) Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat und auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, war aus NK12 ein Video-on-Demand-System bekannt, das eine entsprechende Funktion bietet.

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_119

Vor diesem Hintergrund lag es nahe, ein Verfahren für ein Video-on-Demand-System mit durch NK5 nahegelegten Funktionen zusätzlich auch mit dieser Funktion auszustatten.

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_120

i) Für die separat verteidigten Unteransprüche aus den Hilfsanträgen 2c, 3, 4 und 5 ergibt sich ebenfalls keine abweichende Beurteilung.

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_121

aa) Diese Ansprüche sehen ergänzend zu Patentanspruch 1 folgendes Merkmal vor:

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_122
1.5 skipping the requested media content and advancing to subsequent media content of the requested media content after presenting a summary of the requested media content to the user. Überspringen des angefragten Medieninhalts und Übergehen zum nächsten Medieninhalt des angefragten Medieninhalts nach Darstellen einer Zusammenfassung des angefragten Medieninhalts für den Benutzer.
123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_123

bb) Diese Ausgestaltung ist aus den im Zusammenhang mit Hilfsantrag 5 dargelegten Gründen ebenfalls naheliegend.

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/x-zr-24-24#rd_124

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO.

Bacher Deichfuß Kober-Dehm
Rensen Crummenerl