Rechtsprechung / BGH / 8. Zivilsenat / 2025

BGH Beschluss vom 16.12.2025 – VIII ZR 130/24

8. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2025:161225BVIIIZR130.24.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Der als Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren im Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2025 auszulegende Antrag der Kläger, "einen Teilgegenstandswert im Verhältnis zu den Beklagten zu 1 bis 3 und deren Streithelferin festzusetzen", wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-12-16/viii-zr-130-24#rd_1

Die Kläger haben bezüglich des im Beschluss des Senats vom 2. Dezember 2025 für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf die Gebührenstufe bis 155.000 € festgesetzten Streitwerts beantragt, einen Teilgegenstandswert im Verhältnis zu den Beklagten zu 1 bis 3 und deren Streithelferin festzusetzen, und insoweit (allein) den Verkehrswert der den Gegenstand des geltend gemachten Eigentumsübertragungsanspruchs der Kläger bildenden Eigentumswohnung (116.000 €) als maßgebend angesehen.

II.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-12-16/viii-zr-130-24#rd_2

1. Der als Gegenvorstellung auszulegende Antrag der Kläger, den im vorgenannten Senatsbeschluss festgesetzten Gebührenstreitwert lediglich in Höhe eines "Teilgegenstandswerts" festzusetzen - über die der Senat in der nach seinen Mitwirkungsgrundsätzen gemäß § 21g GVG berufenen regulären Spruchgruppe und nicht in derselben Besetzung wie im angegriffenen Beschluss zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63 unter II 1; vom 5. August 2009 - VI ZR 344/08, juris Rn. 2; vom 2. Juli 2024 - VIII ZB 73/23, juris Rn. 1, 7; vom 10. Juli 2025 - IX ZR 201/23, juris Rn. 1; BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2020 - 1 BvR 1750/19, juris Rn. 13) -, ist zwar statthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. August 2017 - V ZR 277/16, NJW-RR 2017, 1471 Rn. 5; vom 2. Juli 2024 - VIII ZB 73/23, aaO Rn. 7) und auch innerhalb der entsprechend geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingegangen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Dezember 2021 - VIII ZR 91/20, juris Rn. 2; vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, juris Rn. 3; vom 2. Juli 2024 - VIII ZB 73/23, aaO).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-12-16/viii-zr-130-24#rd_3

2. Die Gegenvorstellung ist jedoch unbegründet.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-12-16/viii-zr-130-24#rd_4

a) Die Streitwertfestsetzung für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgte auf der Grundlage der Anträge der Kläger (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-12-16/viii-zr-130-24#rd_5

Hierbei hat der Senat den von den Klägern mit ihrer Gegenvorstellung vorgebrachten Umstand, dass diese ihre Nichtzulassungsbeschwerde nur im Verhältnis zu den Beklagten zu 1 bis 3 sowie bezogen auf lediglich eine von - vormals - zwei Eigentumswohnungen durchgeführt und daher nicht sämtliche in der Berufungsinstanz gestellten Klageanträge weiterverfolgt haben, berücksichtigt. Daher ist für die Festsetzung lediglich eines "Teilgegenstandswerts" im Verhältnis zu den Beklagten zu 1 bis 3 sowie deren Streithelferin kein Raum.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-12-16/viii-zr-130-24#rd_6

b) Soweit die Kläger für die Streitwertbestimmung lediglich auf den Verkehrswert der Eigentumswohnung in Höhe von 116.000 € abstellen wollen, lassen sie außer Betracht, dass ausweislich ihrer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom 23. Oktober 2024 weitere, für die Bemessung des Streitwerts maßgebende (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG) und diesen erhöhende Anträge gestellt worden sind.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-12-16/viii-zr-130-24#rd_7

Neben dem Antrag auf Übertragung des Eigentums an einer der Wohnungen (Wert: 116.000 €) haben die Kläger ihre gegen die Beklagten zu 1 bis 3 gerichteten Anträge bezüglich dieser Wohnung auch insoweit weiterverfolgt, als sie die Zahlung von Schadensersatz wegen anfallender Grunderwerbssteuer (7.540 €), die Rückzahlung geleisteter Mieten (12.508,02 €) sowie die Feststellung der Rückzahlungspflicht bezüglich künftiger Miete begehrten, deren Wert von der Vorinstanz - seitens der Parteien unbeanstandet - mit 5.259,17 € bemessen wurde. Den weiteren Anträgen der Kläger kommt - was das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend und von den Parteien nicht beanstandet angenommen hat - ein eigener wirtschaftlicher Wert nicht zu.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-12-16/viii-zr-130-24#rd_8

c) Unter Berücksichtigung der vorgenannten mit der Nichtzulassungsbeschwerde weiterverfolgten Anträge ergibt sich ein Gesamtstreitwert in Höhe von 141.307,19 €, so dass eine Änderung des vom Senat auf die entsprechende Wertstufe bis 155.000 € festgesetzten Streitwerts nicht veranlasst ist.

Dr. Bünger Dr. Schmidt Dr. Matussek
Dr. Reichelt Dr. Böhm